Für Sie im
Landtag Brandenburg:
Lars Schieske

AKTUELL IM FOKUS

Gewalt gegen AfD-Politiker

Anfragen und Veröffentlichungen

Nachfolgend werde ich hier meine Anfragen/Anfragebeteiligungen sowie die Antworten hierzu aus dem Brandenburger Landtag gegenüber der aktuellen Landesregierung veröffentlichen. Damit möchte ich mehr Transparenz zur aktuellen Arbeit gewähren.

Ärztliches Zeugnis gemäß 3. SARS-CoV-2-EindV

Kleine Anfrage 994

Lars Schieske (AfD) 22.12.2020 Drucksache 7/2736 (1 S.)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2700/2736.pdf

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung des Fragestellers: Laut derzeit gültiger Eindämmungsverordnung sind u.a. jene Personen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit, „denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist“. Der Nachweis sei „vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen“.

1. Welche formalen Ansprüche werden an solch ein ärztliches Attest gestellt, welche Kriterien muss es erfüllen und wer ist berechtigt, solch ein Zeugnis auszustellen?

Zu Frage 1: Das ärztliche Zeugnis nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der 4. SARS-CoV- 2-EindV muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum beinhalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig.

2. Wer ist im Land Brandenburg befugt, Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht zu kontrollieren?

Zu Frage 2: Zuständig für die Kontrollen sind die Ordnungsbehörden und die Polizei. Auch die Bahn-Mitarbeiter*innen sind datenschutzrechtlich berechtigt, die Atteste der Fahrgäste zu kontrollieren.

3. Wie wird der Datenschutz bei der Kontrolle von Zeugnissen zur Befreiung von der Maskenpflicht gewährleistet?

 4. Wie wird der gesetzeskonforme Umgang bei der Vorlage von Zeugnissen zur Befreiung von der Maskenpflicht in Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung sichergestellt?

Zu den Fragen 3 und 4: Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben der oder des Verantwortlichen nach dieser Verordnung genutzt werden, insbesondere zum Nachweis der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Sie sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für die Erfüllung von Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung.

5. Dürfen Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht durch einen Kontrolleur dokumentiert werden?

a) Wenn ja, warum und in welcher Form?

b) Welche Vorgaben sind im Falle der Dokumentation ärztlicher Zeugnisse einzuhalten?

c) Gab es hierfür eine besondere Schulung der Kontrolleure?

d) An wen werden die dokumentierten Zeugnisse weitergereicht?

Zu Frage 5:

Zu a): Vorgelegte ärztliche Zeugnisse zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung (z. B. bei Versammlungen) werden durch polizeiliche Einsatzkräfte grundsätzlich auf Plausibilitäẗt geprüft (eine weitergehende detaillierte Prüfung ist aufgrund der fehlenden Fachexpertise nicht möglich). Ergeben sich aufgrund dieser Prüfung begründete Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit bzw. Echtheit des ärztlichen Zeugnisses, erfolgt eine schriftliche Dokumentation.

Zu b): Gemäß § 2 Absatz 2 der 4.SARS-CoV-2-EindV „darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig.“

Zu c): Eine gesonderte Schulung der polizeilichen Einsatzkräfte wurde nicht durchgeführt. Allerdings sind Regelungshinweise erfolgt.

Zu d): Je nach Einzelfall kann eine Anzeige wegen des Verdachtes einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit nach § 24 der 3. SARS-Cov-2-EindV aufgenommen werden. Bei Verdacht einer Straftat erfolgt die Bearbeitung durch die Kriminalpolizei. Bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bzw. bei sonstigen zweifelhaften Feststellungen, die außerhalb der polizeilichen Prüfexpertise liegen, erfolgt regelmäßig zur abschließenden Klärung eine Weiterleitung der Daten an das zuständige Gesundheitsamt.

6. Wurde zusätzliches Personal zur Kontrolle der Maskenpflicht auf Landesebene und Kommunalebene eingestellt?

Falls ja, wie viele und nach welchen Kriterien?

(Bitte nach Landkreis bzw. kreisfreie Städte auflisten.)

