Nichtige Corona-Regeln – Bußgelder zügig zurückzahlen!

Sechs Jahre Corona-Politik – Zeit für Aufarbeitung

Am 16. März 2020 begann in Deutschland eine Phase tiefgreifender staatlicher Eingriffe in das gesellschaftliche Leben. Schulen und Kitas wurden geschlossen, Gastronomie und Kultur mussten dichtmachen, wirtschaftliche Aktivitäten wurden massiv eingeschränkt. Wenige Tage später folgten Kontaktverbote und weitere drastische Maßnahmen.

Ein Blick auf die Tage unmittelbar davor wirkt aus heutiger Perspektive bemerkenswert. Am 14. März 2020 schrieb der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auf Twitter:

„Achtung Fake News! Es wird behauptet und rasch verbreitet, die Bundesregierung würde bald massive weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens ankündigen. Das stimmt NICHT!“

Nur zwei Tage später wurden genau solche Einschränkungen beschlossen.

Viele Menschen erinnern sich heute daran, wie schnell sich das gesellschaftliche Klima veränderte. Ausgangsbeschränkungen, Kontaktverbote, Berufsverbote in bestimmten Bereichen, ein massiver sozialer Druck rund um Impfungen sowie eine zunehmend vergiftete öffentliche Debatte führten zu einer tiefen Spaltung der Gesellschaft.

Für zahlreiche Bürger fühlte sich diese Zeit wie ein politischer Feldzug gegen Teile der eigenen Bevölkerung an – eine Phase, in der Grundrechte eingeschränkt, Existenzen zerstört und kritische Stimmen ausgegrenzt wurden.

Sechs Jahre später ist die zentrale Frage deshalb aktueller denn je:

Warum gibt es bis heute keine umfassende politische Aufarbeitung dieser Zeit?

Viele Menschen verloren ihre Arbeit oder standen kurz vor dem wirtschaftlichen Ruin. Andere wurden gesellschaftlich ausgegrenzt, weil sie Maßnahmen kritisierten oder sich gegen bestimmte staatliche Vorgaben entschieden. Freundschaften zerbrachen, Familien wurden gespalten.

Politik und große Teile der Medien haben diese Entwicklung nicht nur begleitet, sondern vielfach aktiv vorangetrieben. Kritik wurde schnell als unsolidarisch, verantwortungslos oder verschwörungstheoretisch abgestempelt. Gerade deshalb darf diese Zeit nicht einfach verdrängt werden.

Von freiwilliger Corona-Aufarbeitung bisher keine Spur

Die seinerzeit verantwortlichen Politiker wollen Corona und die damit verbundenen Maßnahmen gerne vergessen. Zu deutlich wurde mit der Zeit, dass vieles nicht mit rechten Dingen zugegangen ist. Zahlreiche Maßnahmen waren widersprüchlich und objektiv sinnlos.

Insbesondere für diejenigen Bürger, die besonders stark von bestimmten Maßnahmen betroffen waren – bis hin zur Existenzbedrohung – wäre eine echte Aufarbeitung der Corona-Zeit und der getroffenen Maßnahmen eine nachträgliche Genugtuung. Von freiwilliger Aufarbeitung fehlt jedoch bislang jede Spur. Nur dort, wo die Opposition Ausschüsse zur Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen durchgesetzt hat, wird begangenes Unrecht nicht einfach unter den Teppich gekehrt.

Hin und Her um Akteneinsicht

Auch in der Cottbuser Stadtverordnetenversammlung wurde ein entsprechender Ausschuss eingerichtet. Ich bin Mitglied dieses Ausschusses zur Aufklärung und Aufarbeitung der kommunalen Corona-Maßnahmen. Als Ausschussmitglied stellte ich bereits im Juli des letzten Jahres einen Antrag auf Akteneinsicht und erläuterte die Notwendigkeit eines umfassenden Informationszugangs.

Entscheidungsprozesse und mögliche Versäumnisse können nur aufgearbeitet werden, wenn sich durch Niederschriften, Protokolle und Schriftwechsel der handelnden Personen und Gremien ein chronologischer Verlauf von Lageeinschätzungen, Risikobewertungen, Ressourcenplanungen und daraus abgeleiteten Maßnahmenentscheidungen herleiten lässt. Nur mit der Verschaffung aller verfügbaren Informationen zu den damaligen Entscheidungsprozessen können wir in dem Ausschuss unserer Aufgabe gerecht werden. Anderenfalls wäre dieser Ausschuss lediglich eine Beruhigungspille für die noch immer erhitzten Gemüter. Seitens des Cottbuser Oberbürgermeisterbüros wurde mir zunächst mitgeteilt, dass die Akteneinsicht abzulehnen sei. Nach weiteren Schreiben an den Oberbürgermeister sowie nach Einschaltung der Kommunalaufsicht im brandenburgischen Innenministerium wurde mir schließlich doch zugesichert, dass die Akteneinsicht gewährt wird.

Zwischenzeitlich konnte ich einen ersten Termin wahrnehmen, bei dem mir zumindest ein Teil der leider stark geschwärzten Akten präsentiert wurde.

Landesverfassungsgericht: Maskenpflicht teilweise rechtswidrig

Eine weitere wichtige Entwicklung in Sachen Corona ergibt sich aus einem Beschluss des Brandenburger Landesverfassungsgerichts vom 19. September 2025.

Die AfD im Brandenburger Landtag hatte im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens beantragt, die Rechtmäßigkeit der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 zu überprüfen. Der Antrag wurde bereits am 10. November 2020 gestellt.

