Ärztliches Zeugnis gemäß 3. SARS-CoV-2-EindV

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Kleine Anfrage 994

Lars Schieske (AfD) 22.12.2020 Drucksache 7/2736 (1 S.)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2700/2736.pdf

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung des Fragestellers: Laut derzeit gültiger Eindämmungsverordnung sind u.a. jene Personen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit, „denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist“. Der Nachweis sei „vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen“.

1. Welche formalen Ansprüche werden an solch ein ärztliches Attest gestellt, welche Kriterien muss es erfüllen und wer ist berechtigt, solch ein Zeugnis auszustellen?

Zu Frage 1: Das ärztliche Zeugnis nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der 4. SARS-CoV- 2-EindV muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum beinhalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig.

2. Wer ist im Land Brandenburg befugt, Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht zu kontrollieren?

Zu Frage 2: Zuständig für die Kontrollen sind die Ordnungsbehörden und die Polizei. Auch die Bahn-Mitarbeiter*innen sind datenschutzrechtlich berechtigt, die Atteste der Fahrgäste zu kontrollieren.

3. Wie wird der Datenschutz bei der Kontrolle von Zeugnissen zur Befreiung von der Maskenpflicht gewährleistet?

 4. Wie wird der gesetzeskonforme Umgang bei der Vorlage von Zeugnissen zur Befreiung von der Maskenpflicht in Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung sichergestellt?

Zu den Fragen 3 und 4: Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben der oder des Verantwortlichen nach dieser Verordnung genutzt werden, insbesondere zum Nachweis der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Sie sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für die Erfüllung von Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung.

5. Dürfen Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht durch einen Kontrolleur dokumentiert werden?

a) Wenn ja, warum und in welcher Form?

b) Welche Vorgaben sind im Falle der Dokumentation ärztlicher Zeugnisse einzuhalten?

c) Gab es hierfür eine besondere Schulung der Kontrolleure?

d) An wen werden die dokumentierten Zeugnisse weitergereicht?

Zu Frage 5:

Zu a): Vorgelegte ärztliche Zeugnisse zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung (z. B. bei Versammlungen) werden durch polizeiliche Einsatzkräfte grundsätzlich auf Plausibilitäẗt geprüft (eine weitergehende detaillierte Prüfung ist aufgrund der fehlenden Fachexpertise nicht möglich). Ergeben sich aufgrund dieser Prüfung begründete Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit bzw. Echtheit des ärztlichen Zeugnisses, erfolgt eine schriftliche Dokumentation.

Zu b): Gemäß § 2 Absatz 2 der 4.SARS-CoV-2-EindV „darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig.“

Zu c): Eine gesonderte Schulung der polizeilichen Einsatzkräfte wurde nicht durchgeführt. Allerdings sind Regelungshinweise erfolgt.

Zu d): Je nach Einzelfall kann eine Anzeige wegen des Verdachtes einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit nach § 24 der 3. SARS-Cov-2-EindV aufgenommen werden. Bei Verdacht einer Straftat erfolgt die Bearbeitung durch die Kriminalpolizei. Bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bzw. bei sonstigen zweifelhaften Feststellungen, die außerhalb der polizeilichen Prüfexpertise liegen, erfolgt regelmäßig zur abschließenden Klärung eine Weiterleitung der Daten an das zuständige Gesundheitsamt.

6. Wurde zusätzliches Personal zur Kontrolle der Maskenpflicht auf Landesebene und Kommunalebene eingestellt?

Falls ja, wie viele und nach welchen Kriterien?

(Bitte nach Landkreis bzw. kreisfreie Städte auflisten.)

 Zu Frage 6: Eine Abfrage bei den Kommunen hat ergeben, dass einzig im Landkreis Teltow- Fläming vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt worden sind. Die Einstellung erfolgte durch die Vermittlung eines Jobcenters. Voraussetzung war, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter u. a. flexibel an Sonn- und Feiertagen aber auch abends eingesetzt werden können, über einen Führerschein der Klasse B verfügen Kommunikationsfähigkeit und Empathie sowie wünschenswerterweise einen Berufsabschluss besitzen.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2800/2890.pdf