Universitäre Berufsschullehrer-Ausbildung für Brandenburg einrichten

In unserem Antrag fordern wir die Landesregierung auf, in enger Abstimmung zwischen dem MBJS und dem MWFK sowie unter Einbeziehung aller maßgeblichen Akteure bis zum IV. Quartal 2021:

  • ein Konzept zur Einrichtung eines Studiengangs für die universitäre Ausbildung zum Lehrer für berufliche Schulen an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg zu erarbeiten
  • zu prüfen, inwieweit das seit dem Wintersemester 2016/17 an der Technischen Universität München erfolgreich praktizierte Modell des Studiengangs „Master Berufliche Bildung Integriert“ für die zukünftige universitäre Ausbildung von Berufsschullehrern in Brandenburg adaptiert werden kann
  • ein umfassendes Maßnahmenpaket zu erarbeiten, durch das die Aufnahme eines Studiums oder die Tätigkeit als Berufsschullehrer, u.a. durch das Setzen geeigneter finanzieller Anreize sowie Gewährung von Anrechnungsstunden für betreuende Lehrer und Mentoren in angemessenem Umfang, attraktiver gestaltet werden kann
  • 4. die Maßnahmen darüber hinaus durch eine offensive, bundesweit geführte Werbekampagne zu flankieren, um Bedeutung und Inhalte des Berufs in der öffentlichen Wahrnehmung zu stärken und Interesse für eine Berufsausbildung und -ausübung zu wecken.

Ich hoffe darauf, dass auch die anderen Parlamentarier den Ernst der Lage erkennen und Sachpolitik betreiben.

Rede vom 18.06.2020 von Lars Schieske zum Fraktionsantrag im Brandenburger Landtag zum Thema: „Universitäre Universitäre Berufsschullehrer-Ausbildung für Brandenburg einrichten

Nachtragsrede zum Antrag: „Universitäre Universitäre Berufsschullehrer-Ausbildung für Brandenburg einrichten

Fakten zu Falschbehauptungen

Kurz vor den Ende-Gelände-Demos in der Lausitz am letzten Novemberwochenende 2019 tauchte ein Foto von Brandenburger Polizisten vor einer Graffiti-Wand angeblich im Internet auf. Die Polizei zog daraufhin die Beamten vom Einsatz ab und prüfte angebliche Querverbindungen ins rechte Milieu. Bereits am 29.11.2019 behauptete die Lausitzer Rundschau [1], dass dieses Foto im Internet aufgetaucht sei. Später am 06.06.2020 schreibt dann erneut die Lausitzer Rundschau [2], dass neun Bereitschaftspolizisten aus Cottbus im Netz ein Foto mit rechtsextremen Symbolen verbreitet hätten.
Sie sollen angeblich das Bild ins Internet gestellt und den Schriftzug später zum Kürzel einer rechtsextremen Kampagne verfremdet haben. Zwei Tage später weist die Gewerkschaft der Polizei Brandenburg [3] diese Darstellung der Lausitzer Rundschau als falsch zurück und erwartet nach dieser erneuten öffentlichen Vorverurteilung der betroffenen Kollegen durch diese falschen Darstellungen unter anderem eine Richtigstellung seitens der Zeitung.
Die GdP weist ebenfalls die Aussage des Pressesprechers Torsten Herbst im Polizeipräsidium zurück, dass es bei dem Bild, das vor der Graffiti-Wand aufgenommen wurde, nicht um ein harmloses Erinnerungsbild ging.
In der öffentlichen Sitzung des Innenausschusses am 10.12. 2019 [4] erklärte dann der Innenminister Michael Stübgen, dass nach seiner Kenntnis eine Verbreitung des Fotos zunächst in als rechtsextremistisch bewerteten Netzwerken erfolgt sei und die Gruppierung „Defend Cottbus“ klar als rechtsextremistisch eingeschätzt werde. Hierzu gäbe es auch entsprechende Erkenntnisse des Verfassungsschutzes.