Fast fünf Jahre später entschied das Verfassungsgericht Brandenburg, dass Teile dieser Verordnung verfassungswidrig waren. Konkret betraf dies die Maskenpflicht:

  • bei Versammlungen und Veranstaltungen
  • in Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels
  • bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen
  • in Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen

Daraus folgt: Auch die für entsprechende Verstöße verhängten Bußgelder waren rechtswidrig. Eigentlich sollte man meinen, dass rechtswidrig verhängte Bußgelder an die Betroffenen anstandslos zurückgezahlt werden. Doch so einfach ist es in Deutschland offenbar nicht.

AfD-Antrag: Rückerstattung rechtswidriger Bußgelder

Daher beantragte die AfD-Fraktion in der Cottbuser Stadtverordnetenversammlung die Rückerstattung sämtlicher in den Jahren 2020 bis 2022 von der Stadt Cottbus vereinnahmten Buß- und Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen die Maskenpflicht, sofern die zugrunde liegenden Maßnahmen durch gerichtliche Entscheidung als verfassungswidrig festgestellt wurden.

Daraufhin teilte das Büro des Oberbürgermeisters in einer juristischen Stellungnahme mit, dass es weder automatisch noch aufgrund des Antrags der AfD-Fraktion eine Rückzahlung der rechtswidrig verhängten Bußgelder geben könne.

Dort heißt es wörtlich:

„Zusammenfassend sind Bußgeldbescheide aufgrund einer durch das Landesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rechtsnorm daher zwar von Beginn an rechtswidrig, können aber aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in § 69 Abs. 3 S. 1 OWiG nicht durch die Erlassbehörde zurückgenommen werden.“

Im Ergebnis bedeutet dies: Jeder Betroffene muss selbst den Rechtsweg beschreiten und die Wiederaufnahme seines Verfahrens beantragen.

Stadt reagiert auf politischen Druck

Der politische Druck zeigt inzwischen Wirkung. Nachdem die AfD-Fraktion das Thema in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht und entsprechende Anträge gestellt hat, sah sich die Stadt Cottbus veranlasst, eine Pressemitteilung zum weiteren Vorgehen zu veröffentlichen.

Darin informiert die Stadt über das Verfahren zur möglichen Rückzahlung von Corona-Bußgeldern und weist zugleich darauf hin, dass Betroffene selbst den Rechtsweg beschreiten müssen, um eine Wiederaufnahme ihres Verfahrens und damit eine mögliche Rückzahlung zu erreichen. Die Stadt fordert Betroffene nun ausdrücklich auf, sich mit ihrem Anliegen an die zuständigen Gerichte zu wenden und dort die Wiederaufnahme der Verfahren zu beantragen.

Aufarbeitung geht im Corona-Untersuchungsausschuss weiter

Damit bestätigt sich letztlich, dass es ohne politischen Druck aus der Stadtverordnetenversammlung offenbar keinerlei Bewegung gegeben hätte. Umso wichtiger bleibt es, dass wir an diesem Thema weiter dranbleiben.

Auch im Corona-Untersuchungsausschuss der Cottbuser Stadtverordnetenversammlung werden wir unsere Arbeit konsequent fortsetzen. Die inzwischen zugänglichen Akten werden weiter ausgewertet, um Entscheidungsabläufe und Verantwortlichkeiten während der Corona-Zeit vollständig aufzuklären.

Unser Ziel bleibt eine umfassende Aufarbeitung der damaligen Maßnahmen. Wir hoffen, dass sich im Zuge der weiteren Akteneinsicht auch konkrete Verantwortliche benennen lassen. Wer politische Entscheidungen trifft, die sich später als rechtswidrig oder unverhältnismäßig erweisen, muss dafür am Ende auch Verantwortung übernehmen.


Quellen

  1. Pressemitteilung der Stadt Cottbus:
    https://cottbus.de/pressemitteilung/verfahren-zur-moeglichen-rueckzahlung-von-corona-bussgeld/
  2. Beschluss des Landesverfassungsgerichts Brandenburg vom 19.09.2025 zur SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

Mein Kommentar

Brandenburgs Grenzen schützen – DARUM GEHTS

In der letzten Innenauschusssitzung wurde uns – auf unseren Antrag hin – mittgeteilt, dass mindestens 10 377 Personen abgeschoben werden müssten. Daher stellen wir in der nächsten Landtagssitzung folgenden Antrag:

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/servlet.starweb?path=LBB/ELVIS/LISSHVP.web&search=V-352078

Maskenpflicht für Brandenburg:

https://www.rbb24.de/politik/thema/corona/beitraege/2022/12/maskenpflicht-brandenburg-nonnemacher-berlin-bus-bahn.html

https://www.n-tv.de/panorama/Kinderaerzte-raten-von-Rueckkehr-zur-Maskenpflicht-ab-Hoehepunkt-der-Krise-stehe-noch-bevor-article23767208.html

Impfpflicht in der Pflege abgeschafft

https://www.lr-online.de/lausitz/cottbus/corona-in-cottbus-impfpflicht-in-der-pflege-faellt-weg-_-so-reagiert-das-ctk-67976217.html

Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Fragestunde Mündliche Anfrage 1110 Lars Schieske (AfD) 21.06.2022 Drucksache 7/5701 Neudruck (S. 7)

Am 31. Mai 2022 wurde bei einem Bürgerdialog in Cottbus auf die Frage, weshalb die Stadtverwaltung im November 2020 die Entscheidung getroffen hatte, die damals geltenden Bestimmungen der Eindämmungsverordnung zur Maskenpflicht an Schulen auf Grundschulkinder auszuweiten, seitens der anwesenden Vertreter der Stadtverwaltung geantwortet, diese Entscheidung sei mit Bildungsministerin Ernst so abgestimmt worden.

Ich frage die Landesregierung: Aus welchen Gründen hatte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Erlaubnis erteilt, über die damals geltenden Bestimmungen der Eindämmungsverordnung bezüglich der Maskenpflicht an Schulen hinauszugehen?