 Zu Frage 6: Eine Abfrage bei den Kommunen hat ergeben, dass einzig im Landkreis Teltow- Fläming vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt worden sind. Die Einstellung erfolgte durch die Vermittlung eines Jobcenters. Voraussetzung war, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter u. a. flexibel an Sonn- und Feiertagen aber auch abends eingesetzt werden können, über einen Führerschein der Klasse B verfügen Kommunikationsfähigkeit und Empathie sowie wünschenswerterweise einen Berufsabschluss besitzen.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2800/2890.pdf

Klagen von Brandenburger Feuerwehrbeamten zur Mehrarbeitsvergütung

Fragestunde Mündliche Anfrage 351

Lars Schieske (AfD) 11.12.2020 Drucksache 7/2555 (S. 11)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2500/2555-0351.pdf

Seit mehreren Jahren klagen einige verbeamtete Feuerwehrleute der Brandenburger Berufsfeuerwehren auf Zahlung der Mehrarbeitsvergütung über die 48. Wochenarbeitsstunde hinaus. Das Europäische Parlament hat in den Richtlinien zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer und über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG, eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Arbeitsstunden festgelegt. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat in einer Entscheidung vom 28.02.2013 zum Az. 5 K 914/11 festgestellt, dass sowohl das brandenburgische Beamtengesetz als auch die Arbeitszeitverordnung des Landes Brandenburg für die Feuerwehr, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG anbelangt, gegen die Grundsätze der richtlinienkonformen Umsetzung in nationales Recht verstoßen und daher europarechtswidrig sind. Die klagenden Beamten bei der Berufsfeuerwehr Cottbus haben sich auf einen Vergleich eingelassen und ihr Geld erhalten.

Ich frage die Landesregierung: Wie ist der Sachstand in den anderen Kommunen im Land Brandenburg?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales Stübgen die Mündliche Anfrage wie folgt:

Über etwaige anhängige individualrechtliche Klageverfahren oder deren Ausgang im kommunalen Bereich liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Es handelt sich hierbei um Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung, bei denen keine Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung besteht. Ergänzend möchte ich erwähnen, dass die Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug – BbgAZVPFJ) vom 16. September 2009 in Reaktion unter anderem auf das von Ihnen genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus aus dem Jahr 2013 bereits im Jahr 2014 an die europarechtlichen Regelungen angepasst worden ist (Verordnung vom 10. Juli 2014 – GVBl. II Nr. 45).

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/30-040.pdf

Mund-Nasen-Bedeckungen für Feuerwehrleute

Fragestunde Mündliche Anfrage 290

Lars Schieske (AfD) 06.11.2020 Drucksache 7/2325 (S. 5)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2300/2325-0290.pdf

Eine Vielzahl von Feuerwehren im Land Brandenburg geben Dienstanweisungen im Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus an ihre Einsatzkräfte heraus. In diesen werden die Kameraden verpflichtet, im Einsatz und im Fahrzeug eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Mund-Nasen-Bedeckungen unterliegen jedoch keinerlei Normung beziehungsweise Zertifizierung und werden als Behelfs- oder Alltagsmasken bezeichnet. Da bei der Feuerwehr die persönliche Schutzausrüstung jedoch zu Recht einer bestimmten Normung unterliegt, ist das nach der Ansicht von medizinischen Experten, aber auch vieler Einsatzkräfte nicht realitätsnah und sogar als absurd zu bezeichnen.

Ich frage die Landesregierung:

Sind die entsprechenden Dienstanweisungen der lokalen Feuerwehren mit den Vorgaben der Feuerwehrunfallkasse, der Umgangs- bzw. Eindämmungsverordnung, den Feuerwehrdienstvorschriften, der Straßenverkehrsordnung und weiteren Gesetzen und Verordnungen vereinbar?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales Stübgen die Mündliche Anfrage wie folgt:

Die Mund-Nase-Bedeckung ist kein Teil der persönlichen Schutzausrüstung im Sinne der einschlägigen Feuerwehrdienstvorschriften und der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“, welche den Träger vor den klassischen Gefahren im Einsatzdienst schützen sollen. Sie dienen ausschließlich dem Infektionsschutz. Insoweit wird auf das Merkblatt der DGUV „Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS- CoV-2 sowie pandemiebedingten Einschränkungen“ vom 18. Mai 2020 hingewiesen, wo ausdrücklich aufgeführt wird, dass, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, auch im Bereich der Feuerwehren ein Mund-Nasen-Schutz zu nutzen ist. Hierbei sind konkrete Risiken – zum Beispiel beim Einsatz am Patienten – zu berücksichtigen und im Rahmen der Hygienekonzepte angemessen zu bewerten.

