Fragestunde Mündliche Anfrage 288

Lars Schieske (AfD) 06.11.2020 Drucksache 7/2325 (S. 5)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2300/2325-0288.pdf

In mehreren Medienberichten, unter anderem bei rbb24-Online, war zu lesen: „Im Falle eines Verdachts auf eine illegale Feier werde die Polizei das weitere Vorgehen mit der originär zuständigen Behörde abstimmen – in diesem Fall das Gesundheitsamt. Die Polizei dürfe Personalien aufnehmen und die Party auflösen […].“ Weiter heißt es: „Zur Gefahrenabwehr könnte sie sich unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zur Wohnung verschaffen. Gewalt anwenden will man in Brandenburg und Berlin aber nicht.“

Ich frage die Landesregierung: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um sich in der sogenannten Corona-Pandemie als Polizeibeamter Zutritt zum Privateigentum bzw. zu der Privatwohnung der Brandenburger Bürger zu verschaffen?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales Stübgen die Mündliche Anfrage wie folgt:
Es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) erfüllt sein.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/24-033.pdf

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