Sich für die Krisenvorsorge informieren und sich auch aktiv einbringen, dafür steht der erste Brandenburger Tag des Bevölkerungsschutzes. Doch die Regierung agiert in meinen Augen mit Doppelmoral. Denn während einerseits die Vorsorge und Bevorratung durch Teile der Bevölkerung als “rechte Prepper” abgestempelt wird und die Menschen während “Corona” als unmündig erklärt wurden, fordert man an diesem besonderen, und wie ich persönlich finde wichtigen Tag, die selbstständige Vorkehr, um für Krisen und Katastrophen gewappnet zu sein.
Ich habe dazu mal einen Kommentar erstellt, welchen Ihr euch hier anschauen könnt. Zuletzt bleibt nur festzstellen, dass Krisen nur mit uns als politische Kraft zu meistern sind, während sie bisher von den Altparteien provoziert und sogar fahrlässig herbei geführt wurden.
Viele getroffene Zwangsmaßnahmen während der Corona-Krise hielten vor Gerichten nicht stand und waren nicht zweckmäßig. Zumal massiv Grundrechte eingeschränkt wurden, hätte es einer besonderen Sorgfalt der Verantwortlichen der Altparteien geben müssen, diese Zwangsmaßnahmen datentechnisch zu begründen und immer wiederkehrend zu begutachten. Das gab es nie!
Daher müssen die Verantwortlichen der Altparteien und jeder der dabei mitgemacht hat, zur Verantwortung gezogen werden.
Kleine Anfrage 2228 Lars Hünich (AfD), Dr. Daniela Oeynhausen (AfD), Lars Schieske (AfD) 28.07.2022 Drucksache 7/5945 (2 S.)
Ein Ziel der Kontaktnachverfolgung gemäß Pandemieplan sollte die Informationsgewinnung über die Ausbreitung des Coronavirus sein. Bis Februar 2021 konnte die Landesregierung jedoch keine datenbasierte Auskunft über Schwerpunkte des Infektionsgeschehens geben (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, Drucksache 7/2946), u. a. aufgrund fehlender Eingabemöglichkeiten in der verwendeten Software. Demgegenüber konnte für denselben Zeitraum die Landesregierung von Sachsen-Anhalt (vgl. Landtag Sachsen-Anhalt, Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, Drucksache LSA 7/6991) zumindest ansatzweise Fallzahlen nach Branchen bzw. Infektionsorten aufschlüsseln.
Kleine Anfrage 2229 Lars Hünich (AfD), Dr. Daniela Oeynhausen (AfD), Lars Schieske (AfD) 28.07.2022 Drucksache 7/5946 (2 S.)
Der Pandemieplan für das Land Brandenburg vom 6. März 2020 definiert Strategien in drei verschiedenen Pandemiephasen, und zwar je nach Ausbreitungsgrad: Eindämmungsstrategie, Schutzstrategie, Folgenminderungsstrategie.
Zentrale Elemente des Pandemieplans sind die Meldepflicht, der Kontakt zwischen Betroffenen und Gesundheitsämtern sowie die Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter. Zu diesem Zweck wurde das Personal in den Gesundheitsämtern erheblich aufgestockt und Amtshilfe durch andere Behörden geleistet.
Die folgenden Fragen beziehen sich auf diesen Pandemieplan, und zwar auf die Umsetzung und den Erfolg der dort vorgesehenen Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der Effizienz der Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter.
Fragestunde Mündliche Anfrage 1106 Lars Schieske (AfD) 21.06.2022 Drucksache 7/5701 Neudruck (S. 5)
Frage:
In der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Kommunales am 16. April 2020 führte Herr Staatssekretär Schüler unter anderem etwas zur Heinsberg-Studie aus Nordrhein-Westfalen aus. Auf die Frage der Abgeordneten Lützow und Schieske, inwieweit es Überlegungen gebe, eine eigene Studie für das Land Brandenburg in Auftrag zu geben, antwortete der Staatssekretär sinngemäß, dies sei in Planung, und es gebe bereits entsprechende Absprachen zwischen dem MSGIV und dem MWFK. Zum Stand der Vereinbarungen konnte er zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht näher ausführen.
Ich frage die Landesregierung: Wie ist der Sachstand bezüglich der analog zur Heinsberg- Studie geplanten und am 16. April 2020 in der Sitzung des AIK von Herrn Staatssekretär Schüler erwähnten brandenburgischen Studie?
Beim Bürgerdialog am 31.5.22 fragte ich (Video ab 1h40min) den Oberbürgermeister, wie er zu der Entscheidung kam die Maskenpflicht an Schulen laut Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg mit einer Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus im November 2020 auf die Grundschulen zu erweitern.
Denn diese Allgemeinverfügung beruhte unter anderem auf der folgenden Aussage: „Durch das Infektionsgeschehen an den Schulen kommt es zu einer zunehmend unkontrollierten Ausbreitung des Krankheitserregers SARS- CoV-2 in der gesamten Stadt Cottbus bzw. ist dies mit den derzeitigen Erkenntnissen zu vermuten“.