Grundsätzlich sind die kommunalen Aufgabenträger angehalten, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches eigenständige Hygienekonzepte zu erstellen, die durch entsprechende Dienstanweisungen verbindlich eingeführt werden. Eine Vorlagepflicht gegenüber dem Ministerium des Innern und für Kommunales als oberste Sonderaufsichtsbehörde besteht nicht. Die mündliche Anfrage ist insoweit auch nur abstrakt gehalten, sodass eine pauschale Bewertung durch die Landesregierung weder möglich noch angezeigt ist. Darüber hinaus liegen der Landesregierung auch keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende Normwidrigkeiten vor, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bedingen würden.

 Im Gegenteil: Das Engagement der Einsatzkräfte bei den Feuerwehren in Brandenburg ist auch in Pandemiezeiten vorbildlich.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/24-035.pdf

Maskenpflicht im Unterricht

Fragestunde Mündliche Anfrage 292

Lars Schieske (AfD) 06.11.2020 Drucksache 7/2325 (S. 6)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2300/2325-0292.pdf

In Nordrhein-Westfalen war bereits lange vor den Herbstferien eine Maskenpflicht im Unter- richt verbindlich. Diese wurde aber aus verständlichen Gründen Ende August abgeschafft. Der Verband „lehrer nrw“ wertete das als „wichtigen Schritt in Richtung Normalität“. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte sieht gravierende Probleme: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske im Unterricht ist nicht sinnvoll. Ein längeres Maskentragen beeinträchtigt bei Schülern die Leistungsfähigkeit“, sagt der Präsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte, Thomas Fischbach. Aus einer gemeinsamen Stellungnahme, an der unter anderem die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie, die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin sowie die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene beteiligt waren, geht eine Empfehlung hervor, dass die Maske im Unterricht am Platz allerdings nicht getragen werden muss.

Im Bildungsausschuss des Landtages Brandenburg hatte die Ministerin Ernst immer wieder betont, es gebe mit ihr keine Maskenpflicht im Unterricht; und noch in der Sitzung des Kreiselternrats am 5. Oktober 2020 in Cottbus wiederholte sie diese Aussage.

Ich frage die Landesregierung: Auf welcher medizinisch-wissenschaftlichen Grundlage wurde die Maskenpflicht in der Sekundarstufe 2 bei Schülern, aber nicht bei Lehrern, nun doch eingeführt?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Ernst die Mündliche Anfrage wie folgt:

Wir wollen, dass die Schulen geöffnet bleiben können und der Unterricht nach Stundentafel durchgeführt werden kann. Das ist eines der wichtigsten Ziele der Landesregierung, und darauf haben sich Bund und Länder in Deutschland am 28. Oktober 2020 verständigt.

Mit den Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht, die mit § 17 Abs. 1 der Eindämmungsverordnung für die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und der Oberstufenzentren eingeführt wurden, hat die Landesregierung eine Entscheidung getroffen, was nach Abwägung der Empfehlungen und Erkenntnisse der Wissenschaft einerseits, der Bedeutung von Schule und Unterricht für die Gesellschaft als Ganzes und die Bürgerinnen und Bürger im Einzelnen andererseits schließlich als das politisch verantwortete Notwendige und zugleich Verhältnismäßige erachtet wurde, um den Präsenzbetrieb in den Schulen weiterführen zu können.

