Für Sie im
Landtag Brandenburg:
Lars Schieske

Anfragen und Veröffentlichungen

Nachfolgend werde ich hier meine Anfragen/Anfragebeteiligungen sowie die Antworten hierzu aus dem Brandenburger Landtag gegenüber der aktuellen Landesregierung veröffentlichen. Damit möchte ich mehr Transparenz zur aktuellen Arbeit gewähren.

Angebotsvorsorge für das Tragen von FFP2-Masken an Schulen

Fragestunde Mündliche Anfrage 574

Lars Schieske (AfD) 23.04.2021 Drucksache 7/3424 (S. 4)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_3400/3424-0574.pdf

In der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport am 11.03.2021 berichtete Bildungsministerin Ernst über den Erwerb von insgesamt 300 000 FFP2-Masken. Jedem Lehrer sollen damit je zwei FFP2-Masken pro Woche zur Verfügung gestellt werden.

In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 steht: „Die Beschäftigten haben die nach Satz 1 vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen- den Masken zu tragen“, wodurch Lehrer verpflichtet sind, die bereitgestellten Masken zu verwenden.

Dieser Maskentyp wird gemäß den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR 14.2) der Atemschutzgruppe 1 zugeordnet. Laut § 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber den Beschäftigten in diesem Fall eine „Angebotsvorsorge“ vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen anzubieten.

Ich frage die Landesregierung:

Welche Stelle bietet diese Angebotsvorsorge zur korrekten Verwendung von FFP2-Masken in welcher Form seit wann und in welchen zeitlichen Abständen für das Lehrpersonal an?

Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 574 des Abgeordneten  Lars Schieske (AfD-Fraktion):
Angebotsvorsorge für das Tragen von FFP2-Masken an Schulen

Nach § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV vom 6. März 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 besteht in den Innen- und Außenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für alle Schülerinnen und Schüler und für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal.

Das Tragen von FFP2-Masken in den Schulen ist nicht verpflichtend vorgegeben.

Dass zunächst FFP2-Masken für die (alle) Lehrkräfte beschafft worden sind, die ab dem 22. Februar genutzt werden konnten, lag in dem Umstand begründet, dass das Tragen einer (individuellen) Mund-Nasen Bedeckung aus Infektionsgesichtspunkten nicht mehr ausreichend war und somit nur noch FFP2-Masken oder medizinische Masken verwendet werden konnten, ohne dass zunächst absehbar war, welcher Standard in Schule Anwendung findet.

Den Lehrkräften, dem sonstigen pädagogischen Personal, den Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die auf Honorarbasis in der Notbetreuung der Grundschulen und im Rahmen zusätzlicher pädagogischer Angebote Tätigen sowie das im Rahmen des Vertretungsbudgets beschäftigte Personal werden zunächst täglich 2 medizinische Masken für den Zeitraum vom 22.02.-28.05.2021 zur Verfügung gestellt.

Bereits mit Rundschreiben 16/20 des MBJS vom 30. Juli 2020 ist dargelegt worden, dass auch die Bereitstellung von FFP2-Masken aufgrund einer individuellen  Gefährdungsbeurteilung möglich ist, Zuständig für die Gefährdungsbeurteilung sind die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte im Rahmen der Wunsch-/Angebotsvorsorge. Termine können über die Internetseiten des Bildungsservers Berlin-Brandenburg vereinbart werden.

Durch die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte erfolgen auch die Hinweise zur Tragedauer von FFP2-Masken.

Corona-Mutationen und Minderjährige

Kleine Anfrage 1220

der Abgeordneten Sabine Barthel (AfD-Fraktion), Steffen John (AfD-Fraktion), Volker Not-hing (AfD-Fraktion) und Lars Schieske (AfD-Fraktion)

Frage: https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_3300/3331.pdf

In der 39. Sitzung des Landtags Brandenburg, am 24.03.2021, warnten der Ministerpräsident, die für Gesundheit zuständige Ministerin und einige Abgeordnete der Regierungskoalition vor der Gefahr durch Mutationen des Coronavirus.

