Mund-Nasen-Bedeckungen für Feuerwehrleute

Mund-Nasen-Bedeckungen für Feuerwehrleute

Fragestunde Mündliche Anfrage 290

Lars Schieske (AfD) 06.11.2020 Drucksache 7/2325 (S. 5)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2300/2325-0290.pdf

Eine Vielzahl von Feuerwehren im Land Brandenburg geben Dienstanweisungen im Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus an ihre Einsatzkräfte heraus. In diesen werden die Kameraden verpflichtet, im Einsatz und im Fahrzeug eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Mund-Nasen-Bedeckungen unterliegen jedoch keinerlei Normung beziehungsweise Zertifizierung und werden als Behelfs- oder Alltagsmasken bezeichnet. Da bei der Feuerwehr die persönliche Schutzausrüstung jedoch zu Recht einer bestimmten Normung unterliegt, ist das nach der Ansicht von medizinischen Experten, aber auch vieler Einsatzkräfte nicht realitätsnah und sogar als absurd zu bezeichnen.

Ich frage die Landesregierung:

Sind die entsprechenden Dienstanweisungen der lokalen Feuerwehren mit den Vorgaben der Feuerwehrunfallkasse, der Umgangs- bzw. Eindämmungsverordnung, den Feuerwehrdienstvorschriften, der Straßenverkehrsordnung und weiteren Gesetzen und Verordnungen vereinbar?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales Stübgen die Mündliche Anfrage wie folgt:

Die Mund-Nase-Bedeckung ist kein Teil der persönlichen Schutzausrüstung im Sinne der einschlägigen Feuerwehrdienstvorschriften und der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“, welche den Träger vor den klassischen Gefahren im Einsatzdienst schützen sollen. Sie dienen ausschließlich dem Infektionsschutz. Insoweit wird auf das Merkblatt der DGUV „Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS- CoV-2 sowie pandemiebedingten Einschränkungen“ vom 18. Mai 2020 hingewiesen, wo ausdrücklich aufgeführt wird, dass, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, auch im Bereich der Feuerwehren ein Mund-Nasen-Schutz zu nutzen ist. Hierbei sind konkrete Risiken – zum Beispiel beim Einsatz am Patienten – zu berücksichtigen und im Rahmen der Hygienekonzepte angemessen zu bewerten.

Grundsätzlich sind die kommunalen Aufgabenträger angehalten, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches eigenständige Hygienekonzepte zu erstellen, die durch entsprechende Dienstanweisungen verbindlich eingeführt werden. Eine Vorlagepflicht gegenüber dem Ministerium des Innern und für Kommunales als oberste Sonderaufsichtsbehörde besteht nicht. Die mündliche Anfrage ist insoweit auch nur abstrakt gehalten, sodass eine pauschale Bewertung durch die Landesregierung weder möglich noch angezeigt ist. Darüber hinaus liegen der Landesregierung auch keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende Normwidrigkeiten vor, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bedingen würden.

 Im Gegenteil: Das Engagement der Einsatzkräfte bei den Feuerwehren in Brandenburg ist auch in Pandemiezeiten vorbildlich.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/24-035.pdf

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