In der gymnasialen Oberstufe und den beruflichen Gymnasien an den Oberstufenzentren ist durch die Bildung von und die Unterrichtung in Kursen Konstanz bei der Zusammensetzung der Lerngruppen anders als in den niedrigen Jahrgangsstufen aus organisatorischen Gründen naturgemäß nicht möglich. Bei den in den Oberstufenzentren ansonsten zusammengefassten Bildungsgängen ist aufgrund des überregionalen Einzugsbereichs die Zusammensetzung der Schülerschaft inhomogen; hinzu kommen bildungsgangspezifisch vielfältige Sozialkontakte in der Arbeitswelt einschließlich Praktika.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung verringert das Übertragungsrisiko, und zwar auch und insbesondere für das Gegenüber, dies ist inzwischen wissenschaftlichen belegt. Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im öffentlichen Raum als einen Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolgt. Das Tragen einer MNB wird insbesondere in Situationen empfohlen, in denen mehrere Menschen im öffentlichen Raum für längere Zeit zusammentreffen oder die Abstandsregeln nicht zuverlässig einhalten können. Die WHO hatte eine Meta-Studie auf Grundlage von 172 Studien in Auftrag gegeben, die unter anderem zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Mund-Nasen-Schutz das Ansteckungsrisiko um 85 % senke.

Da die in der gymnasialen Oberstufe und den Oberstufenzentren unterrichtenden Lehrkräfte durch die von den Schülerinnen und Schülern getragene Mund-Nasen-Bedeckung geschützt sind, wurde entschieden, die Lehrkräfte vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung freizuhalten. Dadurch können die Schülerinnen und Schüler wenigstens die Mimik der Lehrkräfte und deren Ausführungen deutlich wahrnehmen. Dass verbale und nonverbale Kommunikation für den Lernprozess von herausgehobener Bedeutung sind, gehört zum Allgemeingut und bedarf keiner weiteren wissenschaftlichen Herleitung. Hier wurde ebenfalls abgewogen.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/24-037.pdf

Die Rechte der Polizei während der sogenannten Corona-Pandemie

Fragestunde Mündliche Anfrage 288

Lars Schieske (AfD) 06.11.2020 Drucksache 7/2325 (S. 5)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2300/2325-0288.pdf

In mehreren Medienberichten, unter anderem bei rbb24-Online, war zu lesen: „Im Falle eines Verdachts auf eine illegale Feier werde die Polizei das weitere Vorgehen mit der originär zuständigen Behörde abstimmen – in diesem Fall das Gesundheitsamt. Die Polizei dürfe Personalien aufnehmen und die Party auflösen […].“ Weiter heißt es: „Zur Gefahrenabwehr könnte sie sich unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zur Wohnung verschaffen. Gewalt anwenden will man in Brandenburg und Berlin aber nicht.“

Ich frage die Landesregierung: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um sich in der sogenannten Corona-Pandemie als Polizeibeamter Zutritt zum Privateigentum bzw. zu der Privatwohnung der Brandenburger Bürger zu verschaffen?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales Stübgen die Mündliche Anfrage wie folgt:
Es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) erfüllt sein.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/24-033.pdf

Arbeit der sogenannten Berater für Demokratie- und Werteerziehung in der „Brandenburgischen Sportjugend im Landessportbund Brandenburg e.V.“

Kleine Anfrage 876

Andreas Kalbitz (AfD), Lars Schieske (AfD) 27.10.2020 Drucksache 7/2252 (3 S.)

