Verteilung von SARS-CoV2-Testkits im Land Brandenburg

Verteilung von SARS-CoV2-Testkits im Land Brandenburg

Fragestunde Mündliche Anfrage 598 Lars Schieske (AfD) 14.05.2021 Drucksache 7/3569 (S. 5)

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_3500/3569-0598.pdf

Wie durch Eltern an mich herangetragen wurde und aus eigener Erfahrung bestätigt werden kann, werden Selbsttestkits für Schüler teilweise in einfachen Briefumschlägen oder selbst  in Frühstückstüten  überreicht.  In der Packungsbeilage des LYHER-Antigen-Testkits finden sich unter anderem folgende Hinweise:

„Nicht   verwenden,   wenn   der   Beutel   offen   oder   beschädigt   ist.[…]

Die Testvorrichtungen  sind  in  Folienbeutel  verpackt,  die während  der  Lagerung keine  Feuchtigkeit  heranlassen. Jeder  Folienbeutel  ist  vor  dem  Öffnen  zu inspizieren.

Keine  Geräte  verwenden, die  Löcher  in  der  Folie  haben  oder  bei denen  der  Beutel  nicht  vollständig  versiegelt  wurde.  Bei  unsachgemäßer Lagerung  von  Testreagenzien  oder  Komponenten  kann  es  zu  fehlerhaftenErgebnissen kommen.

“Für die Verwendung des SARS-CoV-2-Antikörper-Schnelltests der Firma Nano Repro wird darüber hinaus auf Folgendes hingewiesen:

„Nutzen Sie den Test nicht, wenn die Verpackung oder die Testkomponenten beschädigt sind.“

Ich frage die Landesregierung:

Wie verträgt sich  die derzeitige Praxis an  Schulen, Testkits  zu  vereinzeln und  in unversiegelten Tüten u.ä. an die Schüler herauszugeben, mit den oben angeführten Herstellerhinweisen und dem Vereinzelungsverbot?

Antwort

der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 598 des Abgeordneten  Lars Schieske (AfD-Fraktion)

Verteilung von SARS-CoV2-Testkits im Land Brandenburg

Die Verfahrensweise zur Aushändigung von Selbsttests ist im Testkonzept vom 20,04.2021 geregelt. Im Abschnitt IIINr. 8 wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Für das Selbsttesten zu Hause werden den Schüler/innen
— für mehrere Schulwochen, in denen die Schüler/innen in der Schule zur
Teilnahme am Präsenzunterricht, an Prüfungen oder der Notbetreuung anwesend sein werden,
— jeweils zwei Selbsttests aus dem Bestand der Schule
entweder den minderjährigen Schüler/innen in einem verschlossenen

Umschlag mit nach Hause gegeben,
oder den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schüler/innen ausgehändigt.“

Die derzeitige Praxis der Ausgabe von Antigen-Schnelltests an Schülerinnen und Schülern ist zulässig.

Die Formulierung in der Gebrauchsanleitung:

„Nicht verwenden, wenn der Beutel offen oder beschädigt ist. [ … ] Die Testvorrichtungen sind in Folienbeutel verpackt, die während der Lagerung keine Feuchtigkeit heranlassen. Jeder Folienbeutel ist vor dem Öffnen zu inspizieren. Keine Geräte verwenden, die Löcher in der Folie haben oder bei denen der Beutel nicht vollständig versiegelt wurde. Bei unsachgemäßer Lagerung von Testreagenzien oder Komponenten kann es zu fehlerhaften Ergebnissen kommen.“

bezieht sich auf die Primärverpackungen der Testbestandteile (Abstrichtupfer, Testkassette etc.).
Eine Beschädigung (i. S. v. Einreißen) der Sekundärverpackung (= Umkarton oder Transportverpackung) beeinflusst die Testeigenschaften iA R. nicht.

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