Gewerkschaft der Polizei Brandenburg weist Darstellungen als falsch zurück

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Im Zuge der gewalttätigen Proteste von „Ende Gelände“ im November 2019 existiert ein Gruppenfoto von neun Polizeibeamten vor einer Wand mit einem Graffiti. Die Gewerkschaft der Polizei Brandenburg stellt zwischenzeitlich Fakten dar, die die Vorverurteilung der neun Polizeibeamten durch die Lausitzer Rundschau, das Polizeipräsidium und den Innenminister Stübgen (Protokoll der Innenausschuss-Sitzung vom 10.12.2019) widerlegen. Die Gewerkschaft der Polizei führt aus (unter diesem Link):

„Fakt ist, dass das Gruppenbild kurzzeitig als WhatsApp Status verwendet wurde. Eine Verbreitung im Internet durch die betroffenen Beamten erfolgte nicht.


Fakt ist, dass der Schriftzug nicht von den Beamten übermalt wurde. Auf Weisung des Polizeiführers taten dies die vor Ort angetroffenen Bürger, die nach eigenen Aussagen den Originalschriftzug angebracht hatten.

Fakt ist, dass weder der Schriftzug ‚Stoppt Ende Gelände!‘ noch der abgebildete Krebs dem Rechtsextremismus zuzuordnen sind.


Fakt ist, dass ‚Defend Cottbus‘ durch den Verfassungsschutz nicht als rechtsextremistische Gruppierung eingestuft ist.“

Ich frage die Landesregierung: Gibt es diesbezüglich eine Richtigstellung durch den Innenminister?

Erfolg gegen Corona-Verordnung

Nach dem Eilantrag der AfD an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg:

Versammlungsfreiheit in Brandenburg wieder hergestellt!

Versammlungen sind in Brandenburg nunmehr wieder in größerem Umfang zulässig. In Sachsen sind bereits seit dem 15. Mai 2020 eine unbegrenzte Teilnehmerzahl bei Versammlungen zulässig und in Berlin gibt es seit dem 30. Mai 2020 keine Beschränkung der Teilnehmerzahl mehr bei angemeldeten Demonstrationen unter freiem Himmel. Die Brandenburger Landesregierung braucht erst einen Gerichtsentscheid, um die Regelungen endlich weiter zu lockern.

Die Entscheidung ist zum Aktenzeichen VfGBbg 9/20 EA ergangen und hier auf der Homepage des Verfassungsgerichts abrufbar.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat heute über den Eilantrag der AfD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend einzelne Regelungen der Verordnung der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der Coronavirus-Infektionskrankheit COVID-19 in Brandenburg entschieden.

Dem Eilverfahren liegt in der Hauptsache ein abstrakter Normenkontrollantrag von 23 Abgeordneten der AfD-Fraktion zu Grunde. Die Abgeordneten haben die Nichtigerklärung von § 4 und § 5 SARS-CoV-2-EindV beantragt.

In § 4 ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels und in öffentlichen Verkehrsmitteln geregelt. § 5 untersagt grundsätzlich öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen, wobei zahlreiche Ausnahmen vorgesehen sind, beispielsweise für Familienfeiern, religiöse Veranstaltungen, Unterricht und unaufschiebbare Zusammenkünfte der Organe und Gremien juristischer Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.

In Bezug auf Versammlungen wurden ebenfalls Sonderregelungen getroffen. Für solche unter freiem Himmel mit bis zu 150 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Teilnehmenden können in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von der Untersagung zugelassen werden, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Das Verfassungsgericht hat dem Eilantrag zum Teil stattgegeben. Eine Entscheidung über die Hauptsache wurde nicht getroffen. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts bleiben die Vorschriften zur „Maskenpflicht“ weiter anwendbar. Vorläufig sind nunmehr Versammlungen mit mehr als 150 Teilnehmern wieder zulässig, sie bedürfen ebenso wie Versammlungen mit bis zu 75 Teilnehmern in geschlossenen Räumen der Genehmigung. Die Genehmigung steht aber nicht mehr im Ermessen und ist nicht mehr vom Vorliegen eines begründeten Einzelfalls, sondern nur noch davon abhängig, ob die Versammlung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Die Auswirkungen auch der nur vorübergehend fortgesetzten Anwendung der die Versammlungen einschränkenden Regelungen hat das Gericht als einen besonders schweren und irreversiblen Eingriff in die in Art. 23 Abs. 1 Landesverfassung (LV) verbürgte Versammlungsfreiheit bewertet.
Dies gelte besonders für das Verbot von Versammlungen mit über 150 Teilnehmenden ohne Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung sowie den Vorbehalt der Prüfung eines besonderen Einzelfalles. Für den Fall, dass die Vorschriften vorläufig keine Anwendung finden, sich letztlich aber als verfassungsgemäß erweisen, würde sich zwar die Infektionsgefahr erhöhen. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel sei – da auch hier die Abstandsregelungen einzuhalten seien – das Infektionsrisiko aber vergleichsweise geringer. In Abwägung der jeweiligen Folgen überwiege der Schaden für das Versammlungsrecht deutlich. Gleichwohl sei aber vor dem Hintergrund der dennoch bestehenden Gesundheitsgefahren eine vollständige Außerkraftsetzung des § 5 nicht angezeigt. Die vom Verfassungsgericht aufgestellten Maßgaben böten einstweilig einen interessengerechten Ausgleich.

