Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Kinder- und Jugend­erholungs­einrich­tungen

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Kleine Anfrage 1804

von Volker Nothing (AfD) , Lars Schieske (AfD) 28.01.2022 Drucksache 7/4962 (1 S.)

Anfrage:
Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen
Laut Entwurf der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen (RL-PMO Invest) sind neben gemeinnützigen Trägern von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die gleichzeitig Grundstückseigentümer sind, all jene Einrichtungsträger antragsberechtigt, wenn
– sie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind,
– die Einrichtungen im Land Brandenburg betrieben werden,
– sie gemäß § 85 Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind,
– sie zum Stichtag 1. Juli 2021 über eine Kapazität von mindestens 270 ganzjährig belegbaren Betten verfügen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie viele anerkannte gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen gibt es im Land Brandenburg? Bitte die jeweiligen Einrichtungen benennen und nach Kreisen bzw. kreisfreien Städten aufschlüsseln.
2. Wie viele dieser Träger erfüllen die obigen vier Kriterien und sind daher antragsberechtigt und welche nicht? Bitte die Träger namentlich aufführen.
3. Zu welchem Zeitpunkt haben die antragsberechtigten Träger der infrage stehenden Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die gleichzeitig Grundstückseigentümer sind, das jeweilige Grundstück bzw. Einrichtungsobjekt erworben und zu welchem Kaufpreis? Bitte nach Trägern, Zeitpunkt und Kaufpreis aufschlüsseln.
4. Welche Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen erhielten von 1995 bis heute Landeszuwendungen für Investitionen in die Sanierung und die Ausstattung von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen? Bitte nach Jahren, Zuwendungsempfängern und der jeweiligen Höhe der Landeszuwendungen sowie nach Investitionsmaßnahmen aufschlüsseln.

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_4900/4962.pdf

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_5100/5192.pdf

Appell an die Vernunft

Ein offener Brief an alle Oberbürgermeister und Landräte

Werte Oberbürgermeister, werte Landräte,

ich wende mich heute an Sie, weil unsere Sicherheit und die gesundheitliche Versorgung in Gefahr sind. Ihnen dürfte nicht entgangen sein, dass eine Vielzahl von Mitarbeitern im Rettungsdienst, Berufsfeuerwehren, Krankenhäusern und in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, sich nicht dem Zwang einer Impfung untergeben. Ich spreche von den Ihnen unterstellten kommunalen Einrichtungen und noch nicht einmal von allen Pflegediensten, Arztpraxen, Physiotherapien und anderen medizinischen Einrichtungen. Ihnen muss doch bewusst sein, dass wir auf eine humanitäre Katastrophe zusteuern.

Mit welchem Recht bringen Sie Menschen in Zukunftsängste, an den Rand der Verzweiflung und spalten mit ihrem Schweigen die Gesellschaft, welcher Sie von Amtswegen vorstehen.  

Daher stellt sich mir die Frage: Ist eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen überhaupt rechtmäßig? Bei dieser Frage gehen die Meinungen der Juristen auseinander. Es sprechen jedenfalls gute Gründe dagegen. Allerdings sind Verfassungsfragen wie diese im Regelfall Abwägungsentscheidungen zwischen den Grundrechten der Betroffenen und den Grundrechten Dritter, sowie anderen Verfassungsgütern. Eine verbindliche Entscheidung hierüber können somit nur Gerichte treffen. Und das ist das, was auf ihre Kommunen und Landkreise zukommt. Keine Corona-Welle, nein, eine Klagewelle von Menschen welche für ihr Grundrecht, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einstehen! Diese Menschen haben mein vollstes Verständnis. Als ehemaliger Mitarbeiter im Rettungsdienst und langjähriger Berufsfeuerwehrmann appelliere ich an Ihre Vernunft. Ich bitte Sie, Ihren Sachverstand in dieser Sache zu benutzen, ein Signal an die Landes-und Bundespolitik zu senden und sich schützend vor alle Mitarbeiter zu stellen, egal ob geimpft oder ungeimpft.

