Kontrollen zur Maskenbefreiung nach der Eindämmungsverordnung

Kontrollen zur Maskenbefreiung nach der Eindämmungsverordnung

Fragestunde Mündliche Anfrage 904

von Lars Schieske (AfD) 14.01.2022 Drucksache 7/4899 (S. 5)

Frage:
Die „Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS- CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg“ (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2021, regelt in § 4 „Medizinische Maske, Mund-Nasen-Bedeckung“ unter anderem auch die Befreiung vom Zwangsmittel eines Mund-Nasen-Schutzes. In der Verordnung kann man Folgendes lesen: „Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.“ In der Antwort der Landesregierung, Drucksache 7/2890, auf meine Kleine Anfrage Nr. 994 wurde auf die Frage „Wer ist im Land Brandenburg befugt, Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht zu kontrollieren?“ geantwortet, dass die Kontrollen durch die Ordnungsbehörden, die Polizei und Bahnmitarbeiter durchgeführt werden dürfen.

Ich frage die Landesregierung: Wer sind laut Verordnung, auf welcher Rechtsgrundlage, zur Kontrolle befugte Verantwortliche?

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_4800/4899-0904.pdf

Antwort:
Die in der Antwort der Landesregierung, Drucksache 7/2890, auf die Kleine Anfrage 994 genannten Gruppen sind zur Kontrolle der Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht befugt. Die Befugnis folgt bei der Polizei und den Ordnungsbehörden aus ihrer Funktion als für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden. Sie ist notwendig, damit die Ordnungsbehörden und die Polizei bei Verstößen gegen die Maskenpflicht repressive Maßnahmen, zum Beispiel ein Bußgeld, anordnen können und dürfen.

Darüber hinaus sind auch Bahnmitarbeitende zur Durchführung von Kontrollen befugt. Dies folgt aus § 17a der 2. SARS-CoV-2-EindV in Verbindung mit § 28 b Abs. 5 Satz 2 IfSG. Die Beförderer sind zu stichprobenartigen Kontrollen der Einhaltung der Maskenpflicht verpflichtet. Diese Verpflichtung kann von den Beförderern wiederum nur dann erfüllt werden, wenn sie auch zur Kontrolle von Zeugnissen zur Befreiung von der Maskenpflicht befugt sind. Das Kontrollrecht folgt daher unmittelbar aus der Verpflichtung zur Kontrolle der Einhaltung der Maskenpflicht selbst.

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/62-023.pdf

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