Anmerkungen: Wenn im Nachfolgenden von „Landkreisen“ die Rede ist, sind damit auch die kreisfreien Städte und das Land Brandenburg insgesamt gemeint. Wenn im Nachfolgenden von „Monaten“ die Rede ist, ist damit auch der ganze erfragte Zeitraum insgesamt gemeint.

Wir fragen daher die Landesregierung:

1. Liegen der Landesregierung Kenntnisse vor, wonach eine Variante oder mehrere Varianten des Coronavirus im Vergleich zum herkömmlichen Coronavirus gefährlicher für Kinder und Jugendliche ist beziehungsweise sind?

a) Wenn ja, welche konkreten Daten für welche Variante liegen vor?

b) Wenn ja, inwieweit unterscheidet sich die Variante respektive unterscheiden sich die Varianten vom herkömmlichen Coronavirus hinsichtlich Ansteckung, Symptomen, Krankheitsverlauf und Sterblichkeit bei Kindern und Jugendlichen?

c) Wenn ja, seit wann liegen der Landesregierung die Kenntnisse vor?

d) Wenn nein, was unternimmt die Landesregierung um hierüber fundierte Kenntnisse zu erlangen?

2. Wie viele Kinder und Jugendliche wurden im Land Brandenburg seit März 2020 auf das Coronavirus getestet, wie viele davon wurden positiv getestet und wie viele der positiv Getesteten zeigten welche Symptome der SARS-CoV-2-Infektion? Bitte aufschlüsseln nach Monaten, Landkreisen, dem Alter der Kinder und Jugendlichen und dem Geschlecht.

3. Wie viele Kinder und Jugendliche wurden seit März 2020 aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hospitalisiert? Bitte aufschlüsseln nach Monaten, Landkreisen, dem Alter der Kinder und Jugendlichen und dem Geschlecht.

 4. Wie lange wurden die Kinder und Jugendlichen im Sinne der Frage 2 behandelt und wie viele verstarben aufgrund der Infektion?

5. Wie viele Kinder und Jugendliche wurden bisher positiv auf welche Mutation des Coronavirus getestet und wie viele davon zeigten welche Symptome der entsprechenden Virusinfektion? Bitte aufschlüsseln nach Monaten, Landkreisen, dem Alter der Kinder und Jugendlichen und dem Geschlecht.

6. Wie viele der Kinder und Jugendlichen im Sinne der Frage 5 wurden für wie lange hospitalisiert?

7. Wie viele der Kinder und Jugendlichen im Sinne der Frage 5 verstarben aufgrund der entsprechenden Virusinfektion?

8. Steht die Landesregierung in Kontakt mit britischen Behörden aufgrund der dort zuerst festgestellten SARS-CoV-2-Variante B 1.1.7 und wenn ja, mit welchen Behörden und zu welchem Zweck?

Antwort

der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1220 der Abgeordneten Sabine Barthel (AfD-Fraktion), Steffen John (AfD-Fraktion), Volker Nothing (AfD-Fraktion) und Lars Schieske (AfD-Fraktion) Drucksache 7/3331

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_3500/3519.pdf

Nachfrage zu Brandstiftungsdelikte mit politisch motiviertem Hintergrund in Brandenburg

