Meinungsabweichlern droht der Entzug des Wahlrechts
Ob Einschränkungen und Verbote bestimmter Meinungsäußerungen mit dem in Artikel 5 des Grundgesetzes manifestierten Grundrecht auf Meinungsfreiheit vereinbar sind, wird seit vielen Jahren heftig diskutiert. Fragwürdig wird es besonders dann, wenn die gleiche Äußerung in Bezug auf bestimmte Bevölkerungsgruppen strafbar ist, bezogen auf andere hingegen nicht. Was man straflos gegenüber Deutschen sagen darf, kann hingegen strafbar sein, wenn die Äußerung sich z. B. auf Ausländer bezieht.
Die Rede ist von der sogenannten Volksverhetzung in § 130 StGB. Der Paragraph enthält mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Inhalt sich für den juristischen Laien kaum erschließen lässt und sogar unter Juristen in höchstem Maße umstritten ist.
Einige Beispiele: So müssen die Aussagen geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Wann ist dieser öffentliche Frieden gestört oder ernsthaft gefährdet? Auch das Aufstacheln zum Hass lässt den Leser im Unklaren, da „Hass” spätestens in Zeiten der sogenannten „Hatespeech” zu einem Gummibegriff geworden ist, unter den sich alles und nichts fassen lässt. Gleiches gilt für das Tatbestandsmerkmal „Teile der Bevölkerung” – welche sind gemeint, welche nicht? Warum wird niemand wegen Volksverhetzung verurteilt, wenn er zum Hass auf Deutsche anstachelt? Sind Deutsche kein Teil der Bevölkerung?
Diese Fragen müssen hier nicht beantwortet werden. Sie zeigen aber auf, dass es sich beim § 130 StGB um ein juristisches Konstrukt handelt, das großes Missbrauchspotential zur Unterdrückung missliebiger Meinungsäußerungen beinhaltet.
Verschärfungen der letzten Jahre
Der § 130 StGB hat in seiner Geschichte zahlreiche Erweiterungen und Verschärfungen erfahren. Sichtbar wird das anhand der Tatsache, dass er mittlerweile acht Absätze umfasst und unterschiedlichste Aussagen unter Strafe stellt.
Erst im Jahr 2022 kam es ohne längere Beratungen in einem sogenannten Omnibusverfahren im Bundestag (darunter versteht man das Dranhängen einer Gesetzesänderung ohne inhaltlichen Bezug an ein anderes Gesetz) zu einer Verschärfung, die das „gröbliche Verharmlosen” (wieder ein unbestimmter Rechtsbegriff) von Völkermord und Kriegsverbrechen unter Strafe stellt [1]. Mit der Schaffung dieses § 130 Abs. 5 StGB sollte vor allem eine Möglichkeit geschaffen werden, bestimmte Meinungsäußerungen im Rahmen von Demonstrationen zu bestrafen, die sich mit den Folgen des Kriegs zwischen Russland und der Ukraine befassen. Das führt zum Kuriosum, dass sich ausgerechnet Bürger, die für Frieden und Diplomatie demonstrieren, nicht selten wegen der „gröblichen Verharmlosung” von Kriegsverbrechen mit dem Staatsanwalt konfrontiert sehen. Wie so oft ging die Bundesregierung (damals noch die Ampel) mit ihrer Gesetzesverschärfung über europarechtliche Vorgaben hinaus [1].
Die logische Folge der zahlreichen Gesetzesverschärfungen: Die Zahl der Verurteilungen wegen Volksverhetzung hat sich seit dem Jahr 2019 mehr als verdoppelt [2].
Drohender Entzug des passiven Wahlrechts
Ende September hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens beschlossen [3]. Der Entwurf sieht unter anderem die Möglichkeit vor, das passive Wahlrecht für Personen zu entziehen, die wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden [3].
Das passive Wahlrecht ist das Recht, bei öffentlichen Wahlen zu kandidieren und öffentliche Ämter bekleiden zu können. Auch soll es nicht mehr möglich sein, Beamter zu werden, wenn man wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde [2]. Das passive Wahlrecht soll auch entzogen werden, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird [4].
Dieser Entzug des passiven Wahlrechts soll als Nebenstrafe neben die eigentliche strafrechtliche Sanktion treten und wird ins Ermessen des Gerichts gestellt [2]. Ein einzelner Richter an einem Amtsgericht könnte somit einem Politiker oder Bürger, der unbequeme Meinungen vertritt, das Recht entziehen, für ein öffentliches Amt zu kandidieren. Wer ein Amt im Bundestag, Landtag oder Gemeinderat innehat, könnte es nach einer solchen Verurteilung verlieren [5].
