Fragestunde Mündliche Anfrage 884
von Lars Schieske (AfD) 14.01.2022 Drucksache 7/4897 (S. 10)
Frage:
Die „Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS- CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg“ (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2021, benennt in § 7 „2G-Zutrittsgewährung“ eine Gruppe Privilegierter, die bestimmte Einrichtungen und Veranstaltungen besuchen dürfen.
Ich frage die Landesregierung: Auf welcher rechtlichen Grundlage dürfen Veranstalter von Veranstaltungen, Betreiber von Einrichtungen sowie Anbieter von Angeboten die Personalien überprüfen?
Antwort:
Entsprechende Regelungen sind in der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) festgeschrieben. Die 2G-Zutrittsgewährung ist in § 7 2. SARS-CoV-2-EindV enthalten. Demnach haben zu Einrichtungen und Veranstaltungen ausschließlich die dort genannten Personen Zutritt. Die Veranstaltenden regeln den konkreten Zutritt, dies bedeutet, dass nur dem genannten Personenkreis der Zutritt gewährt werden darf. Um dies umzusetzen, ist es erforderlich, dass die einzelnen Personen zum Zeitpunkt des Zutritts ihre Zutrittsberechtigung nachweisen. Dies ist nur möglich, wenn in diesem Zusammenhang auch kontrolliert wird, ob die Personenidentität gegeben ist. Dies erfolgt in der Regel durch die Kontrolle der Personalien.
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/61-036.pdf