Kleine Anfrage 1195

der Abgeordneten Daniel Freiherr von Lützow

In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage Nummer 1048 räumte die Landesregierung ein, dass der Kriminalpolizeiliche Meldedienst 17 Brandstiftungsdelikte im Sinne der §§ 306 bis 306d StGB im Bereich der politisch motivierten Kriminalität links (PMK – links) seit 2011 erfasst habe. Dabei sei es gerade einmal bei jeder achten Tat zu einer Verurteilung gekommen. Im Vergleich dazu gab es im Phänomenbereich PMK – rechts bei mehr als jeder dritten Tat eine Verurteilung. Seit 2018 wurde jedoch keine Straftat mehr im Sinne der §§ 306 bis 306d StGB im Phänomenbereich PMK – rechts erfasst. Auch bundesweit ist die Anzahl der Brandstiftungsdelikte in den Jahren 2018 und 2019 im Phänomenbereich PMK – rechts verhältnis- mäßig sehr gering. Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner und weiterer Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE geht hervor, dass 378 Brandstiftungsdelikte im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) erfasst wurden. Davon sind 308 Delikte dem Phänomenbereich PMK – links und 17 dem Phänomenbereich PMK – rechts zugeordnet worden.

Fragen:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_3200/3274.pdf

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_3400/3435.pdf

Linksextremistische Verbindungen des Hausprojekts „K29“ in Cottbus

Kleine Anfrage 1198

der Abgeordneten Daniel Freiherr von Lützow (AfD-Fraktion), Andreas Kalbitz (AfD-Frak-tion) und Lars Schieske (AfD-Fraktion)

Fragen:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_3200/3279.pdf

Das „K29“ ist ein sogenanntes alternatives studentisches Wohnprojekt in der Karlstraße 29 in Cottbus. Das „Projekt“ wird von dem Verein „Karlstraße Neunundzwanzig e.V.“ getragen und vermietet die Räumlichkeiten an Studenten weiter. Aktuell bewohnen 13 Personen die Immobilie, darunter auch nach Angaben der Tageszeitung „Neues Deutschland“ die Brandenburger Landtagsabgeordnete X*, die ihrerseits dem vom Berliner Verfassungsschutz beobachteten Bündnis „Ende Gelände“ nahesteht. Im Zuge eines bevorstehenden Eigentümerwechsels bemühte sich der Verein „Karlstraße Neunundzwanzig e.V.“ zusammen mit der in Freiburg im Breisgau ansässigen „Mietshäuser Syndikat GmbH“, welche sich in der Vergangenheit mehrfach an linksautonomen Hausprojekten beteiligte (hierzu näher Drucksache 7/2103, 7/2914 und 7/2922), um den Erwerb der Immobilie. Letztlich erwarb ein privater Investor die Immobilie in der Karlstraße 29 und kündigte sodann umfassende Sanierungsarbeiten an. Diese sollen Umbauarbeiten der Räumlichkeiten, welche die aktuelle Wohnsituation einer zusammenhängenden 13 Personen umfassenden Wohngemeinschaft auflösen würde, beinhalten. Das löste heftige Proteste seitens der Bewohner, Politiker, aber auch linksextremistischen Gruppierungen wie der „Zelle79“ und „spreeaufwärts“ aus, welche sich unter dem Motto „K29 bleibt“ solidarisierten.

Der brandenburgische Verfassungsschutz teilte in seinem Jahresbericht für 2019 mit, dass in Cottbus einschlägige Szenetreffs existierten, welche zur Vernetzung von Linksextremisten dienen. Diese Szenetreffpunkte scheinen nach außen hin harmlose alternative Wohnprojekte (z.B. „Zelle79“, hierzu näher Drucksache 7/2103) oder auch sogenannte Kulturzentren (beispielsweise „Glad-House“, hierzu näher Drucksache 7/1338) zu sein. Doch tatsächlich wird das „K29“ in sozialen Netzwerken von der linksextremistischen Szene beworben; es ist offenbar Teil der linksextremen Szene in Brandenburg.

Antworten:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_3400/3436.pdf

Strukturen des Landesfeuerwehrverbandes Brandenburg e. V.