Aus meiner langjährigen Erfahrung im Rettungsdienst kann ich Ihnen bestätigen, dass das Gesundheitssystem personell schon immer an der Belastungsgrenze gearbeitet hat. Noch vor einem Jahr wurde das medizinische Personal medienwirksam mit Applaus überschüttet. Doch nun sollen genau diese Menschen, welche sich keiner experimentellen Therapie unterziehen wollen, auf die Straße gesetzt werden. In den medizinischen Berufen wird jeder Mitarbeiter gebraucht, das sollte Ihnen bewusst sein. Sogar Ihr Kollege, der Landrat aus Barnim, äußerte öffentlich Bedenken und plädiert für eine generelle Debatte. Schauen Sie über den Tellerrand, zum Beispiel nach Thüringen. In einem offenen Brief an die Thüringer Gesundheitsministerin befürchtet die Greizer Landrätin wegen der Impfpflicht einen verschärften Pflegenotstand. [1]

Wir steuern auf einen medizinischen Versorgungsnotstand zu und Sie sind mitverantwortlich, wenn Sie jetzt nicht handeln. Kommen Sie von der Parteilinie ab und machen Sie das, was ihre Wähler von Ihnen erwarten. Politik für das Volk!

Hochachtungsvoll

Lars Schieske

Quelle zu [1] https://www.rundschau.info/offener-brief-der-greizer-landraetin-an-die-thueringer-gesundheitsministerin-heike-werner/

FFP2 Masken im ÖPNV und Einzelhandel: Das solltest Du wissen

Aus aktuellem Anlass möchte ich auf nachfolgendes Video aufmerksam machen, welches sich mit der Maskenpflicht beschäftigt. Ich hatte es zwar schon bereits im April 2021 veröffentlicht, doch mittlerweile wird man auch im ÖPNV und Einzelhandel gezwungen eine FFP2 Maske zu tragen. Halten sich alle an die gültigen Arbeitsschutz-Richtlinien? Ich zeige auf, welche Voraussetzungen eigentlich für das Tragen einer FFP2-Maske nötig sind und was das für die eigene Gesundheit bedeutet. Ein kleiner, aber wichtiger Tipp: informiert den Kontrolleur, dass es sich bei der FFP2 Maske um ein Atemschutzgerät der Klasse 1 handelt und man dafür eine medizinische Vorsorgeuntersuchung braucht. Was passiert also, wenn der Kontrolleur uns zwingt ein solches Atemschutzgerät zu tragen? Ist der Kontrolleur oder der ÖPNV bei Gesundheitsschäden sogar haftbar zu machen?

Ausweiskontrollen nach der Eindämmungsverordnung

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Fragestunde Mündliche Anfrage 884

von Lars Schieske (AfD) 14.01.2022 Drucksache 7/4897 (S. 10)

Frage:
Die „Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS- CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg“ (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2021, benennt in § 7 „2G-Zutrittsgewährung“ eine Gruppe Privilegierter, die bestimmte Einrichtungen und Veranstaltungen besuchen dürfen.

Ich frage die Landesregierung: Auf welcher rechtlichen Grundlage dürfen Veranstalter von Veranstaltungen, Betreiber von Einrichtungen sowie Anbieter von Angeboten die Personalien überprüfen?

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_4800/4897-0884.pdf

Antwort:
Entsprechende Regelungen sind in der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) festgeschrieben. Die 2G-Zutrittsgewährung ist in § 7 2. SARS-CoV-2-EindV enthalten. Demnach haben zu Einrichtungen und Veranstaltungen ausschließlich die dort genannten Personen Zutritt. Die Veranstaltenden regeln den konkreten Zutritt, dies bedeutet, dass nur dem genannten Personenkreis der Zutritt gewährt werden darf. Um dies umzusetzen, ist es erforderlich, dass die einzelnen Personen zum Zeitpunkt des Zutritts ihre Zutrittsberechtigung nachweisen. Dies ist nur möglich, wenn in diesem Zusammenhang auch kontrolliert wird, ob die Personenidentität gegeben ist. Dies erfolgt in der Regel durch die Kontrolle der Personalien.