Fakt ist, dass das Gruppenbild kurzzeitig als WhatsApp Status verwendet wurde. Eine Verbreitung im Internet erfolgte nicht durch die betroffenen Beamten. Außerdem ist der Schriftzug nicht von den Beamten übermalt wurden, wie die Lausitzer Rundschau behauptete. Auf Weisung des Polizeiführers taten dies die vor Ort angetroffenen Bürgern, die nach eigenen Aussagen den Originalschriftzug angebracht hatten.
Fakt ist, dass weder der Schriftzug „Stoppt Ende Gelände!“ noch der abgebildete Krebs dem Rechtsextremismus zuzuordnen sind.
Entscheidender Fakt ist auch, dass „Defend Cottbus“ durch den Verfassungsschutz nicht als rechtsextremistische Gruppierung eingestuft ist, was wiederum der Innenminister in der öffentlichen Sitzung im Dezember noch behauptete.
Hier kann man sich fragen, ob der Innenminister zum einen die Arbeit seines Ministeriums unterstelltem Verfassungsschutzes gar nicht kennt und zum anderen wieso er überhaupt als Dienstherr seine Polizisten von vornherein unter Generalverdacht stellt, statt sie zu schützen, denn offensichtlich gingen den Vorwürfen vor allem die Verbreitung des Fotos im Netz vom Twitter-Acount der „Ende-Gelände“-Vereinigung voraus.
Nach Aussage des Polizeipräsidiums gibt es nach jetzigem Kenntnisstand keine Hinweise zu rechtsextremen Strukturen innerhalb der Cottbuser Polizei.
Andreas Schuster, Landesbezirksvorsitzender:

„Auch das Ergebnis der Disziplinarverfahren wird nichts am Ergebnis dieser Untersuchung ändern. Ich habe mehrfach mit allen betroffenen Kollegen gesprochen und ich bin mir sicher, dass es Null rechten Hintergrund gibt. Es ist gang und gäbe, bei polizeilichen Großeinsätzen Erinnerungsfotos zu machen. Das Foto vor diesem Schriftzug zu machen, war unüberlegt, hatte aber keinerlei politischen Hintergrund.“

Nach dieser Klarstellung seitens der GdP erschien am 10.06.2020 in der Lausitzer Rundschau [5] ein Artikel mit der provokativen Überschrift: „Polizeigewerkschaft greift Polizeipräsidium an.“ In diesem Artikel bezieht sich die LR auf die Faktendarstellung der GdP, räumt aber in keiner Weise eigene Falschdarstellungen ein, welche in diesem Fall ganz klar deren Behauptungen, dass Beamten das Bild im Internet verbreitet hätten und den Schriftzug übermalt hätten, als solche einzuordnen sind.
Somit wird wohl die GdP keine Richtigstellung seitens der LR erwarten dürfen.

Die Institution, die unser Staatswesen nach innen schützt, scheint systematisch diskreditiert zu werden.
Diese latente Behauptung seitens des Presse-Mediums Lausitzer Rundschau die Cottbuser Polizei sei von Rechtsextremismus durchdrungen, erreicht vor allem das Ziel, das gesellschaftliche Klima zu vergiften und die Polizei zu diskreditieren und Polizisten zu verunsichern.
Wenn Beamte den Vorwurf in rechtsextremen Strukturen eingebunden zu sein beweiskräftig widerlegen müssen und ständig ihr Neutralitätsgebot infrage gestellt wird, hebt man Stück für Stück die Unschuldsvermutung in unserem Rechtssystem für Polizisten auf und stellt sie jedes Mal unter Generalverdacht. Vor allem seitens seines Dienstherrn, also dem Innenministerium, sollte man als Polizeibeamter Rückhalt erwarten können.

[1]
https://www.lr-online.de/lausitz/cottbus/ende-gelaende-
fragwuerdiges-polizeifoto-aus-cottbus-aufgetaucht-41007292.html

[2]
https://www.lr-online.de/nachrichten/brandenburg/extremismus-
untersuchung-zu-rechten-strukturen-in-der-cottbuser-
polizei-46821917.html

[3]
https://www.gdp.de/gdp/gdpbra.nsf/id/DE_falsche_darstellung
[4]
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/
LBB/ELVIS/parladoku/w7/apr/AIK/1-003.pdf

[5]
https://www.lr-online.de/lausitz/cottbus/defend-cottbus-graffito-
polizeigewerkschaft-greift-polizeipraesidium-an-46905029.html

Erfolg gegen Corona-Verordnung

Nach dem Eilantrag der AfD an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg:

Versammlungsfreiheit in Brandenburg wieder hergestellt!

Versammlungen sind in Brandenburg nunmehr wieder in größerem Umfang zulässig. In Sachsen sind bereits seit dem 15. Mai 2020 eine unbegrenzte Teilnehmerzahl bei Versammlungen zulässig und in Berlin gibt es seit dem 30. Mai 2020 keine Beschränkung der Teilnehmerzahl mehr bei angemeldeten Demonstrationen unter freiem Himmel. Die Brandenburger Landesregierung braucht erst einen Gerichtsentscheid, um die Regelungen endlich weiter zu lockern.

Die Entscheidung ist zum Aktenzeichen VfGBbg 9/20 EA ergangen und hier auf der Homepage des Verfassungsgerichts abrufbar.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat heute über den Eilantrag der AfD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend einzelne Regelungen der Verordnung der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der Coronavirus-Infektionskrankheit COVID-19 in Brandenburg entschieden.