Kleine Anfrage 1155

des Abgeordneten Lars Schieske (AfD-Fraktion)

Fragen:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_3100/3145.pdf

Vorbemerkung des Fragestellers: In der Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Brandenburg e. V. heißt es unter § 4 Mitgliedschaft im Absatz 7 „Die Jugendfeuerwehren innerhalb der Mitglieder nach § 4 (Absatz 1) bilden die ‘Landesjugendfeuerwehr Brandenburg im Lan- desfeuerwehrverband Brandenburg e. V.‘. Die Landesjugendfeuerwehr gibt sich eine Ju- gendordnung.“

Vorbemerkung der Landesregierung: Der Landesfeuerwehrverband Brandenburg e. V. ist ein eingetragener Verein. Daher verfügt der Landesfeuerwehrverband Brandenburg e. V. über die Personal- und Organisationshoheit für alle Belange des Vereins. Die diesbezüglichen Regelungen unterliegen keiner Prüfungspflicht durch die Landesregierung. Der Landesfeuerwehrverband Brandenburg e. V. wird institutionell gefördert. Somit wird lediglich der Wirtschaftsplan des Landesfeuerwehrverbandes Brandenburg e. V. durch das innerhalb der Landesregierung zuständige Ministerium gebilligt.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_3300/3341.pdf

Nicht-EU-Studenten an der BTU Cottbus

Fragestunde Mündliche Anfrage 423

Lars Schieske (AfD) 19.02.2021 Drucksache 7/3036 (S. 4)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_3000/3036-0423.pdf

In der öffentlichen Sitzung des Sozialausschusses Anfang Februar in Cottbus wurde zur Kenntnis gegeben, dass es zurzeit in Cottbus ca. 200 ausländische Studenten gibt, die nicht in der EU beheimatet sind, die wirtschaftlich nicht abgesichert sind.

Es wurde von totaler Überschuldung gesprochen (Miete, Betriebskosten, Lebensmittel) und davon, dass manche Studenten sogar tagelang hungern müssten. Im ersten Lock- down 2020 wurden der Stadt Cottbus erste Fälle bekannt.

Die Diakonie Elbe-Elster warb Fördermittel ein, um diesen Studenten Hilfe und Unterstützung zu geben – auch in Form von Lebensmittelausgabe und Mittagessen. Eine Verschärfung der Situation entstand im Herbst 2020 während des zweiten Lockdowns. Der Cottbusser Oberbürgermeister Kelch hat in einem Schreiben an den Ministerpräsidenten auf die unhaltbare Situation der betroffe- nen Studenten aufmerksam gemacht.

Ich frage die Landesregierung: Welche Maßnahmen wird sie einleiten, um die Situation für die Studenten zu entschärfen?

Antwort:

Zwangseinweisung von Quarantäneverweigerern in ehemalige Abschiebe­haft­anstalt

Fragestunde Mündliche Anfrage 374

Lars Schieske (AfD) 22.01.2021 Drucksache 7/2872 (S. 6)

Frage: https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2800/2872-0374.pdf

Antwort: MA 374 – schriftl. Antwort MIK an MdL.pdf

Antwort des Ministers des Inneren und für Kommunales auf diese Anfrage in der Landtagssitzung am 27.01.2021

Die Abschiebehaft­­­einrichtung auf dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt würde im März 2017 geschlossen; das Gebäude ist als Hafteinrichtung auch weiterhin nicht nutzbar. Eine solche Nutzung stellt hohe Anforderungen an Sicherheit und Betreuung, die nicht erfüllt werden.

Eine zeitlich begrenzte Nutzung als Quarantäne-Einrichtung ist aber möglich, dafür wurde von April 2020 bis Juni 2020 die Heizungsanlage erneuert, das Erdgeschoss renoviert und während der Belegung eine permanente Brandschutzwache im jeweiligen Flur eingerichtet.

Die Einrichtung verfügt über voll funktionstüchtige und jederzeit nutzbare Notausgänge und Freiflächen. Genutzt wird nur das Erdgeschoss. Die für Einweisungsbeschlüsse von Quarantäneverweigerern zuständigen Amtsgerichte haben sich zudem jeweils vor Ort von der Eignung der Einrichtung überzeugt.

Brandstiftungsdelikte mit politisch motiviertem Hintergrund in Brandenburg

Kleine Anfrage 1048

Andreas Kalbitz (AfD), Daniel Freiherr von Lützow (AfD), Lars Schieske (AfD) 21.01.2021 Drucksache 7/2870 (2 S.)