Im Hinblick auf die Maskenpflicht fiel die Interessenabwägung in die andere Richtung aus. Die damit nur in bestimmten Lebenssituationen und in der Regel kurzzeitigen Beeinträchtigungen hat das Gericht als eher gering bewertet. Diese würden die Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes möglicherweise verringert werden können, nicht deutlich überwiegen und seien vor diesem Hintergrund vorläufig hinzunehmen. Ähnliches gelte für die Vereinigungsfreiheit, die in Art. 20 LV ebenfalls besonders geschützt ist.

Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmevorschriften würden die für die Gründung und den Erhalt eines Vereins notwendigen Betätigungen erlauben. Die Einschränkungen beträfen im Wesentlichen gemeinschaftliche Aktivitäten von Vereinsmitgliedern im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung. Diesen komme im Rahmen der gebotenen Abwägung kein solches Gewicht zu, dass sie die skizzierten nachteiligen Folgen im Falle einer Aussetzung der Vollziehung der Vorschriftbei späterer Erfolglosigkeit des Antrags in der Hauptsache deutlich überwiegen könnten.

Das Verfassungsgericht hat sich zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur insoweit geäußert, dass der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Entscheidung im Eilverfahren hat es auf eine reine Folgenabwägung gestützt.

Nachbesprechung – Folge 4

Wir machen weiter

In dieser Folge geht es um die VS-Einstufung von „Ende Gelände“, wie Sachpolitik auf Kommunalebene einige Gemüter im Brandenburger Landtag erregt und wie die journalistische Zensur-Agentur „Correctiv“ vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gegen Tichys Einblick verliert. 

Wer nicht linientreu ist und Kritik äußert, so wie der Chef und Gründer des Naturkostherstellers Rapunzel, kann nach Boykottaufrufen in sozialen Medien schon mal einen teilweisen Verkaufstopp seiner Produkte erleben und indirekt als Verschwörungstheoretiker denunziert werden. 

nachbesprechung-podcast.de/folge-004-wir-machen-weiter_158

Weitere Infos zum Podcast bekommen Sie hier:
www.nachbesprechung-podcast.de

Wir demonstrieren für unsere Grundrechte

Am Dienstag demonstrieren wir wieder vor der Stadthalle in Cottbus für unsere Grundrechte. Wir, das sind Bürger aus der Mitte der Gesellschaft, Unternehmer, Arbeiter, Volksvertreter und Menschen, welche die Corona-Krise kritisch hinterfragen. Auch diesmal wollen wir den friedlichen Protest auf der Straße fortsetzen. Kommt hin und zeigt Gesicht. Wir lassen uns keinen Maulkorb verpassen.

Ich danke den Anmeldern dieser Demonstration.

Bis dahin, wünsche ich erstmal schöne Pfingsten.

Patriotische Grüße

Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nummer 7/310

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nummer 310 – „Förderverein Cottbuser Aufbruch e.V.“ im Zusammenhang mit dem Beratungsnetzwerk „Tolerantes Brandenburg“

Wie die Landesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Antwort Nummer 310 mitteilte, hat sie in der Vergangenheit den „Förderverein Cottbuser Aufbruch e.V.“ sowohl mehrfach finanziell unterstützt, um diesem die Erstellung von Transparenten zu ermöglichen, als auch, um die Durchführung einer Versammlung durchzuführen. Hinzu kommt, dass es bei dem Verein zwar nach eigenenAngaben„keine politische Parteinahme“ gebe, er aber auf seiner Internetpräsenz zum einen Veranstaltungen unter dem Titel „Niemand muss am 25.11. zur AfD gehen!“ bewirbt und nach eigener Vorstellung „Aufklärung“ über die Alternative für Deutschland betreibt.

