Realitätsverlust und Linientreue führen meist zur vorsätzlichen Gefährdung

In der Zwangsverordnung zum Umgang mit SARS-CoV-2 in Brandenburg, muss eine medizinische Maske beziehungsweise FFP-2-Maske grundsätzlich immer dann getragen werden, wenn außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist. [1]

Doch was kann so eine Maske und wer darf sie benutzen?

Noch im April 2020 sagte die grüne Gesundheitsministerin Nonnemacher: „Masken hätten einen gewissen Schutzeffekt, aber sie schützt den Träger nicht sicher vor Infektion.“ [2]

Screenshot, RBB24, Di 21.04.20 | 17:00 Uhr

Das ist richtig, denn das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte [3] sagt zur Schutzwirkung von Masken eindeutig folgendes:

  • Mund-Nasen-Bedeckung – Designabhängig, Geschwindigkeit des Atemstroms und Tröpfchen-Auswurf können reduziert werden
  • Medizinische Gesichtsmaske – Schutz vor Tröpfchen, geringer Schutz vor Aerosolen
  • Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2, FFP3) – Schutz vor Tröpfchen und Aerosolen

Der sachgerechte Umgang mit Gesichtsmasken ist für deren Wirksamkeit und Sicherheit maßgeblich!

Wer kann diesen sachgerechten Umgang für sich garantieren? Wer entsorgt Einmalmaterial, was Gesichtsmasken nun einmal sind, nach dem Gebrauch?

Auch die EU-Gesundheitsbehörde hat Zweifel am Nutzen der verschiedenen Masken.

„Doch es gibt auch Zweifel am Nutzen der FFP2-Masken: Die EU-Gesundheitsbehörde ECDC steht dem zusätzlichen Nutzen von FFP2-Masken im Alltag skeptisch gegenüber. So teilte die in Stockholm ansässige Behörde auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa mit: Der erwartete Mehrwert der universellen Verwendung von FFP2-Atemschutzmasken in der Gemeinschaft ist sehr gering.

Darüber hinaus rechtfertigten die möglichen Kosten und Schäden keine Empfehlung dafür, FFP2-Masken anstelle von anderen Masken in der Öffentlichkeit zu tragen.“ [4]

Voraussetzung zum Tragen einer Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2, FFP3)

In der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR 14.2) werden partikelfiltrierende Halbmasken als Atemschutzgeräte der Klasse 1 geführt. [5]Um solch ein Atemschutzgerät der Klasse 1 zu tragen, wird in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), § 2 Begriffsbestimmungen [6], folgendes beschrieben: „…Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.“ Die EU-Gesundheitsbehörde kann Schäden nicht ausschließen und somit muss eine Vorsorgeuntersuchung (G26.1) stattfinden!

Doch die Gesundheitsministerin, wobei ich stark an dem Begriff „Gesundheit“ in diesem Zusammenhang zweifle, möchte sie weiterhin das Maskentragen verpflichten und spricht hierbei sogar von wirksamen Schutzmaßnahmen! [7]

Sceenshot, RBB24, Do 17.03.22 | 13:43 Uhr

An vielen Einrichtungen muss man eine FFP2-Maske tragen, nach meiner Auffassung entspricht das nicht der Realität beim bisherigen Umgang mit Erkältungswellen. Ich werde sie in einer kleinen Anfrage um Stellungnahme bitten und sie auffordern ihre neusten Erkenntnisse zu der Schutzwirkung von Masken in Bezug zu SARS-CoV-2 offenzulegen.

[1] https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_ifsmv#22

[2] https://www.rbb24.de/politik/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/04/nonnemacher-keine-maskenpflicht-brandenburg-potsdam-.html

[3] https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html

[4] https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/corona-ffp2-masken-zweifel-100.html

[5] https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AMR/AMR-14-2.html

[6] http://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/__2.html

[7] https://www.rbb24.de/politik/thema/corona/beitraege/2022/03/brandenburg-potsdam-corona-lockerungen-kompromiss-regeln-koalition.html

Angebotsvorsorge für das Tragen von FFP2-Masken an Schulen

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Fragestunde Mündliche Anfrage 574

Lars Schieske (AfD) 23.04.2021 Drucksache 7/3424 (S. 4)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_3400/3424-0574.pdf

In der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport am 11.03.2021 berichtete Bildungsministerin Ernst über den Erwerb von insgesamt 300 000 FFP2-Masken. Jedem Lehrer sollen damit je zwei FFP2-Masken pro Woche zur Verfügung gestellt werden.

In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 steht: „Die Beschäftigten haben die nach Satz 1 vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen- den Masken zu tragen“, wodurch Lehrer verpflichtet sind, die bereitgestellten Masken zu verwenden.

Dieser Maskentyp wird gemäß den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR 14.2) der Atemschutzgruppe 1 zugeordnet. Laut § 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber den Beschäftigten in diesem Fall eine „Angebotsvorsorge“ vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen anzubieten.

Ich frage die Landesregierung:

Welche Stelle bietet diese Angebotsvorsorge zur korrekten Verwendung von FFP2-Masken in welcher Form seit wann und in welchen zeitlichen Abständen für das Lehrpersonal an?

Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 574 des Abgeordneten  Lars Schieske (AfD-Fraktion):
Angebotsvorsorge für das Tragen von FFP2-Masken an Schulen

Nach § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV vom 6. März 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 besteht in den Innen- und Außenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für alle Schülerinnen und Schüler und für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal.

Das Tragen von FFP2-Masken in den Schulen ist nicht verpflichtend vorgegeben.

Dass zunächst FFP2-Masken für die (alle) Lehrkräfte beschafft worden sind, die ab dem 22. Februar genutzt werden konnten, lag in dem Umstand begründet, dass das Tragen einer (individuellen) Mund-Nasen Bedeckung aus Infektionsgesichtspunkten nicht mehr ausreichend war und somit nur noch FFP2-Masken oder medizinische Masken verwendet werden konnten, ohne dass zunächst absehbar war, welcher Standard in Schule Anwendung findet.

Den Lehrkräften, dem sonstigen pädagogischen Personal, den Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die auf Honorarbasis in der Notbetreuung der Grundschulen und im Rahmen zusätzlicher pädagogischer Angebote Tätigen sowie das im Rahmen des Vertretungsbudgets beschäftigte Personal werden zunächst täglich 2 medizinische Masken für den Zeitraum vom 22.02.-28.05.2021 zur Verfügung gestellt.

Bereits mit Rundschreiben 16/20 des MBJS vom 30. Juli 2020 ist dargelegt worden, dass auch die Bereitstellung von FFP2-Masken aufgrund einer individuellen  Gefährdungsbeurteilung möglich ist, Zuständig für die Gefährdungsbeurteilung sind die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte im Rahmen der Wunsch-/Angebotsvorsorge. Termine können über die Internetseiten des Bildungsservers Berlin-Brandenburg vereinbart werden.

Durch die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte erfolgen auch die Hinweise zur Tragedauer von FFP2-Masken.