Dem Eilverfahren liegt in der Hauptsache ein abstrakter Normenkontrollantrag von 23 Abgeordneten der AfD-Fraktion zu Grunde. Die Abgeordneten haben die Nichtigerklärung von § 4 und § 5 SARS-CoV-2-EindV beantragt.

In § 4 ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels und in öffentlichen Verkehrsmitteln geregelt. § 5 untersagt grundsätzlich öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen, wobei zahlreiche Ausnahmen vorgesehen sind, beispielsweise für Familienfeiern, religiöse Veranstaltungen, Unterricht und unaufschiebbare Zusammenkünfte der Organe und Gremien juristischer Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.

In Bezug auf Versammlungen wurden ebenfalls Sonderregelungen getroffen. Für solche unter freiem Himmel mit bis zu 150 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Teilnehmenden können in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von der Untersagung zugelassen werden, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Das Verfassungsgericht hat dem Eilantrag zum Teil stattgegeben. Eine Entscheidung über die Hauptsache wurde nicht getroffen. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts bleiben die Vorschriften zur „Maskenpflicht“ weiter anwendbar. Vorläufig sind nunmehr Versammlungen mit mehr als 150 Teilnehmern wieder zulässig, sie bedürfen ebenso wie Versammlungen mit bis zu 75 Teilnehmern in geschlossenen Räumen der Genehmigung. Die Genehmigung steht aber nicht mehr im Ermessen und ist nicht mehr vom Vorliegen eines begründeten Einzelfalls, sondern nur noch davon abhängig, ob die Versammlung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Die Auswirkungen auch der nur vorübergehend fortgesetzten Anwendung der die Versammlungen einschränkenden Regelungen hat das Gericht als einen besonders schweren und irreversiblen Eingriff in die in Art. 23 Abs. 1 Landesverfassung (LV) verbürgte Versammlungsfreiheit bewertet.
Dies gelte besonders für das Verbot von Versammlungen mit über 150 Teilnehmenden ohne Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung sowie den Vorbehalt der Prüfung eines besonderen Einzelfalles. Für den Fall, dass die Vorschriften vorläufig keine Anwendung finden, sich letztlich aber als verfassungsgemäß erweisen, würde sich zwar die Infektionsgefahr erhöhen. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel sei – da auch hier die Abstandsregelungen einzuhalten seien – das Infektionsrisiko aber vergleichsweise geringer. In Abwägung der jeweiligen Folgen überwiege der Schaden für das Versammlungsrecht deutlich. Gleichwohl sei aber vor dem Hintergrund der dennoch bestehenden Gesundheitsgefahren eine vollständige Außerkraftsetzung des § 5 nicht angezeigt. Die vom Verfassungsgericht aufgestellten Maßgaben böten einstweilig einen interessengerechten Ausgleich.

Im Hinblick auf die Maskenpflicht fiel die Interessenabwägung in die andere Richtung aus. Die damit nur in bestimmten Lebenssituationen und in der Regel kurzzeitigen Beeinträchtigungen hat das Gericht als eher gering bewertet. Diese würden die Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes möglicherweise verringert werden können, nicht deutlich überwiegen und seien vor diesem Hintergrund vorläufig hinzunehmen. Ähnliches gelte für die Vereinigungsfreiheit, die in Art. 20 LV ebenfalls besonders geschützt ist.

Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmevorschriften würden die für die Gründung und den Erhalt eines Vereins notwendigen Betätigungen erlauben. Die Einschränkungen beträfen im Wesentlichen gemeinschaftliche Aktivitäten von Vereinsmitgliedern im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung. Diesen komme im Rahmen der gebotenen Abwägung kein solches Gewicht zu, dass sie die skizzierten nachteiligen Folgen im Falle einer Aussetzung der Vollziehung der Vorschriftbei späterer Erfolglosigkeit des Antrags in der Hauptsache deutlich überwiegen könnten.

Das Verfassungsgericht hat sich zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur insoweit geäußert, dass der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Entscheidung im Eilverfahren hat es auf eine reine Folgenabwägung gestützt.

Wir demonstrieren für unsere Grundrechte

Am Dienstag demonstrieren wir wieder vor der Stadthalle in Cottbus für unsere Grundrechte. Wir, das sind Bürger aus der Mitte der Gesellschaft, Unternehmer, Arbeiter, Volksvertreter und Menschen, welche die Corona-Krise kritisch hinterfragen. Auch diesmal wollen wir den friedlichen Protest auf der Straße fortsetzen. Kommt hin und zeigt Gesicht. Wir lassen uns keinen Maulkorb verpassen.