Darüber hinaus positioniert sich der Verein nach seinem Verständnis einerseits gegen ein vom ihm nicht näher definierten „Rechtsextremismus“, verteidigt aber andererseits offen das sogenannte Hausprojekt „Zelle 79“, welches ein Rückzugsort für Linksextremisten ist. So heißt es auf der Internetpräsenz des Vereins: „Im Projekt der Zelle 79 wohnen junge Leute in bewusst alternativen Lebensformen, die gemeinsam über die politische Ordnung in unserem Land diskutieren und sich damit auch sehr kritisch auseinandersetzen.
Die Jugendarbeit mit linkem Verständnis betreiben, was aber nicht heißt, dass sie „linksextrem“‘ sind.“ Weiterhin wird dort das gute Verhältnis im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen der „Zelle 79“, „Cottbus Nazifrei!“ und mit dem „Cottbuser Aufbruch“ beschrieben. Zudem sei es dem „Cottbuser Aufbruch“, wie es weiter in dem Beitrag heißt, wichtig, dass eine „offene und links-alternativ orientierte Jugendkultur“ in Cottbus existiere. 

  • Kleine Anfrage 541  Andreas Kalbitz (AfD) , Lars Schieske (AfD) 28.05.2020 Drucksache 7/1326 (2 S.)

Bevölkerungsschutz bei Umweltgiften durch Großbrandlagen

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

In den letzten Jahren sind immer wieder Großbrandlagen in Brandenburgs Wäldern entstanden. Dadurch, dass diese Gebiete größtenteils extrem munitionsbelastet sind und die Löscharbeiten dadurch sehr behindert werden, können Einsatzkräfte oftmals nicht zu den eigentlichen Brandherden vordringen, sondern müssen abwarten bis das Feuer zu Ihnen kommt. Außerdem und noch weiter erschwerend explodiert immer wieder im Boden befindliche Munition und setzt verschiedene Atemgifte frei, wie es auch im letzten Jahr im Raum Jüterbog geschah. Erst nach geraumer Zeit wurde die Analytische Task Force aus Berlin hinzugezogen, um die Giftstoffe in der Luft zu messen. Gerade im Raum Treuenbrietzen und Jüterbog sowie auch Nuthe-Urstromtal befinden sich einige Dörfer mitten im sogenannten brandgefährdeten Gebiet.

  • Kleine Anfrage 533 Daniel Freiherr von Lützow (AfD) , Lars Schieske (AfD) 27.05.2020 Drucksache 7/1318 (2 S.)

Verfassungsklage gegen LOCKDOWN

Am 25.Mai 2020 haben alle 23 Abgeordnete des Brandenburger Landtags eine abstrakte Normenkontrolle Klage beim Verfassungsgericht eingereicht. Dahingehend soll das Gericht überprüfen ob die bisherigen Einschränkungen während der Corona Krise verfassungskonform sind.

Sollte das Verfassungsgericht zur Erkenntnis gelangen, dass einzelne von der rot-grünen schwarzen Potsdamer Landesregierung verhängten Freiheitsbeschränkungen gegen die Verfassung verstoßen, haben die Abgeordneten der AFD Fraktion den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, welche jene Maßnahmen umgehend und sofort außer Kraft setzen.

Zuletzt wurde immer wieder das Versammlungsrecht, welches ein grundgesetzliches verankertes Gut eines jeden Bürgers ist, immer wieder durch dubiose und fragwürdige Infektionszahlen eingeschränkt.

Wir sind gespannt und bleiben dran.