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2200/2252.pdf

Vorbemerkung der Fragesteller:
Die „Brandenburgische Sportjugend im Landessportbund Brandenburg e.V.“ unterhält im Land Brandenburg zwei Büros, eine Geschäftsstelle in der Schopenhauerstraße 34 in Potsdam und ein Projektbüro Am Fuchsbau 15a in Neuseddin. Es werden sieben Mitarbeiter in Potsdam und 20 Mitarbeiter in Neuseddin beschäftigt. Zwei Personen sind allein für den Tätigkeitsbereich „Demokratieberatung und Wertevermittlung im Sport“ angestellt. Im Verein gibt es das eigene Projekt „Demokratie- und Werteerziehung“. Dieses Projekt soll Inhalte wie „Chancengleichheit, Respekt sowie ein Bekenntnis gegen Rechtsextremismus, Rassismus, Homophobie und diskriminierende und antidemokratische Einstellungen“ vermitteln. Hingegen gibt es kein explizites Bekenntnis gegen Linksextremismus, religiösen oder Ausländerextremismus. Ziel sei die „Akzeptanz einer ethischen Vielfalt“. So heißt über die Arbeit des Vereins: „Die Brandenburgische Sportjugend sensibilisiert, aktiviert und vernetzt Sportvereine zur Positionierung gegen Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus, qualifiziert Akteurinnen und Akteure aus den verschiedenen Bereichen des organisierten Sports, wie Vereinsfunktionärinnen und Vereinsfunktionäre und Übungsleiter und Übungsleiterinnen, führt themenbezogene Veranstaltungen und Seminare durch und bietet anlassbezogene Beratung bei Problemsituationen vor Ort an.“ So werden sogenannte Berater „qualifiziert“, um Inhalte im Sinne der vereinseigenen „Demokratie- und Werteerziehung“ in brandenburgische Sportvereine und Vereinsstrukturen zu bringen. Ziel sei es dabei vor allem, Kinder und Jugendliche zu erreichen. Über die konkrete Arbeit dieser „Demokratieberater“ hat die „Brandenburgische Sportjugend“ jedoch bislang, soweit ersichtlich, nichts veröffentlicht. Diese „Beratungen“, deren Inhalt anscheinend auch der Landesregierung nicht bekannt ist, dienen offenbar dazu, sportlich aktive Menschen aufgrund ihrer politischen Ansichten in ihren Sportgemeinschaften zu isolieren, auszugrenzen und sie letzten Endes auszuschließen.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2500/2509.pdf

Erkrankte, Infizierte, Verstorbene und Testungen während Corona-Lockdown-Krise in Brandenburg

Kleine Anfrage 857

Sabine Barthel (AfD), Lars Schieske (AfD) 21.10.2020 Drucksache 7/2204 (2 S.)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2200/2204.pdf

Anmerkungen: Wenn im Nachfolgenden von „Landkreisen“ die Rede ist, schließt dies auch die kreisfreien Städte und das Land Brandenburg insgesamt mit ein.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele mit SARS-CoV-2 Infizierte gab es seit der 11. Kalenderwoche in Brandenburg? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

2. Wie viele an COVID-19 Erkrankte gab es seit der 11. Kalenderwoche in Brandenburg? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

3. Wie viele an COVID-19 Erkrankte wurden seit der 11. Kalenderwoche in Brandenburger Krankenhäusern behandelt? Bitte nach Landkreisen, einzelnen Kalenderwochen und folgenden Kriterien auflisten:

a) ambulant behandelt

b) stationär behandelt

aa) davon auf einer Normalstation behandelt

bb) davon auf einer Intensivstation behandelt, aber nicht beatmet

cc) davon auf einer Intensivstation behandelt und beatmet

4. Wie viele mit SARS-CoV-2 Infizierte sind an COVID-19 verstorben? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

5. Wie viele mit SARS-CoV-2 Infizierte sind mit COVID-19 verstorben? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

6. Wie viele Verstorbene, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren, wurden obduziert? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

 7. Wie viele PCR-Testungen zum Nachweis des SARS-CoV-2 wurden ab der 11. Kalenderwoche in Brandenburg durchgeführt? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

8. Welche Kosten sind durch Testungen zum Nachweis des SARS-CoV-2 ab der 11. Kalenderwoche für das Land Brandenburg und die Kommunen entstanden? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

9. Welche Kosten sind durch zusätzliche persönliche Schutzausrüstung im öffentlichen Dienst in Bezug auf das SARS-CoV-2 ab der 11. Kalenderwoche für das Land Brandenburg und die Kommunen entstanden? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2400/2419.pdf

MBJS-Kampagne „Maske macht Schule“

Kleine Anfrage 801

Dennis Hohloch (AfD), Volker Nothing (AfD), Lars Schieske (AfD) 22.09.2020 Drucksache 7/2056 (2 S.): https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/
ab_2000/2056.pdf