Antwort:

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/69-029.pdf

Offene und ehrliche Kommunikation ist das nicht!

Beim Bürgerdialog am 31.5.22 fragte ich (Video ab 1h40min) den Oberbürgermeister, wie er zu der Entscheidung kam die Maskenpflicht an Schulen laut Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg mit einer Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus im November 2020 auf die Grundschulen zu erweitern.

Denn diese Allgemeinverfügung beruhte unter anderem auf der folgenden Aussage: „Durch das Infektionsgeschehen an den Schulen kommt es zu einer zunehmend unkontrollierten Ausbreitung des Krankheitserregers SARS- CoV-2 in der gesamten Stadt Cottbus bzw. ist dies mit den derzeitigen Erkenntnissen zu vermuten“. 

Dieser eigenen Begründung hat die Stadt öffentlich mit der Aussage in der Ausgabe der Lausitzer Rundschau vom 25. November 2020, im Artikel „Cottbuser Schüler wollen freiwilligen Distanzunterricht“, selbst widersprochen: 

„Die Stadt Cottbus betont am Mittwoch zumindest, dass es nach aktuellem Stand keine Erkenntnisse dafür gebe, Schulen vor Ort als Treiber der Corona-Pandemie zu benennen.“ 

Die Behauptung des Oberbürgermeisters beim Bürgerdialog (Video ab 1h47min47sec), dass es einen Konsens zur Allgemeinverfügung über die erweiterte Maskenpflicht im Schul- und Hortbetrieb mit dem Kreiselternrat Cottbus gäbe, läuft diametral zu der Tatsache, dass der Kreiselternrat in Widerspruch zu dieser Allgemeinverfügung ging, laut eines Artikel der Lausitzer Rundschau.

In einem offenen Brief vom 10.12.2020 forderte ich den Oberbürgermeister auf die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus unverzüglich ausser Kraft zu setzen.

👉Telegram: https://t.me/larsschieske

Regelungen zu (FFP2-)Masken im Rahmen der neuen SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmen-verordnung

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Kleine Anfrage 1979 Sabine Barthel (AfD), Lars Schieske (AfD) 11.04.2022 Drucksache 7/5405 (2 S.)

Laut neuer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung müssen in bestimmten Bereichen FFP2-Masken getragen werden. Hierüber informiert die Landesregierung im Rahmen ihrer Internetpräsenz unter anderem folgendermaßen:

„In geschlossenen Räumen von Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen in diesen Einrichtungen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. […] Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs: Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen.

Anfrage:

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_5400/5405.pdf

Antwort:

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_5500/5551.pdf

Realitätsverlust und Linientreue führen meist zur vorsätzlichen Gefährdung

In der Zwangsverordnung zum Umgang mit SARS-CoV-2 in Brandenburg, muss eine medizinische Maske beziehungsweise FFP-2-Maske grundsätzlich immer dann getragen werden, wenn außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist. [1]

Doch was kann so eine Maske und wer darf sie benutzen?

Noch im April 2020 sagte die grüne Gesundheitsministerin Nonnemacher: „Masken hätten einen gewissen Schutzeffekt, aber sie schützt den Träger nicht sicher vor Infektion.“ [2]

Screenshot, RBB24, Di 21.04.20 | 17:00 Uhr

Das ist richtig, denn das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte [3] sagt zur Schutzwirkung von Masken eindeutig folgendes:

  • Mund-Nasen-Bedeckung – Designabhängig, Geschwindigkeit des Atemstroms und Tröpfchen-Auswurf können reduziert werden
  • Medizinische Gesichtsmaske – Schutz vor Tröpfchen, geringer Schutz vor Aerosolen
  • Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2, FFP3) – Schutz vor Tröpfchen und Aerosolen

Der sachgerechte Umgang mit Gesichtsmasken ist für deren Wirksamkeit und Sicherheit maßgeblich!

Wer kann diesen sachgerechten Umgang für sich garantieren? Wer entsorgt Einmalmaterial, was Gesichtsmasken nun einmal sind, nach dem Gebrauch?

Auch die EU-Gesundheitsbehörde hat Zweifel am Nutzen der verschiedenen Masken.

„Doch es gibt auch Zweifel am Nutzen der FFP2-Masken: Die EU-Gesundheitsbehörde ECDC steht dem zusätzlichen Nutzen von FFP2-Masken im Alltag skeptisch gegenüber. So teilte die in Stockholm ansässige Behörde auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa mit: Der erwartete Mehrwert der universellen Verwendung von FFP2-Atemschutzmasken in der Gemeinschaft ist sehr gering.

Darüber hinaus rechtfertigten die möglichen Kosten und Schäden keine Empfehlung dafür, FFP2-Masken anstelle von anderen Masken in der Öffentlichkeit zu tragen.“ [4]

Voraussetzung zum Tragen einer Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2, FFP3)

In der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR 14.2) werden partikelfiltrierende Halbmasken als Atemschutzgeräte der Klasse 1 geführt. [5]Um solch ein Atemschutzgerät der Klasse 1 zu tragen, wird in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), § 2 Begriffsbestimmungen [6], folgendes beschrieben: „…Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.“ Die EU-Gesundheitsbehörde kann Schäden nicht ausschließen und somit muss eine Vorsorgeuntersuchung (G26.1) stattfinden!

Doch die Gesundheitsministerin, wobei ich stark an dem Begriff „Gesundheit“ in diesem Zusammenhang zweifle, möchte sie weiterhin das Maskentragen verpflichten und spricht hierbei sogar von wirksamen Schutzmaßnahmen! [7]

Sceenshot, RBB24, Do 17.03.22 | 13:43 Uhr

An vielen Einrichtungen muss man eine FFP2-Maske tragen, nach meiner Auffassung entspricht das nicht der Realität beim bisherigen Umgang mit Erkältungswellen. Ich werde sie in einer kleinen Anfrage um Stellungnahme bitten und sie auffordern ihre neusten Erkenntnisse zu der Schutzwirkung von Masken in Bezug zu SARS-CoV-2 offenzulegen.

