Statistische Datenerhebung zur Todesursache bei sog. Corona-Toten

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Kleine Anfrage 1875

von Sabine Barthel (AfD) , Lars Schieske (AfD) 21.02.2022 Drucksache 7/5110 (2 S.)

Anfrage:
In der 14. Sitzung des Corona-Untersuchungsausschusses UA 7/1 am 14. Januar 2022 wurde bekannt, dass die Gesundheitsämter bei der Datenerhebung zur Statistik der „Corona-Toten“ korrigierend eingegriffen haben. Das Ausmaß des „korrigierenden“ Eingriffes
konnte jedoch nicht weiter benannt werden, weshalb es unklar ist, ob es sich um Einzelfälle oder eine größere Anzahl von Fällen handelt. Die gesetzliche Grundlage für die auszufüllenden brandenburgischen Totenscheine zur Dokumentation der Leichenschau ist in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Dokumentation der Leichenschau im Land Brandenburg (Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung – BbgLDV) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz -BbgBestG) geregelt.
Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 5 BbgBestG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig „entgegen § 17 Absatz 1 einen Totenschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstelltoder entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 einen Totenschein oder einen Sektionsschein nicht vervollständigt oder korrigiert“. Die Ordnungswidrigkeit kann, nach § 38 Abs. 2 BbgBestG, mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zuständig in dieser Fallkonstellation sind die unteren Gesundheitsbehörden gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 1 BbgBestG.

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_5100/5110.pdf

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_5300/5308.pdf