Kritik an diesem Regierungsentwurf kommt vom Deutschen Anwaltsverein (DAV), der die Regelung als kontraproduktiv ablehnt und „erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken” äußert, weil der Entzug politischer Mitwirkungsrechte einen besonders schweren Eingriff in wichtige Grundrechte darstellt [2]. Die DAV-Fachanwältin Gül Pinar stellt fest: „Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr besagt noch nicht, dass die konkrete Tat die demokratische Grundordnung in einer Weise berührt, die den Ausschluss von politischer Teilhabe rechtfertigt” [4].
Eine ähnliche Haltung vertritt auch die Strafrechtsprofessorin Elisa Hoven: „Das hängt vor allem damit zusammen, dass der Tatbestand der Volksverhetzung sehr weit ist, sehr unbestimmt ist und viel Spielraum auch für Auslegung lässt” [5].
Darüber hinaus ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung die Erhöhung des Strafrahmens für § 130 Abs. 2 StGB von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen [3].
Auch Leugnung des Existenzrechts Israels soll Volksverhetzung sein
Das Bundesland Hessen hat vor einigen Monaten in den Bundesrat eine Gesetzesinitiative eingebracht, die viele Juristen für verfassungswidrig halten [6]. Demnach soll die Leugnung des Existenzrechts Israels in den Volksverhetzungsparagraphen aufgenommen und damit ebenfalls strafbar werden [6]. Das mögliche Strafmaß soll bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichen [7].
Es sollen damit nicht nur Teile der Bevölkerung unter den Schutz des § 130 StGB gestellt werden, sondern erstmals ein einzelner Staat. Man fühlt sich an das Diktum der ehemaligen Bundeskanzlerin Merkel erinnert, die einst sagte, dass das Existenzrecht Israels deutsche Staatsräson sei.
Es wäre somit ein Sonderrecht zugunsten eines einzelnen Staates [6]. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit darf gemäß Art. 5 Abs. 2 GG allerdings nur nach den Vorschriften eines allgemeinen Gesetzes eingeschränkt werden. Ein Sonderrecht ist aber eben kein allgemeines Gesetz, weil es ganz bestimmte Meinungen einschränkt und unter Strafe stellt. Auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hält den Gesetzesentwurf für „zweifelhaft”, „schwer begründbar” und äußert daher erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken [8].
Am Rande sei bemerkt: Die Leugnung des Existenzrechts Deutschlands wäre nach diesem Ansinnen nicht strafbar.
Was ist davon zu halten?
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt nicht nur dem Staat genehme Ansichten, sondern auch und vor allem solche, die kontrovers und politisch unerwünscht sind. Die zunehmende Erweiterung des § 130 StGB schränkt den Bereich des politisch und legal Sagbaren immer weiter ein.
Die Schaffung eines Sonderstrafrechts gegen bestimmte Meinungsäußerungen ist klar abzulehnen. Anstatt den Meinungskorridor immer weiter einzuengen, sollte der § 130 StGB insgesamt auf den Prüfstand gestellt werden.
Ein freies Land muss freie Meinungsäußerungen aushalten. Anderenfalls ist es kein freies Land mehr.
Quellenverzeichnis
[1] „Öffentliche Verharmlosung von Kriegsverbrechen künftig strafbar”, www.lto.de, 21. Oktober 2022
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/volksverhetzung-voelkermord-kriegsverbechen-groeblich-verharmlosen-billigen-leugnen-130-stgb-holocaust
[2] „Hetze kann Mandat kosten”, www.taz.de, 5. Oktober 2026
https://taz.de/Strafrechtsverschaerfung/!6218600/
[3] „FAQ zum Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens”, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, September 2026
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/FAQ/FAQ_RefE_Gemeinwesen.pdf
[4] „Hände weg vom Wahlrecht!”, nius.de, 2. Oktober 2026
https://nius.de/guten-morgen-deutschland/haende-weg-vom-wahlrecht
[5] „Volksverhetzer sollen passives Wahlrecht verlieren: Merz-Kabinett beschließt heikles Gesetz”, www.heidelberg24.de, 2. Oktober 2026
https://www.heidelberg24.de/politik-und-wirtschaft/verlieren-merz-kabinett-volksverhetzer-sollen-passives-wahlrecht-zr-94520342.html
[6] „Sehenden Auges Richtung Verfassungswidrigkeit”, www.lto.de, 10. Juli 2026
https://www.lto.de/recht/meinung/m/bundesrat-straftatbestand-leugnung-existenzrecht-israel-verfassungswidrig
[7] „Gesetzentwurf aus Hessen: Leugnung des Existenzrechts Israels soll strafbar werden”, www.hessenschau.de, 23. April 2026
https://www.hessenschau.de/politik/gesetzentwurf-aus-hessen-leugnung-des-existenzrechts-israels-soll-strafbar-werden-v1,existenzrecht-israel-104.html
[8] „Hessens Gesetzentwurf verfassungsrechtlich ‚schwer begründbar’”, www.lto.de, 29. Mai 2026
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/gutachten-bundestag-wissenschaftlicher-dienst-israel-leugnung-existenzrecht-israel-wunsiedel