[1] https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_ifsmv#22

[2] https://www.rbb24.de/politik/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/04/nonnemacher-keine-maskenpflicht-brandenburg-potsdam-.html

[3] https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html

[4] https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/corona-ffp2-masken-zweifel-100.html

[5] https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AMR/AMR-14-2.html

[6] http://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/__2.html

[7] https://www.rbb24.de/politik/thema/corona/beitraege/2022/03/brandenburg-potsdam-corona-lockerungen-kompromiss-regeln-koalition.html

MASKENPFLICHT ABSCHAFFEN



Heute fordern wir die Landesregierung auf, die sinnlose Maskenpflicht gänzlich aufzuheben. Unsere Forderungen könnt ihr gern in dem Redebeitrag von Dr. Christoph Berndt und mir gegen 18 Uhr unter folgendem Link anschauen.



https://www.landtag.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.665679.de&template=lt_n_termine_stream_d_new



Wir stellen fest, dass:

1.

Mund-Nasenbedeckungen (nachfolgend „Masken“) im Sinne § 3 der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. Juni 2021 gehören zur persönlichen Schutzausrüstung. Ihre Schutzwirkung ist an die Einhaltung von Bedingungen gebunden, die in Deutschland vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte normiert sind.

2.

Es gibt keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür, dass eine allgemeine Maskenpflicht im nicht-privaten Raum die Ausbreitung von Sars-CoV-2 oder COVID-19 verhindert. Die unsachgemäße Verwendung von Masken verursacht gesundheitliche Schäden.

3.

Der massenhafte Gebrauch von Masken birgt Gefahren für die Umwelt.

Der Nutzen einer allgemeinen Maskenpflicht für die Eindämmung von Sars-CoV-2 und CO-VID-19 ist nicht erwiesen:


In seiner Befragung im Untersuchungsausschuss Corona des Brandenburgischen Landtags am 14. Mai 2021 begründete der RKI-Präsident Lothar Wieler die Empfehlung seiner Be-hörde für das Maskentragen im öffentlichen Raum mit der Möglichkeit einer Verbreitung von Sars-CoV-2 durch symptomfreie Personen. Bislang wurden aber weltweit nur 6 derartige Fälle beschrieben, die zudem nicht zweifelsfrei erwiesen sind. [1+2] Demgegenüber wurde bei Untersuchung von fast 10 Millionen Einwohnern in Wuhan nicht ein Fall einer asymptoma-tischen Sars-CoV-2-Übertragung gefunden. [3] Dass die asymptomatische Verbreitung von Sars-CoV-2 bestenfalls eine Rarität ist, belegt auch eine große Metastudie vom Dezember 2020: Selbst im privaten Haushalt beträgt das Risiko einer Ansteckung durch prä-oder asymptomatisch infizierte Personen nur 0,7 Prozent. [4]


Die aktuellen Empfehlungen des RKI5 zum Maskentragen in der von der WHO deklarierten Corona-Pandemie basieren auf Plausibilitätsvermutungen. In Bezug auf die Wirksamkeit von Masken im öffentlichen Raum ist die in den RKI-Empfehlungen zitierte wissenschaftliche Literatur unergiebig. [6]
In einer Studie mit mehreren tausend randomisierten Probanden wurde kein statistisch messbarer Effekt des Maskentragens auf die Verbreitung von Sars-CoV-2 gefunden. [7] Dieses Ergebnis wird durch die Praxis bestätigt. Die Dynamik der COVID-19-Verbreitung unterscheidet sich in US-Bundesstaaten mit und ohne Maskenpflicht nicht [8], und auch der Vergleich des Epidemiegeschehens in Deutschland und Schweden zeigt kein Vorteil einer allgemeinen Maskenpflicht.


Das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle übertragbarer Krankheiten (ECDC) äußert sich in seinen Empfehlungen vom 15. Februar 2021 noch zurückhaltend, dass der Nutzen des Maskentragens für die Kontrolle und Prävention von COVID-19 „um-stritten bleibt“. Das ECDC beschränkt seine Empfehlung für das Tragen medizinischer Masken auf lokale COVID-19-Ausbrüche („community transmission of COVID-19“) – also nicht auf eine „diffuse Verbreitung“ von Sars-CoV-2 – und auf vulnerable Personen für schwere Krankheitsverläufe – also nicht auf die Allgemeinbevölkerung. [9] In ähnlicher Weise zielen die Interimsempfehlungen der WHO zum „Maskentragen im Kontext von COVID-19“ auf Risikogruppen und -situationen. [10]

Ein unsachgemäßer Gebrauch von Masken richtet Schaden an:
Die in der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. Juni 2021 vorgeschriebenen medizinischen bzw. FFP2-Masken gehören zur persönlichen Schutzausrüstung, deren Gebrauch vom BfArM genau reguliert ist. [11] Die sachgemäße Verwendung der Masken ist anspruchsvoll und bedarf selbst im beruflichen Bereich ständiger Unterweisung.

Die tägliche Beobachtung – auch auf amtlichen Pressekonferenzen oder im Landtag Brandenburg – zeigt, dass die allgemeine Maskenpflicht mit einer allgemeinen Fehlverwendung der Masken einhergeht. Damit werden neue Krankheitsrisiken geschaffen, denn Masken „müssen nach den aus Krankenhäusern bekannten Regeln im öffentlichen Raum sogar als ein Infektionsrisiko betrachtet werden“. [12]
Das unsachgemäße und unnötige Tragen der Masken kann eine Vielzahl somatischer und psychologischer Schäden verursachen – von Azidose und Immunsuppression, über Angst-zustände und Lerndefizite bis hin zur Depressionen.