Wiederholt haben sich in der Vergangenheit Linke auf extremistischen Internetportalen zu Brandanschlägen gegen vermeintliche politische Gegner oder staatliche Einrichtungen bekannt. Zuletzt bekannten sich am 09.01.2021 Linksextreme auf dem Portal „indymedia.org“ zu den Brandanschlägen auf die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB) in Braunschweig und Hannover-Langenhagen in der Nacht vom 08.01. zum 09.01.2021. Laut niedersächsischem Innenministerium belief sich der dadurch entstandene Sachschaden auf etwa eine halbe Million Euro. Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius (SPD) stellte weiterhin fest, dass sich die Szene stark radikalisiert und zu einer terroristischen Struktur entwickelt habe. Niedersachsens Polizeipräsident bekräftigte, dass sich die Behörde sicher sei, dass die Täter einer linksextremistischen Ideologie nach handelten. Es gebe ebenfalls Hinweise, die in Richtung Terrorismus weisen würden. So ermittle die Staatsanwaltschaft derzeit wegen des Verdachts auf Brandstiftung, versuchter Brandstiftung und verfassungs- feindlicher Sabotage. Bereits im Sommer 2020 warnte das Bundesamt für Verfassungsschutz vor der erhöhten Gewaltbereitschaft und dem Herausbilden terroristischer Strukturen im linksextremistischen Spektrum. Gerade Berlin wird als Epizentrum der linksextremistischen Szene hervorgehoben. Durch die geografische Nähe könnten auch Linksextremisten in Brandenburg vom linksterroristischen Netzwerk in Berlin profitieren.

Fragen:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2800/2870.pdf

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_3000/3043.pdf

Ärztliches Zeugnis gemäß 3. SARS-CoV-2-EindV

Kleine Anfrage 994

Lars Schieske (AfD) 22.12.2020 Drucksache 7/2736 (1 S.)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2700/2736.pdf

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung des Fragestellers: Laut derzeit gültiger Eindämmungsverordnung sind u.a. jene Personen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit, „denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist“. Der Nachweis sei „vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen“.

1. Welche formalen Ansprüche werden an solch ein ärztliches Attest gestellt, welche Kriterien muss es erfüllen und wer ist berechtigt, solch ein Zeugnis auszustellen?

Zu Frage 1: Das ärztliche Zeugnis nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der 4. SARS-CoV- 2-EindV muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum beinhalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig.

2. Wer ist im Land Brandenburg befugt, Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht zu kontrollieren?

Zu Frage 2: Zuständig für die Kontrollen sind die Ordnungsbehörden und die Polizei. Auch die Bahn-Mitarbeiter*innen sind datenschutzrechtlich berechtigt, die Atteste der Fahrgäste zu kontrollieren.

3. Wie wird der Datenschutz bei der Kontrolle von Zeugnissen zur Befreiung von der Maskenpflicht gewährleistet?

 4. Wie wird der gesetzeskonforme Umgang bei der Vorlage von Zeugnissen zur Befreiung von der Maskenpflicht in Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung sichergestellt?

Zu den Fragen 3 und 4: Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben der oder des Verantwortlichen nach dieser Verordnung genutzt werden, insbesondere zum Nachweis der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Sie sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für die Erfüllung von Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung.

5. Dürfen Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht durch einen Kontrolleur dokumentiert werden?

a) Wenn ja, warum und in welcher Form?

b) Welche Vorgaben sind im Falle der Dokumentation ärztlicher Zeugnisse einzuhalten?

c) Gab es hierfür eine besondere Schulung der Kontrolleure?

d) An wen werden die dokumentierten Zeugnisse weitergereicht?