„Die Stadt Cottbus betont am Mittwoch zumindest, dass es nach aktuellem Stand keine Erkenntnisse dafür gebe, Schulen vor Ort als Treiber der Corona-Pandemie zu benennen.“
Die Behauptung des Oberbürgermeisters beim Bürgerdialog (Video ab 1h47min47sec), dass es einen Konsens zur Allgemeinverfügung über die erweiterte Maskenpflicht im Schul- und Hortbetrieb mit dem Kreiselternrat Cottbus gäbe, läuft diametral zu der Tatsache, dass der Kreiselternrat in Widerspruch zu dieser Allgemeinverfügung ging, laut eines Artikel der Lausitzer Rundschau.
In einem offenen Brief vom 10.12.2020 forderte ich den Oberbürgermeister auf die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus unverzüglich ausser Kraft zu setzen.
Kleine Anfrage 1979 Sabine Barthel (AfD), Lars Schieske (AfD) 11.04.2022 Drucksache 7/5405 (2 S.)
Laut neuer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung müssen in bestimmten Bereichen FFP2-Masken getragen werden. Hierüber informiert die Landesregierung im Rahmen ihrer Internetpräsenz unter anderem folgendermaßen:
„In geschlossenen Räumen von Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen in diesen Einrichtungen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. […] Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs: Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen.
Kleine Anfrage 1971 Lars Hünich (AfD), Lena Kotré (AfD), Daniel Freiherr von Lützow (AfD), Lars Schieske (AfD) 05.04.2022 Drucksache 7/5387 (2 S.)
In Hunderten von Städten und Gemeinden in Brandenburg und bundesweit kommt es seit Monaten zu wöchentlichen Protesten gegen die Coronapolitik von Bundesregierung und Landesregierungen. Darüber hinaus gibt es vielerorts sogenannte Spaziergänge. Zwangsläufig kommt es bei solchen Zusammenkünften zu Kontakten zwischen teilnehmenden Bürgern und Polizeibeamten. Durch diverse Mitteilungen von Bürgern an die Fragesteller ist bekannt geworden, dass gegen diese Bürger im Zusammenhang mit Demonstrationen und Spaziergängen Verwaltungsakte erlassen oder Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurden.
In der Zwangsverordnung zum Umgang mit SARS-CoV-2 in Brandenburg, muss eine medizinische Maske beziehungsweise FFP-2-Maske grundsätzlich immer dann getragen werden, wenn außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist. [1]
Doch was kann so eine Maske und wer darf sie benutzen?
Noch im April 2020 sagte die grüne Gesundheitsministerin Nonnemacher: „Masken hätten einen gewissen Schutzeffekt, aber sie schützt den Träger nicht sicher vor Infektion.” [2]
Screenshot, RBB24, Di 21.04.20 | 17:00 Uhr
Das ist richtig, denn das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte [3] sagt zur Schutzwirkung von Masken eindeutig folgendes:
Mund-Nasen-Bedeckung – Designabhängig, Geschwindigkeit des Atemstroms und Tröpfchen-Auswurf können reduziert werden
Medizinische Gesichtsmaske – Schutz vor Tröpfchen, geringer Schutz vor Aerosolen
Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2, FFP3) – Schutz vor Tröpfchen und Aerosolen
Der sachgerechte Umgang mit Gesichtsmasken ist für deren Wirksamkeit und Sicherheit maßgeblich!
Wer kann diesen sachgerechten Umgang für sich garantieren? Wer entsorgt Einmalmaterial, was Gesichtsmasken nun einmal sind, nach dem Gebrauch?
Auch die EU-Gesundheitsbehörde hat Zweifel am Nutzen der verschiedenen Masken.
„Doch es gibt auch Zweifel am Nutzen der FFP2-Masken: Die EU-Gesundheitsbehörde ECDC steht dem zusätzlichen Nutzen von FFP2-Masken im Alltag skeptisch gegenüber. So teilte die in Stockholm ansässige Behörde auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa mit: Der erwartete Mehrwert der universellen Verwendung von FFP2-Atemschutzmasken in der Gemeinschaft ist sehr gering.
Darüber hinaus rechtfertigten die möglichen Kosten und Schäden keine Empfehlung dafür, FFP2-Masken anstelle von anderen Masken in der Öffentlichkeit zu tragen.“ [4]
Voraussetzung zum Tragen einer Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2, FFP3)
In der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR 14.2) werden partikelfiltrierende Halbmasken als Atemschutzgeräte der Klasse 1 geführt. [5]Um solch ein Atemschutzgerät der Klasse 1 zu tragen, wird in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), § 2 Begriffsbestimmungen [6], folgendes beschrieben: „…Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.“ Die EU-Gesundheitsbehörde kann Schäden nicht ausschließen und somit muss eine Vorsorgeuntersuchung (G26.1) stattfinden!
Doch die Gesundheitsministerin, wobei ich stark an dem Begriff „Gesundheit“ in diesem Zusammenhang zweifle, möchte sie weiterhin das Maskentragen verpflichten und spricht hierbei sogar von wirksamen Schutzmaßnahmen! [7]
Sceenshot, RBB24, Do 17.03.22 | 13:43 Uhr
An vielen Einrichtungen muss man eine FFP2-Maske tragen, nach meiner Auffassung entspricht das nicht der Realität beim bisherigen Umgang mit Erkältungswellen. Ich werde sie in einer kleinen Anfrage um Stellungnahme bitten und sie auffordern ihre neusten Erkenntnisse zu der Schutzwirkung von Masken in Bezug zu SARS-CoV-2 offenzulegen.
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