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/61-036.pdf

Kontrollen zur Maskenbefreiung nach der Eindämmungsverordnung

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Fragestunde Mündliche Anfrage 904

von Lars Schieske (AfD) 14.01.2022 Drucksache 7/4899 (S. 5)

Frage:
Die „Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS- CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg“ (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2021, regelt in § 4 „Medizinische Maske, Mund-Nasen-Bedeckung“ unter anderem auch die Befreiung vom Zwangsmittel eines Mund-Nasen-Schutzes. In der Verordnung kann man Folgendes lesen: „Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.“ In der Antwort der Landesregierung, Drucksache 7/2890, auf meine Kleine Anfrage Nr. 994 wurde auf die Frage „Wer ist im Land Brandenburg befugt, Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht zu kontrollieren?“ geantwortet, dass die Kontrollen durch die Ordnungsbehörden, die Polizei und Bahnmitarbeiter durchgeführt werden dürfen.

Ich frage die Landesregierung: Wer sind laut Verordnung, auf welcher Rechtsgrundlage, zur Kontrolle befugte Verantwortliche?

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_4800/4899-0904.pdf

Antwort:
Die in der Antwort der Landesregierung, Drucksache 7/2890, auf die Kleine Anfrage 994 genannten Gruppen sind zur Kontrolle der Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht befugt. Die Befugnis folgt bei der Polizei und den Ordnungsbehörden aus ihrer Funktion als für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden. Sie ist notwendig, damit die Ordnungsbehörden und die Polizei bei Verstößen gegen die Maskenpflicht repressive Maßnahmen, zum Beispiel ein Bußgeld, anordnen können und dürfen.

Darüber hinaus sind auch Bahnmitarbeitende zur Durchführung von Kontrollen befugt. Dies folgt aus § 17a der 2. SARS-CoV-2-EindV in Verbindung mit § 28 b Abs. 5 Satz 2 IfSG. Die Beförderer sind zu stichprobenartigen Kontrollen der Einhaltung der Maskenpflicht verpflichtet. Diese Verpflichtung kann von den Beförderern wiederum nur dann erfüllt werden, wenn sie auch zur Kontrolle von Zeugnissen zur Befreiung von der Maskenpflicht befugt sind. Das Kontrollrecht folgt daher unmittelbar aus der Verpflichtung zur Kontrolle der Einhaltung der Maskenpflicht selbst.

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/62-023.pdf

Ich wünsche ein gesegnetes Weihnachten

Liebe Freunde und Weggefährten,

ich wünsche ein besinnliches und gesegnetes Weihnachtsfest. Alle Jahre wieder werde ich es im Kreise meiner Familie verbringen. In den Raunächten gibt es viel Zeit für gute Gespräche, Zweisamkeit, Geselligkeit und die Möglichkeit das Jahr rückzuverfolgen.

Mit einem sehr schönen Gedicht von Rainer Maria Rilke (1875-1926) hoffe ich, wie auch schon in meiner Kindheit, auf eine weiße Weihnacht.

Die hohen Tannen atmen

Die hohen Tannen atmen heiser
im Winterschnee, und bauschiger
schmiegt sich sein Glanz um alle Reiser.
Die weißen Wege werden leiser,
die trauten Stuben lauschiger.

Da singt die Uhr, die Kinder zittern:
Im grünen Ofen kracht ein Scheit
und stürzt in lichten Lohgewittern, –
und draußen wächst im Flockenflittern
der weiße Tag zur Ewigkeit.