Zu Frage 5:

Zu a): Vorgelegte ärztliche Zeugnisse zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung (z. B. bei Versammlungen) werden durch polizeiliche Einsatzkräfte grundsätzlich auf Plausibilitäẗt geprüft (eine weitergehende detaillierte Prüfung ist aufgrund der fehlenden Fachexpertise nicht möglich). Ergeben sich aufgrund dieser Prüfung begründete Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit bzw. Echtheit des ärztlichen Zeugnisses, erfolgt eine schriftliche Dokumentation.

Zu b): Gemäß § 2 Absatz 2 der 4.SARS-CoV-2-EindV „darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig.“

Zu c): Eine gesonderte Schulung der polizeilichen Einsatzkräfte wurde nicht durchgeführt. Allerdings sind Regelungshinweise erfolgt.

Zu d): Je nach Einzelfall kann eine Anzeige wegen des Verdachtes einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit nach § 24 der 3. SARS-Cov-2-EindV aufgenommen werden. Bei Verdacht einer Straftat erfolgt die Bearbeitung durch die Kriminalpolizei. Bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bzw. bei sonstigen zweifelhaften Feststellungen, die außerhalb der polizeilichen Prüfexpertise liegen, erfolgt regelmäßig zur abschließenden Klärung eine Weiterleitung der Daten an das zuständige Gesundheitsamt.

6. Wurde zusätzliches Personal zur Kontrolle der Maskenpflicht auf Landesebene und Kommunalebene eingestellt?

Falls ja, wie viele und nach welchen Kriterien?

(Bitte nach Landkreis bzw. kreisfreie Städte auflisten.)

 Zu Frage 6: Eine Abfrage bei den Kommunen hat ergeben, dass einzig im Landkreis Teltow- Fläming vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt worden sind. Die Einstellung erfolgte durch die Vermittlung eines Jobcenters. Voraussetzung war, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter u. a. flexibel an Sonn- und Feiertagen aber auch abends eingesetzt werden können, über einen Führerschein der Klasse B verfügen Kommunikationsfähigkeit und Empathie sowie wünschenswerterweise einen Berufsabschluss besitzen.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2800/2890.pdf

Klagen von Brandenburger Feuerwehrbeamten zur Mehrarbeitsvergütung

Fragestunde Mündliche Anfrage 351

Lars Schieske (AfD) 11.12.2020 Drucksache 7/2555 (S. 11)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2500/2555-0351.pdf

Seit mehreren Jahren klagen einige verbeamtete Feuerwehrleute der Brandenburger Berufsfeuerwehren auf Zahlung der Mehrarbeitsvergütung über die 48. Wochenarbeitsstunde hinaus. Das Europäische Parlament hat in den Richtlinien zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer und über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG, eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Arbeitsstunden festgelegt. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat in einer Entscheidung vom 28.02.2013 zum Az. 5 K 914/11 festgestellt, dass sowohl das brandenburgische Beamtengesetz als auch die Arbeitszeitverordnung des Landes Brandenburg für die Feuerwehr, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG anbelangt, gegen die Grundsätze der richtlinienkonformen Umsetzung in nationales Recht verstoßen und daher europarechtswidrig sind. Die klagenden Beamten bei der Berufsfeuerwehr Cottbus haben sich auf einen Vergleich eingelassen und ihr Geld erhalten.

Ich frage die Landesregierung: Wie ist der Sachstand in den anderen Kommunen im Land Brandenburg?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales Stübgen die Mündliche Anfrage wie folgt:

Über etwaige anhängige individualrechtliche Klageverfahren oder deren Ausgang im kommunalen Bereich liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Es handelt sich hierbei um Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung, bei denen keine Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung besteht. Ergänzend möchte ich erwähnen, dass die Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug – BbgAZVPFJ) vom 16. September 2009 in Reaktion unter anderem auf das von Ihnen genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus aus dem Jahr 2013 bereits im Jahr 2014 an die europarechtlichen Regelungen angepasst worden ist (Verordnung vom 10. Juli 2014 – GVBl. II Nr. 45).

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/30-040.pdf