
Staatsbürgerschaftsentzug für Straftäter – längst möglich, aber nicht gewollt
Staatsbürgerschaftsentzug für Straftäter – längst möglich, aber nicht gewollt
Nach § 35 StAG kann eine Einbürgerung zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung, Drohung oder falsche Angaben erschlichen wurde.