Liebe Grüße, Lars Schieske

Mögliche Knappheit von Moderna und offene Fragen zum Impfstatus

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Kleine Anfrage 1679

der Abgeordneten Sabine Barthel (AfD) , Lars Schieske (AfD) vom 17.11.2021 Drucksache 7/4535 (1 S.)

Fragen:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_4500/4535.pdf

Im Märkischen Boten war zu lesen, dass ein Patient bei seinem Hausarzt keine Auffrischungsimpfung erhalten konnte, da dieser den Impfstoff von Moderna nicht hatte. Auch die Arztpraxen, welche sogenannte Impfangebote in der Stadt Cottbus bereithalten, haben den besagten Impfstoff nicht. Die Kassenärztliche Vereinigung konnte diesbezüglich auch nicht weiterhelfen ebenso wie das Gesundheitsamt
Cottbus. Dieses scheint über die Problematik informiert zu sein und äußerte sich folgendermaßen: „Wir hatten das jetzt schon mehrfach, aber wir wissen darüber nichts.

Antwort:
Antwort (LReg) 15.12.2021 Drucksache 7/4797 (4 S.)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_4700/4797.pdf

Ausbildung der Feuerwehr bei Bränden mit Hochvoltspeichern

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Kleine Anfrage 1677

der Abgeordneten Daniel Freiherr von Lützow (AfD) , Lars Schieske (AfD) vom 15.11.2021 Drucksache 7/4526 (2 S.)

Fragen:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_4500/4526.pdf

In einem Medienbericht konnte man Folgendes lesen: „Im Pandemiejahr 2020 haben die E-Autoverkäufe in Deutschland um mehr als 200 Prozent zugelegt. Das berichtet der Verband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Was gut ist für die Umwelt, ist eine Herausforderung für die Feuerwehren. Denn mit mehr EFahrzeugen auf den Straßen nimmt auch die Gefahr von E-Autobränden zu. Doch längst nicht alle Feuerwehren sind dafür gewappnet: Weder können sie einen brennenden Wagen überhaupt als E-Auto erkennen, noch wissen sie um die richtige Löschstrategie und die besonderen Gefahren solcher Brände.“

Antwort:
Antwort (LReg) 09.12.2021 Drucksache 7/4736 (3 S.)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_4700/4736.pdf

Gesetz über die Gebietsänderung der amtsangehörigenGemeinden des Amtes Oder-Welse, Berkholz-Meyenburg, MarkLandin, Passow und Pinnow (Uckermark)

Redebeiträge von Lars Schieske (AfD)

Redebeitrag von Lars Schieske

Gesetzentwurf (SPD, CDU, B90/GRÜNE, DIE LINKE, BVB/FW)
04.11.2021 Drucksache 7/4467

Auszugsweise. Der komplette Entwurf ist hier zu finden:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_4400/4467.pdf

Im Jahr 2021 haben die Gemeinden des Amtes Oder-Welse entschieden, das Amt
Oder-Welse aufzulösen. Die amtsangehörigen Gemeinden Berkholz-Meyenburg,
Passow und Mark Landin haben insoweit die Entscheidung getroffen, sich in die
Stadt Schwedt/Oder eingliedern zu lassen. Entsprechende Gebietsänderungsver-
träge wurden erarbeitet, beschlossen und dem Ministerium des Innern und für Kom-
munales bereits vorgelegt.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow hat durch Beschluss Nummer
BV49/2020/034 die Einleitung eines Verfahrens hinsichtlich der Mitverwaltung der
Gemeinde Pinnow durch die Stadt Angermünde angestrebt. Durch ein kassatori-
sches Bürgerbegehren wurde dieser Beschluss aufgehoben. Weitere Beschlüsse
der Gemeinde Pinnow sind nicht vorhanden.