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) fährt derzeit eine On- und Offline-Kampagne mit dem Titel „Maske macht Schule“, um „noch einmal für die Mund-Nasen-Bedeckung zu werben“. Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wann wurde mit der Planung der Kampagne begonnen?
    Zu Frage 1: Die Planung der Kampagne startete Anfang August 2020 mit Beginn der Diskussionen um die Maskenpflicht in Schulen in Deutschland.
  2. Wie viele Plakate wurden zum 1. September 2020 an die Schulen ausgeliefert?
    Zu Frage 2: Insgesamt wurden rund 6.600 Plakate an die Schulen ausgeliefert.
  3. Erfolgte die Auslieferung einmalig oder ist geplant, Schulen fortlaufend auszustatten, sollte dies wegen Beschädigungen u.ä. notwendig sein?
    Zu Frage 3: Die Auslieferung erfolgte einmalig.
  4. Laut mündlicher Auskunft der Ministerin in der 10. Sitzung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport wurde für die Realisierung der Kampagne ein externer Dienstleister beauftragt.
    a) Welcher geschätzte Auftragswert wurde vorab berechnet?
    Zu Frage 4a: Es wurde ein Gesamtbudget von maximal 10.000 Euro veranschlagt, das in dem laufenden Etat der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Druckerzeugnisse zur Verfügung steht. Es entstehen dadurch keine Mehrkosten.
    b) Welche Ausgaben fallen insgesamt an? Bitte die Kosten für die Einzelposten „Entwicklung des Grafikdesigns“, „Plakatdruck“ und „Social-Media-Kampagne“ einzeln auf- schlüsseln.
    Zu Frage 4b:
  1. Sofern der geschätzte Gesamtauftragswert den Betrag von 3.000 Euro gemäß § 1 Absatz 1
    BbgVergG überstieg:
    a) Wann wurde der Auftrag ausgeschrieben?
    b) Wie lange lief der Vergabezeitraum?
    c) Wie viele Agenturen haben sich an der Ausschreibung beteiligt? d) Welche erhielt den Zuschlag und aus welchem Grund?
    Zu Frage 5: Aufgrund der Eilbedürftigkeit wurde eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Anfang August wurden drei Agenturen abgefragt. Es gab nur eine Agentur mit entsprechender Kapazität, die die erwartete Leistung kurzfristig erbringen konnte. Diese ist beauftragt worden.
  2. Auf welchen Plattformen wird die Kampagne beworben?
    Zu Frage 6: Die Kampagne ist durch das MBJS auf Twitter und auf der MBJS-Homepage veröffentlicht und durch den Versand einer Pressemitteilung beworben worden.
  3. Wird es eine Ausweitung dieser Kampagne geben? Wenn ja, inwiefern?
    Zu Frage: 7 Eine Ausweitung ist nicht geplant.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/
ab_2200/2244.pdf

Katastrophenschutz in Brandenburg

Kleine Anfrage 769

Daniel Freiherr von Lützow (AfD), Lars Schieske (AfD) 14.09.2020 Drucksache
7/ 1968 (2 S.): https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/
ab_1900/1968.pdf

