Sorben/Wenden im Land Brandenburg

Sorben/Wenden im Land Brandenburg

Im Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (SWG) heißt es in §1 Abs. 2: „Das sorbische/wendische Volk und jeder Sorbe/Wende ha- ben das Recht, ihre ethnische, kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden.“ Weiter heißt es in §2: „Zum sorbischen/wendischen Volk ge- hört, wer sich zu ihm bekennt. Das Bekenntnis ist frei und darf weder bestritten noch nachgeprüft werden. Aus diesem Bekenntnis dürfen der Bürgerin und dem Bürger keine Nachteile erwachsen.“ Dies drückt sich auch in der Wahlordnung zur Wahl des „Rats für Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Land Brandenburg“ aus. In einer Informations- schrift zur Wahl 2019 heißt es: „Entscheidend ist das Bekenntnis zur sorbi- schen/wendischen Volkszugehörigkeit, nicht jedoch Abstammung, Sprachbeherrschung oder andere Kriterien.“

  • Kleine Anfrage 85 von Peter Drenske (AfD) , Steffen Kubitzki (AfD) , Daniel Münschke (AfD) , Lars Schieske (AfD) vom 12.11.2019, hier Drucksache 7/145 (2 S.)
    • Antwort (LReg) 06.12.2019 Drucksache 7/320 (4 S.)

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