In der Folge kann auf Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage eine Auseinan-
dersetzung des Amtes Oder-Welse und eine Eingliederung der Gemeinden
Berkholz-Meyenburg, Passow und Mark Landin in die Stadt Schwedt/Oder nicht
stattfinden, da ansonsten kein Amt im Sinne des § 133 Absatz 2 S. 2 der Kommu-
nalverfassung des Landes Brandenburg fortbestehen würde und die verbleibende
Gemeinde Pinnow ohne eigene Verwaltung verbleiben würde. Eine solche Situation
kennt das brandenburgische Kommunalverfassungsrecht nicht.

Infolge der getroffenen Entscheidungen, haben zwischenzeitlich mehrere Mitarbei-
ter das Amt Oder-Welse verlassen, weitere werden in nächster Zeit ausscheiden,
weshalb sich die stellvertretende Amtsdirektorin an die Landrätin des Landeskreises
Uckermark und diese mit Schreiben vom 27. August 2021 zu der Frage der aktuel-
len und perspektivischen Leistungsfähigkeit, zur Personalsituation und zur Aufga-
benerfüllung des Amtes Oder-Welse an das Ministerium für Inneres und für Kom-
munales gewandt und dargestellt hat, dass die Leistungsfähigkeit und die Personal-
situation die Aufgabenerfüllung des Amtes nicht mehr zulassen.

Es ist als gesichert anzusehen, dass die Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft
des Amtes Oder-Welse aufgrund der bestehenden personellen Situation nicht mehr
gegeben sind. Das Amt Oder-Welse ist damit aufzulösen.

Die gegenwärtigen gesetzlichen Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg lassen lediglich eine Zuordnung der Gemeinden zum Amt Gramzow
zu. Selbst wenn die Gemeinden Berkholz-Meyenburg und Passow einen genehmi-
gungsfähigen Gebietsänderungsvertrag mit der Stadt Schwedt/Oder vorlegen, so
müsste die Gemeinde Mark Landin aufgrund der nicht gegebenen gemeinsame
Grenze zwischen der Gemeinde Pinnow und dem Amt Gramzow ebenfalls dem Amt
Gramzow zugeordnet werden.

Dies würde dem Willen der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Mark
Landin offenkundig entgegenstehen. Entsprechendes haben die Gemeindevertre-
tungen der Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin, Passow und auch die
Stadt Schwedt/Oder durch den Beschluss entsprechender Stellungnahmen gegen-
über dem Ministerium des Innern und für Kommunales auch deutlich gemacht. Le-
diglich die Gemeindevertretung Pinnow kann sich mit einer Zuordnung zum Amt
Gramzow arrangieren.

Mein Redebeitrag in der Debatte über das Gebietsänderungsgesetz für
das Amt Oder-Welse ist hier finden:

https://www.rbb-online.de/imparlament/brandenburg/2021/17–november-2021/17__november_2021_-_54__Sitzung_des_Brandenburger_Landtags1/lars-schieske–afd—top11-.html

Fischaufstiegsanlage – Nachfragen

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Nachfragen zur Kleinen Anfrage Nr. 1346 (Drucksache 7/3665), hier Kleine Anfrage 1649

der Abgeordneten Lars Hünich (AfD) , Lars Schieske (AfD) vom 29.10.2021 hier Drucksache 7/4431 (2 S.)

Fragen:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_4400/4431.pdf

Im Jahr 2020 wurde die Fischaufstiegsanlage am Großen Spreewehr in Cottbus fertiggestellt. Aufstiegsanlagen sollen bei der Fischwanderung helfen, Barrieren zu überwinden. In der Beantwortung – Drucksache 7/3840 – der Kleinen Anfrage Nr. 1346 (Drucksache 7/3665) heißt es:
„Grundsätzlich erfolgt nach dem Bau einer Fischaufstiegsanlage eine Erfolgskontrolle durch ein anerkanntes Ingenieurbüro.“

Antwort:
Antwort (LReg) 23.11.2021 Drucksache 7/4585 (2 S.)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_4500/4585.pdf

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