Am 10. September 2020 fand erstmals ein bundesweiter Warntag nach der Wiedervereinigung
1990 gemeinsam von Bund und Ländern statt und soll nun jährlich an jedem zweiten Donnerstag
im September durchgeführt werden. Dieser Warntag dient der Erprobung sämtlicher Warnmittel,
indem um 11:00 Uhr in den Landkreisen und Kommunen aller Länder die Warnmittel ausgelöst
werden.1 Die Bilanz des ersten Warntages fiel ernüchternd aus, da kaum Sirenen zu hören waren
und die Warn-App nicht richtig funktionierte.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Über wie viele Sirenen und Lautsprecherwagen verfügen der Katastrophenschutz und die
    Feuerwehren in Brandenburg zum heutigen Zeitpunkt sowie vor fünf, zehn und 20 Jahren? (Bitte
    aufgliedern nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie einzelnen Kommunen.)
  2. Wie viele funktionsfähige Sirenen der Feuerwehren werden durch eine Leitstelle automatisch
    ausgelöst und wie viele Sirenen müssen manuell ausgelöst werden? (Bitte einzeln aufführen und
    ausführlich beschreiben, aufgegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie einzelnen
    Kommunen.)
  3. Wie viele funktionsfähige Sirenen werden vom öffentlichen Stromnetz gespeist und wie viele
    der Sirenen sind über Notstrom abgesichert? (Bitte einzeln aufführen und ausführlich beschreiben,
    aufgegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten so- wie einzelnen Kommunen.)
  4. Welche Warnmittel stellt das Land Brandenburg für die Bevölkerung noch zur Verfügung und
    welche dieser Warnmittel funktionieren stromunabhängig für den Fall des Stromausfalls?
  5. Wie ist die Nutzung sogenannter Warn-Apps in der Bevölkerung verbreitet?
  6. Sieht der Rahmenlehrplan der Schulen Unterricht im Katastrophenschutz und
    Bevölkerungsschutz vor, um die Kinder und Jugendlichen dafür zu sensibilisieren und die
    Selbsthilfefähigkeit zu etablieren?
  7. Wie viele ehrenamtliche Helfer und wie viele hauptberufliche Mitarbeiter sind im
    Katastrophenschutz tätig?
  8. Wie viele der ehrenamtlichen Helfer arbeiten in Berufsgruppen der Feuerwehr, Rettungsdienst,
    Polizei und in medizinischen Berufen? (Bitte einzeln aufführen und ausführlich beschreiben,
    aufgegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie einzelnen Kommunen.)
  9. Für wie viele Tage kann das Land Brandenburg im Katastrophenfall die Helfer und die
    Bevölkerung mit Lebensmitteln, Hygieneartikeln und Medikamenten versorgen? (Bitte einzeln
    aufführen und ausführlich beschreiben, aufgegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten
    sowie einzelnen Kommunen.)
  10. Gibt es ein zentrales Lager für Hilfsmittel in Brandenburg und wie würde eine Verteilung
    erfolgen?
  11. Wer ist für die Beschaffung der Lagerbestände zuständig?
  12. Auf welche jährlichen Kosten beläuft sich die Bevorratung im Katastrophenfall?
  13. Wer trägt für was die Kosten? (Bitte alle Kosten des Katastrophenschutzes nach Landkreisen,
    kreisfreien Städten und einzelnen Kommunen aufschlüsseln.)

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/
ab_2100/2165.pdf

Gefahren der E-Mobilität

Kleine Anfrage 727

Steffen John (AfD), Kathleen Muxel (AfD), Lars Schieske (AfD) 28.08.2020
Drucksache 7/1880 (1 S.): https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/
ab_1800/1880.pdf

Am 28. Juli verbrannte die Fahrerin eines E-Autos auf einer Landstraße in Brandenburg in ihrem
Wagen. Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie wird künftig im Land Brandenburg versucht werden solcher Unfälle mit Brandfolgen Herr zu
    werden, gibt es insbesondere neue Ausbildungshinweise und neue Technik bei der Feuerwehr?
  2. Was sagen bei dem besagten Unfall die Untersuchungsergebnisse aller Art über Brandverlauf
    und Ursachen aus und wie bewertet dies die Landesregierung?
  3. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeiten zur Lösung der Brandbekämpfung bei EMobilen
    und welche Verfahren gibt es dazu, insbesondere auch zur Vermeidung der sekundär
    erfolgenden Batterieexplosion?
  4. Betreffen die Schwierigkeiten bei der Brandbekämpfung allgemein einerseits auch andere
    Bundesländer und andererseits auch andere Automarken als die in diesem Fall betroffene?
  5. Wie ist generell die Brandsicherheit bei E-Mobilen gewährleistet, insbesondere bei Fahrzeugen
    der Firma Tesla?
  6. Wie bewertet die Landesregierung die Gefahren für künftige Unfallteilnehmer in Wagen
    konventionellen Antriebs die mit E-Mobilen kollidieren o. Ä.?
  7. Wie werden E-Autos als Gefahrenpotenzial in Tiefgaragen und Parkhäusern angesehen und im
    Brandfall isoliert?
  8. Wie bewertet die Landesregierung die Gefahren bei solchen Einsätzen in der Zukunft für die
    Feuerwehr und vor allem auch für das Rettungspersonal, in Besonderheit im Hinblick auf die
    psychischen Belastungen der Helfer, nicht helfen zu können?

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/
ab_2000/2080.pdf

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