Besonders verheerend sind die Schäden für Kinder und Jugendliche. So warnen ausgewiesene Experten, wie z.B. Philipp Ramming, Präsident der Schweizerischen Vereinigung für Kinder- und Jugendpsychologie, vor den Folgen einer längerdauernden Maskenpflicht für Kinder: „Kinder kommunizieren allge-mein sehr nonverbal. […] Kinder und Lehrer bauen so auch ihre Beziehung auf. […] Aus der Forschung ist bekannt, dass Kinder auf das Fehlen von Mimik zuerst mit erhöhter Aktivität und wenn der Zustand länger andauert apathisch reagieren.“ [13]
Außerdem stellen die Masken ein großes Müllproblem dar. [14]

Quellen:

1 Vgl. https://lockdownsceptics.org/has-the-evidence-of-asymptomatic-spread-of-covid-19-been-significantly-overstated-2/, letzter Zugriff: 03.06.21.


2 Vgl. https://sciencefiles.org/2021/06/02/der-mythos-asymptomatischer-verbreitung-von-sars-cov-2-wissen-schaftliche-studien-zeigen-das-gegenteil/, letzter Zugriff: 03.06.21.

3 Vgl. https://www.nature.com/articles/s41467-020-19802-w#citeas, letzter Zugriff: 03.06.21.


4 Vgl. https://jamanetwork.com/journals/jamanetworkopen/fullarticle/2774102, letzter Zugriff: 03.06.21.


5 Vgl. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publication-File, letzter Zugriff: 03.06.21.


6 Vgl. https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/pdf/10.1055/a-1174-6591.pdf, letzter Zugriff: 03.06.21.


7 Vgl. https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/32829745/, letzter Zugriff: 03.06.21.


8 Vgl. https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.05.18.21257385v1, letzter Zugriff: 03.06.21.


9 Vgl. https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/using-face-masks-community-reducing-covid-19-transmission, letzter Zugriff: 03.06.21


10 Vgl. https://apps.who.int/iris/handle/10665/337199, letzter Zugriff: 03.06.21.


11 Vgl. https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html, letzter Zugriff: 03.06.21.
Landtag Brandenburg Drucksache 7/3737 (ND)

12 Vgl. Fußnote Nr. 6.


13 Vgl. https://www.nau.ch/news/schweiz/psychologe-warnt-vor-einfluss-von-masken-auf-kindern-65777903, letzter Zugriff: 03.06.21


14 Vgl. https://www.mdr.de/ratgeber/familie/masken-tiere-gefahr-sterben-100.html, letzter Zugriff: 03.06.21.

Maskenpflicht im Unterricht

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Fragestunde Mündliche Anfrage 292

Lars Schieske (AfD) 06.11.2020 Drucksache 7/2325 (S. 6)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2300/2325-0292.pdf

In Nordrhein-Westfalen war bereits lange vor den Herbstferien eine Maskenpflicht im Unter- richt verbindlich. Diese wurde aber aus verständlichen Gründen Ende August abgeschafft. Der Verband „lehrer nrw“ wertete das als „wichtigen Schritt in Richtung Normalität“. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte sieht gravierende Probleme: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske im Unterricht ist nicht sinnvoll. Ein längeres Maskentragen beeinträchtigt bei Schülern die Leistungsfähigkeit“, sagt der Präsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte, Thomas Fischbach. Aus einer gemeinsamen Stellungnahme, an der unter anderem die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie, die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin sowie die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene beteiligt waren, geht eine Empfehlung hervor, dass die Maske im Unterricht am Platz allerdings nicht getragen werden muss.

Im Bildungsausschuss des Landtages Brandenburg hatte die Ministerin Ernst immer wieder betont, es gebe mit ihr keine Maskenpflicht im Unterricht; und noch in der Sitzung des Kreiselternrats am 5. Oktober 2020 in Cottbus wiederholte sie diese Aussage.

Ich frage die Landesregierung: Auf welcher medizinisch-wissenschaftlichen Grundlage wurde die Maskenpflicht in der Sekundarstufe 2 bei Schülern, aber nicht bei Lehrern, nun doch eingeführt?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Ernst die Mündliche Anfrage wie folgt:

Wir wollen, dass die Schulen geöffnet bleiben können und der Unterricht nach Stundentafel durchgeführt werden kann. Das ist eines der wichtigsten Ziele der Landesregierung, und darauf haben sich Bund und Länder in Deutschland am 28. Oktober 2020 verständigt.

Mit den Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht, die mit § 17 Abs. 1 der Eindämmungsverordnung für die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und der Oberstufenzentren eingeführt wurden, hat die Landesregierung eine Entscheidung getroffen, was nach Abwägung der Empfehlungen und Erkenntnisse der Wissenschaft einerseits, der Bedeutung von Schule und Unterricht für die Gesellschaft als Ganzes und die Bürgerinnen und Bürger im Einzelnen andererseits schließlich als das politisch verantwortete Notwendige und zugleich Verhältnismäßige erachtet wurde, um den Präsenzbetrieb in den Schulen weiterführen zu können.