Ausbildungsbeschränkungen der Freiwilligen Feuerwehren durch die Eindämmungsverordnung

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

In der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS- CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg sind die Freiwilligen Feuerwehren nicht eindeutig zuzuordnen und so herrscht Uneinigkeit über die durch den Erlass der Eindämmungsverordnungen im Land Brandenburg wurden jegliche Ausbildungstätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren durch die jeweiligen Verantwortlichen untersagt, ebenfalls wurden alle Lehrgänge auf Kreis- sowie auf Landesebene abgesagt. Die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren müssen allerdings auch 40 Stunden mindestens im Jahr nachweisen, um nicht aus dem aktiven Dienst auszuscheiden und gerade bei den Freiwilligen Kräften ist es ein Muss, immer wieder verschiedene Einsatzszenarien zu üben sowie reguläre Ausbildungen zu halten und zu erhalten, um im Einsatzfall fit zu sein für die jeweiligen Schadenslagen. Des Weiteren müssen regelmäßig technische Materialprüfungen stattfinden, die unter den jetzigen Bedingungen sehr erschwert sind.

  • Kleine Anfrage 524 Daniel Freiherr von Lützow (AfD) , Lars Schieske (AfD) 23.05.2020 Drucksache 7/1304 (1 S.)

Innenminister stellt die Demonstration in Cottbus falsch dar

Landtag_Innenminister stellt falsche Behauptungen gegen Demo in Cottbus auf

Unsere zuletzt angemeldete und durch Eilantrag vom Gericht stattgegebene Demo wurde durch die Polizei unserer Auffassung nach zu Unrecht vor Ort und vor Beginn untersagt obwohl wir unserer Verpflichtung nach IfSG (Infektionsschutzgesetz) nachgekommen waren. Dazu sperrten wir unseren Bereich auf dem Cottbuser Altmarkt sorgfältig ab und markierten 50 Stehplätze im Abstand von 2m in diesem Bereich. Besetzt wurden 43 Stehplätze und somit 7 weniger. Alle Anwesenden waren friedlich und es gab keine Aggressoren oder Provokationen durch Demonstranten oder Außenstehende. Doch der Polizei missfielen die Bürger von Cottbus, welche nicht zu unserer Demo gehörten und entsprechend ihrer rechtlichen Möglichkeiten über den beliebten Altmarkt spazieren gingen. Sodann wurde durch die Polizei die Veranstaltung noch vor Beginn (unserer Auffassung nach wiederrechtlich!) beendet Das ohnehin schon schwer nachvollziehbare Verhalten der Polizei hinsichtlich der Untersagung wird zudem durch den Brandenburger Innenminister nun völlig falsch im Landtag Brandenburg dargestellt und entspricht in keiner Weise der Gegebenheit bzw. der Wahrheit. Zahlreiche Videoaufnahmen, Fotos und Zeugen vor Ort können dies belegen. Somit wurde nicht nur das Grundrecht unbegründet eingeschränkt, sondern es wurden auch wider besseren Wissens falsche Behauptungen, ja sogar Lügen, durch den Brandenburger Innenminister verbreitet.

Falsche Behauptungen

Der Innenminister verzerrt die Wahrheit und stellt falsche Behauptungen auf. Im nachfolgenden Video des RBB ist dies zu entnehmen.

Richtigstellung/Klarstellung

Als Mitglied des Landtag Brandenburg sowie auch als Organisator der Cottbuser Kundgebung konnte ich umgehend dem Innenminister die Wahrheit anhand von Fakten präsentieren. Scheinbar aber ist die Erkentnisresistenz und die Vorverurteilung Andersdenkender größer als der Hang zur Objektivität. Das wird nicht mein letztes Wort hierzu gewesen sein!

Funktionsbedingtes Zusammenkommen der Feuerwehrangehörigen

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

In der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS- CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg sind die Freiwilligen Feuerwehren nicht eindeutig zu- zuordnen und so herrscht Uneinigkeit über die Verfahrensweise zur Ausbildung sowie der Durchführung von Sitzungen und Versammlungen. Entgegen der weit verbreiteten Meinung, in den meisten Städten Brandenburgs gäbe es eine Berufsfeuerwehr, wird der abwehrende Brandschutz und die allgemeine Hilfe in Brandenburg hauptsächlich durch freiwillige Kräfte sichergestellt. Laut FWDV 2 soll jeder Feuerwehrangehörige nach Abschluss der Truppausbildung jährlich an mindestens 40 Stunden Fortbildung teilnehmen.

Ich frage die Landesregierung: Wie ist die derzeitige Eindämmungsverordnung mit der Feuerwehrdienstvorschrift, dem Prämien- und Ehrengesetz, der Ausbildungspflicht und der Gefahrenabwehr zu vereinbaren?