Ich danke den Anmeldern dieser Demonstration.

Bis dahin, wünsche ich erstmal schöne Pfingsten.

Patriotische Grüße

Verfassungsklage gegen LOCKDOWN

Am 25.Mai 2020 haben alle 23 Abgeordnete des Brandenburger Landtags eine abstrakte Normenkontrolle Klage beim Verfassungsgericht eingereicht. Dahingehend soll das Gericht überprüfen ob die bisherigen Einschränkungen während der Corona Krise verfassungskonform sind.

Sollte das Verfassungsgericht zur Erkenntnis gelangen, dass einzelne von der rot-grünen schwarzen Potsdamer Landesregierung verhängten Freiheitsbeschränkungen gegen die Verfassung verstoßen, haben die Abgeordneten der AFD Fraktion den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, welche jene Maßnahmen umgehend und sofort außer Kraft setzen.

Zuletzt wurde immer wieder das Versammlungsrecht, welches ein grundgesetzliches verankertes Gut eines jeden Bürgers ist, immer wieder durch dubiose und fragwürdige Infektionszahlen eingeschränkt.

Wir sind gespannt und bleiben dran.

Innenminister stellt die Demonstration in Cottbus falsch dar

Landtag_Innenminister stellt falsche Behauptungen gegen Demo in Cottbus auf

Unsere zuletzt angemeldete und durch Eilantrag vom Gericht stattgegebene Demo wurde durch die Polizei unserer Auffassung nach zu Unrecht vor Ort und vor Beginn untersagt obwohl wir unserer Verpflichtung nach IfSG (Infektionsschutzgesetz) nachgekommen waren. Dazu sperrten wir unseren Bereich auf dem Cottbuser Altmarkt sorgfältig ab und markierten 50 Stehplätze im Abstand von 2m in diesem Bereich. Besetzt wurden 43 Stehplätze und somit 7 weniger. Alle Anwesenden waren friedlich und es gab keine Aggressoren oder Provokationen durch Demonstranten oder Außenstehende. Doch der Polizei missfielen die Bürger von Cottbus, welche nicht zu unserer Demo gehörten und entsprechend ihrer rechtlichen Möglichkeiten über den beliebten Altmarkt spazieren gingen. Sodann wurde durch die Polizei die Veranstaltung noch vor Beginn (unserer Auffassung nach wiederrechtlich!) beendet Das ohnehin schon schwer nachvollziehbare Verhalten der Polizei hinsichtlich der Untersagung wird zudem durch den Brandenburger Innenminister nun völlig falsch im Landtag Brandenburg dargestellt und entspricht in keiner Weise der Gegebenheit bzw. der Wahrheit. Zahlreiche Videoaufnahmen, Fotos und Zeugen vor Ort können dies belegen. Somit wurde nicht nur das Grundrecht unbegründet eingeschränkt, sondern es wurden auch wider besseren Wissens falsche Behauptungen, ja sogar Lügen, durch den Brandenburger Innenminister verbreitet.

Falsche Behauptungen

Der Innenminister verzerrt die Wahrheit und stellt falsche Behauptungen auf. Im nachfolgenden Video des RBB ist dies zu entnehmen.

Richtigstellung/Klarstellung

Als Mitglied des Landtag Brandenburg sowie auch als Organisator der Cottbuser Kundgebung konnte ich umgehend dem Innenminister die Wahrheit anhand von Fakten präsentieren. Scheinbar aber ist die Erkentnisresistenz und die Vorverurteilung Andersdenkender größer als der Hang zur Objektivität. Das wird nicht mein letztes Wort hierzu gewesen sein!

Erzieherausbildung attraktiver gestalten

Aufweichung von Qualitätsstandards in der Kita-Betreuung verhindern – Erzieherausbildung attraktiver gestalten

Wir bekennen uns zu einer qualitativ hochwertigen Ausbildung des pädagogi- schen Fachpersonals in brandenburgischen Krippen und Kindertagesstätten.
Eltern haben ein Recht auf eine Betreuung ihrer Kinder durch fachlich versiertes päda- gogisches Personal. Das Zurückgreifen auf Seiteneinsteiger zur Abdeckung des Personalbedarfs kann nur die Ultima Ratio sein und darf nicht verstetigt werden.
Eine Aufweichung der Qualitätsstandards durch die Anrechnung nicht-pädagogischer Berufsgruppen ohne entsprechende Qualifikation auf das pädagogische Fachpersonal wird abgelehnt.

Darum haben wir folgenden Antrag eingebracht.

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_0700/759.pdf