In der gymnasialen Oberstufe und den beruflichen Gymnasien an den Oberstufenzentren ist durch die Bildung von und die Unterrichtung in Kursen Konstanz bei der Zusammensetzung der Lerngruppen anders als in den niedrigen Jahrgangsstufen aus organisatorischen Gründen naturgemäß nicht möglich. Bei den in den Oberstufenzentren ansonsten zusammengefassten Bildungsgängen ist aufgrund des überregionalen Einzugsbereichs die Zusammensetzung der Schülerschaft inhomogen; hinzu kommen bildungsgangspezifisch vielfältige Sozialkontakte in der Arbeitswelt einschließlich Praktika.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung verringert das Übertragungsrisiko, und zwar auch und insbesondere für das Gegenüber, dies ist inzwischen wissenschaftlichen belegt. Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im öffentlichen Raum als einen Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolgt. Das Tragen einer MNB wird insbesondere in Situationen empfohlen, in denen mehrere Menschen im öffentlichen Raum für längere Zeit zusammentreffen oder die Abstandsregeln nicht zuverlässig einhalten können. Die WHO hatte eine Meta-Studie auf Grundlage von 172 Studien in Auftrag gegeben, die unter anderem zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Mund-Nasen-Schutz das Ansteckungsrisiko um 85 % senke.

Da die in der gymnasialen Oberstufe und den Oberstufenzentren unterrichtenden Lehrkräfte durch die von den Schülerinnen und Schülern getragene Mund-Nasen-Bedeckung geschützt sind, wurde entschieden, die Lehrkräfte vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung freizuhalten. Dadurch können die Schülerinnen und Schüler wenigstens die Mimik der Lehrkräfte und deren Ausführungen deutlich wahrnehmen. Dass verbale und nonverbale Kommunikation für den Lernprozess von herausgehobener Bedeutung sind, gehört zum Allgemeingut und bedarf keiner weiteren wissenschaftlichen Herleitung. Hier wurde ebenfalls abgewogen.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/24-037.pdf

Maskenpflicht an Schulen

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Kleine Anfrage 706 Lars Schieske (AfD) 18.08.2020 Drucksache 7/1833 (2 S.)

Laut rbb24 plant die Landesregierung am 11.08.2020 per Kabinettsbeschluss eine verbindliche
Maskenpflicht für Schüler und Lehrpersonal in die neue Corona-Verordnung aufzunehmen, welche
am 17.08.2020 in Kraft treten soll. Ab dem Schulstart nach den Sommerferien in Brandenburg,
dem 10.08.2020 bis zum Inkrafttreten der Maskenpflicht empfiehlt die Landesregierung den
Schulen freiwillig selbst eine Maskenpflicht einzuführen.
Ich frage die Landesregierung:

  1. Warum führt die Landesregierung die Maskenpflicht erst eine Woche nach dem Schulstart ein,
    wurde sie vom konkreten Datum des Endes der Sommerferien überrascht oder waren zu viele
    Mitglieder des Kabinetts zuvor nicht zu erreichen?
  2. Warum überlässt die Landesregierung den Schulen die Freiwilligkeit der Einführung einer
    Maskenpflicht nur in der ersten Woche des Schulbeginns und nicht danach?
  3. Welcher wissenschaftlichen Bewertungsgrundlage des allgemeinen und des speziellen
    Ansteckungsrisikos von Kindern und Jugendlichen entspringt die Maskenpflicht?
  4. Welche positiven Auswirkungen hat die allgemeine Maskenpflicht im ÖPNV und in
    Ladengeschäften in Brandenburg bisher nach Ansicht der Landesregierung gezeitigt und auf
    welcher Datenlage beruht diese Einschätzung (wurden internationale Vergleiche gezogen)?
  5. Welche Qualitätsstandards müssen die vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen erfüllen,
    sind diese normiert (z. B. nach DIN-Norm), mit Prüfsiegeln zertifiziert oder anderweitig definiert
    und wenn nicht, warum nicht?
  6. Welche arbeitschutzrechtlichen Regelungen gibt es für Masken/Mund-Nasen-Bedeckung und
    wie werden diese bei der Einführung der Maskenpflicht berücksichtigt?
  7. Wie/wo werden die Masken während des Unterrichts und in der Zeit zwischen der Tragepflicht
    gelagert und wie wird das kontrolliert?
  8. Welche konkreten positiven (quantifizierbaren) Auswirkungen verspricht sich die
    Landesregierung mit der Maskenpflicht in/an Schulen und welche Risiken hat die Landesregierung
    einkalkuliert?
  9. Wie stehen die angenommenen positiven Auswirkungen im Zusammenhang mit der
    durchschnittlichen Qualität der Masken/Mund-Nasen-Bedeckung, die von den Schülern und
    Lehrkräften getragenen werden?

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/
ab_2000/2017.pdf


Nachfrage

zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 706 (Drucksache
7/1833) – „Maskenpflicht an Schulen“. Kleine Anfrage 862 Dennis Hohloch (AfD), Volker Nothing (AfD), Lars Schieske (AfD) 22.10.2020
Drucksache 7/2209 (4 S.): https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/
ab_2200/2209.pdf

Aus der Beantwortung oben genannter Kleinen Anfrage zur Maskenpflicht an Schulen ergeben
sich weitere Fragen. Wir fragen die Landesregierung:

Auf welche konkreten wissenschaftlichen Studien und Expertenaussagen stützte sich die Landesregierung bei ihrer Entscheidung, mit Beginn des laufenden Schuljahres das Tragen einer „Mund-Nasen-Bedeckung“ außerhalb des Unterrichts und in Horteinrichtungen verpflichtend vorzuschreiben? Bitte ausführlich begründen.

Wann wurden mit welchen Experten und medizinischen Fachgesellschaften Anhörungen bzw. Fachgespräche bzgl. der Sinnhaftigkeit des verpflichtenden Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung zum Zweck der Reduzierung der Ausbreitung der Infektionskrankheit Covid-19 durchgeführt? Bitte ausführlich begründen.

Inwieweit wurden bei der Vorbereitung der Maskenpflicht die Gesundheitsämter bzw. die den Gesundheitsämtern angeschlossenen Kinder- und Jugendgesundheitlichen Dienste (KJGD) einbezogen?

Gemäß § 2 Absatz 2 KJGDV beraten die KJGD „Kinder und Jugendliche, Sorgeberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Träger von Kindereinrichtungen und Schulen jederzeit bedarfsgerecht und Zielgruppen orientiert in allen Fragen des
Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung. Sie initiieren und koordinieren Gesundheitsprojekte und stehen als Ansprechpartner zur Verfügung“. In wie vielen Fällen haben die Gesundheitsämter bzw. die KJGD die Hygienekonzepte der Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich evaluiert und Optimierungsvorschläge unterbreitet und auf wessen Geheiß? Bitte nach Kreisen, kreisfreien Städten, Gesundheitsämtern und Schulen aufschlüsseln.

Welche Aufgaben liegen bei der Durchsetzung der Maskenpflicht jeweils im Verantwortungsbereich
(1) des MBJS,
(2) der Schulämter,
(3) der jeweils zuständigen Gesundheitsämter,
(4) der KJGD,
(5) der Jugendämter,
(6) der Schulträger
(7) der Schul- bzw. Hortleitungen,
(8) der Lehrer sowie
(9) der Sorgeberechtigten?

In wie vielen Fällen haben Schulämter, Schulleiter, Gesundheitsämter sowie alle weiteren unter Frage 5 aufgelisteten Institutionen Bedenken gegen die Maskenpflicht aus- gesprochen, wann war das und welcher Art waren die Bedenken?

Welche Informationen liegen dem MBJS bezüglich möglicher gesundheitlicher Risiken bei unsachgemäßer Verwendung und Handhabung der „Mund-Nase-Bedeckung“ vor und seit wann? Bitte ausführlich darstellen.

Laut Antwort auf Frage 5 handele es sich bei der „Mund-Nasen-Bedeckung“ „um textile Bekleidungsgegenstände, die mindestens Nase und Mund bedecken und geeignet sind, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deutlich zu
reduzieren“ mit dem Ziel, der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entgegenzuwirken. Die herkömmlichen und weit verbreiteten „Mund-Nase-Bedeckungen“, darunter Behelfsmasken aus Baumwolle oder medizinische Masken, sind Einwegartikel und eignen sich keinesfalls für eine Mehrfachverwendung, da sie bei Durchfeuchtung rasch unbrauchbar und bei mehrmaligem Aufund Absetzen durch Pilze/Pilzsporen, Keime und Bakterienkulturen aller Art kontaminiert werden.
8.1 Welche maximale Tragedauer ist für welchen der infrage kommenden Maskentypen unter welchen Umständen vertretbar?
8.2 Gingen den Schulen des Landes sowie den Eltern seit der Einführung der Maskenpflicht entsprechende Informationen zu, welche maximale Tragedauer pro Maskentyp empfohlen wird? Wenn ja, wann, von wem, mit welchem Inhalt und wer hat dafür Sorge zu tragen, dass die „Mund-Nase-Bedeckung“ regelmäßig gewechselt wird? Wenn nein, weshalb nicht?
8.3 Wurden die Schulen und Eltern sowie Schüler ausführlich über die hygienisch korrekte Anwendung der „Mund-Nase-Bedeckung“ ebenso informiert wie über die möglichen Gesundheitsrisiken bei inkorrekter Handhabung und Anwendung? Wenn ja, wann, durch wen und mit welchem Inhalt? Wenn nein, in wessen Verantwortungsbereich fällt diese Aufklärungsarbeit?
8.4 Schüler „sollten“ laut Antwort auf Frage 7 „Masken in einer Schutzhülle bei sich aufbewahren“. Wann und durch wen wurden die Eltern über die Bereitstellung einer solchen „Schutzhülle“ informiert und welche Merkmale muss diese aufweisen, um ihren Zweck trotz
mehrmaliger Verwendung pro Schultag zu erfüllen?
8.5 Haben sich die Schüler nach dem Absetzen und vor jedem erneuten Aufsetzen der Maske die Hände zu waschen und zu desinfizieren? Wenn ja, wer kontrolliert das? Wenn nicht, weshalb nicht?
8.6 Wie viele Schulen verfügen nach gegenwärtigem Stand über eine – gemessen an der Zahl von Schülern und Schulpersonal – hinreichenden Anzahl an Handdesinfektionsmittelspender, wer war/ ist für deren Beschaffung sowie für die Begleichung der dafür anfallenden Kosten verantwortlich?

Wer ist während des Unterrichtstages dazu befugt, von Kindern und Jugendlichen, die im Schulhaus oder Horteinrichtungen aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen, die Herausgabe des dafür gemäß § 2 Absatz 3 Satz 3 SARS-CoV-2-UmgV notwendigen ärztlichen Zeugnisses zu verlangen?

Welche „gesundheitlichen Gründe“ müssen zwingend vorliegen, damit das Tragen ei-ner „Mund-Nase-Bedeckung“ als „unzumutbar“ gilt?

Welche Handlungsempfehlungen sind durch wen und wann an die Schulen bzw. das Schulpersonal ergangen, um trotz des momentan angenommenen Infektionsrisikos mit COVID-19 Erste-Hilfe-Maßnahmen in vollem Umfang sicherzustellen, insbesondere in Hinblick auf etwaig notwendige Mund-zu-Mund- bzw. Mund-zu-Nase-Beatmungen?

Sind im Falle von Reanimationsmaßnahmen ausreichend Beatmungsmasken nach DIN 13154 bzw. vergleichbare Beatmungsmasken in den Schulen vorhanden? Wenn ja, welche, wie viele pro 100 Schüler und wer kam für deren Anschaffungskosten auf? Falls nicht, weshalb nicht?

Wie viele Schüler sind gegenwärtig durch ein ärztliches Zeugnis vom Tragen der Mund-Nase-Bedeckung befreit? Bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben.

Wie viele ärztliche Zeugnisse wurden zurückgewiesen, von wem, mit welcher Begründung und wie wurde daraufhin weiter verfahren?

Wer ist rechtlich haftbar und welche Konsequenzen zieht es nach sich, wenn ein Schüler aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine „Mund-Nasen-Bedeckung“ tragen muss, aber dennoch zum Tragen derselben gezwungen wird?

Seit Beginn der Einführung der Maskenpflicht gibt es zahlreiche bestätigte Berichte, wonach Kinder und Jugendliche an Brandenburger Schulen bei vergessenen oder verloren gegangenen „Mund-Nase-Bedeckungen“ mit teils unangemessenen Erziehungsmaßnahmen sanktioniert wurden.

Wenn die Landesregierung tatsächlich und ohne jeden Zweifel von der Schutzwirkung der „Mund-Nasen-Bedeckungen“ überzeugt ist, so wird sie zeitnah, d.h. unmittelbar vor oder nach Einführung der Maskenpflicht, die Ausstattung aller Schulen mit einer hinreichenden Anzahl an kostenlosen Ersatzmasken angeordnet haben.
16.1 Wann erfolgte die Bestellung der Masken?
16.2 Welcher Maskentyp wurde bestellt und weshalb gerade dieser Typ?
16.3 Wie viele Masken wurden insgesamt bestellt?
16.4 Wer ist für die Verteilung der angeforderten Masken zuständig?
16.5 Ist eine fortlaufende Auffüllung der Bestände garantiert?
16.6 Welche finanziellen Ausgaben waren mit der Bestellung verbunden und wie hoch werden die Kosten für eine fortlaufende Auffüllung der Bestände gerechnet p.a.?
16.7 Sind alle Schulen mittlerweile ausgestattet? Wenn ja, wie viele Masken sind pro 100 Schüler fortan vorhanden? Wenn nicht, weshalb nicht?
16.8 Ist eine fortlaufende Auffüllung der Bestände garantiert?
16.9 Ist die Lagerung der Masken in sterilem Umfeld an allen Schulen sichergestellt? Wenn ja, wer hat die Bedingungen vor Ort kontrolliert? Wenn nein, welche Lösungen werden angedacht und mit welchen Kosten wäre dies verbunden?

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/
ab_2400/2467.pdf

Nein zur Maskenpflicht in unseren Schulen

Als 3-facher Vater setze ich mich dafür ein, dass Kinder ideologiefrei und unabhängig aufwachsen und lernen dürfen. Mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird Kindern unterbewusst impliziert, dass sie krank wären, Ängste geschürt und nur mit solch einem sichtbaren „Schutz“ andere vor sich schützen könnten.

Allerdings kann man sich vor Viren nicht effektiv schützen, weder durch einen Mund-Nasen-Schutz [1], noch durch eine Impfung, bei der unbekannte Gefahren bestehen [2]. Ich appelliere an alle Eltern, ihre Kinder nicht der Demütigung einer „Maskierung“ auszusetzen. Was kommt als nächstes? Werden Kinder, so wie es in Mecklenburg-Vorpommern war [3], privilegiert, die sich einem Test oder gar einer Impfung unterziehen? Gibt es dann eine Zweiklassenbildung?

Wir sollten endlich erkennen, dass Viren, Bakterien, Pilze und andere Keime zu unserem Leben gehören und eine entsprechende Hygiene, wie regelmäßiges Händewaschen, eine eventuelle Erkrankung minimieren. Auch ein gestärktes Immunsystem, durch regelmäßige Bewegung, gesunde Ernährung und viel Aufenthalt an der frischen Luft, minimiert das Risiko einer Erkrankung.

Eine immer wieder beschriebene Übersterblichkeit gibt es nicht [4]. Die allgemeine Maskenpflicht wirkt einer weiteren Ausbreitung des COVID-19 Virus nicht entgegen.  Auch eine sogenannte Alltagsmaske, Schal oder Tuch (Mund-Nasen-Bedeckung jeder Art) minimiert weder, noch schließt sie eine Ansteckung aus. Selbst der Virologe Dr. Drosten geht davon aus: „[…]das Virus wird wohl in jedem Fall harmloser werden“. [5]

Liebe Eltern, lassen Sie uns aus diesem Panikmodus austreten und stattdessen Versprechen und Anweisungen kritisch hinterfragen. Denn nur wer in Angst gefangen ist, kann glauben, dass soziale Distanzierung und Maskenzwang irgendeine hilfreiche Wirkung zur Vermeidung von Ansteckung und Todesfällen haben könnte. Selbst die Veröffentlichungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) weisen regelmäßig auf die Nutzlosigkeit, auf bevölkerungsweite Distanzierungen, als auch des Maskenzwangs hin. [6]

[1] https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/111799/COVID-19-Patienten-husten-Viren-durch-chirurgische-Masken-und-Baumwollmasken-hindurch

[2] https://www.ärzte-für-aufklärung.de/informationen/impfungen/

[3] https://www.focus.de/familie/eltern/gymnasium-in-mecklenburg-vorpommern-ein-gruener-punkt-bedeutet-nicht-infiziert-schule-testet-jeden-auf-corona_id_11983642.html

[4] https://countrymeters.info/de/Germany

[5] https://www.oe24.at/coronavirus/drosten-corona-koennte-zu-einem-harmlosen-schnupfen-werden/433411424

[6] https://orbisnjus.com/2020/07/06/who-ueber-corona-masken-schuetzen-nicht-vor-infektion-und-asymptomatische-traeger-infizieren-ihre-mitmenschen-nicht-video/

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