Feuerwehrunterricht mehrheitlich abgelehnt – SPD, CDU, FDP, LINKE und Grüne ist der Brandschutz egal!

In der letzten Sitzung [1] vor der Sommerpause stellten wir in der Stadtverordneten-versammlung Cottbus einen Prüfantrag [2], um ein Wahlpflichtfach „Feuerwehrunterricht“ in allen Gesamt- und Oberschulen in Cottbus einzuführen.

Dabei sollte der Oberbürgermeister, als Verantwortlicher des Brandschutzes, in Kooperation mit dem staatlichen Schulamt proaktiv auf die Schulen zugehen und die Möglichkeit zur Einführung des Feuerwehrunterrichtes darstellen. Der Prüfantrag wurde mehrheitlich von SPD, Linke, Grüne und FDP abgelehnt, selbst die CDU stimmte dagegen. Das unsere Anträge ablehnt werden ist ja gang und gäbe dieser ideologisch verblendeten Politikerkaste, doch interessant ist der Fakt, dass SPD, CDU und FDP einen Oberbürgermeisterkandidaten stellen. Der SPD-Kandidat möchte laut Information auf seiner Internetseite: „eine Kultur der Wertschätzung für alle Engagierten im Brandschutz, dem Rettungswesen und im Katastrophenschutz der Stadt fördern.“.

Seine Genossen sehen das offensichtlich anders und somit sind seine „Ziele“ nur Lippen-bekenntnisse. Der Oberbürgermeisterkandidat der FDP, selbst Stadtverordneter, stimmte persönlich dagegen. Auch die CDU stellt einen Oberbürgermeisterkandidaten, welcher laut Internetseite ein Ziel so formuliert: „Für die Stärkung des Ehrenamtes durch eine Ehrenamts-initiative unter dem Motto: „Cottbus braucht Dich“.

Doch nicht nur das. Als CDU-Stadtverordneter hat auch der Stadtfeuerwehrverbands-vorsitzende nicht für unseren Antrag gestimmt. Dabei müsste ihm bekannt sein, dass die Jugendfeuerwehr, aus der die meisten Brandschützer in den aktiven Dienst übergehen, in Cottbus die niedrigste Mitgliederzahl seit 2019 hat. Um dem entgegen-zuwirken bedarf es der Motivation der Kinder und Jugendlichen und da kommt der Feuerwehrunterricht ins Spiel. „Cottbus braucht Dich“ scheinbar nicht, wenn es nach der CDU geht.

Doch was kann man sich unter einem Feuerwehrunterricht vorstellen?

Schüler der Jahrgangsstufen 9 und 10 an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen des Landes Brandenburg – Ober- und Gesamtschule – werden in jeweils 2 Wochenstunden durch eine Lehrkraft der Schule (wenn die Ausbildungsberechtigung vorliegt) und/oder einem Vertreter der Feuerwehr (mit Ausbildungsberechtigung) bis zur Feuerwehr-Qualifikation Truppmann 1 und Truppmann 2 geführt. Der Feuerwehrunterricht ist während der Unterrichts-zeit und bietet somit eine hohe Motivation bei Jugendlichen. Kameraden der Feuerwehr übernehmen den Transport in das entsprechende Feuerwehrgerätehaus und somit können die Jugendlichen praxisnah lernen. Die Feuerwehruniform wird vom Land Brandenburg gestellt. Im Pilotprojekt in Angermünde zeigte sich, dass mehr als 25% der Jugendlichen dann in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr wechseln.

Der Spree-Neiße-Kreis agiert bei diesem Thema vorbildlich. So wird der Feuerwehrunterricht demnächst an der BOS Spremberg angeboten. Weitere Schulen sollen in den nächsten 2 Jahren dazukommen.

Die Cottbuser Verantwortlichen erkennen mal wieder nicht, welcher Impuls für dieses wichtige Thema gesetzt werden muss, denn ohne aktive Einsatzkräfte gibt es keine Hilfe!

Wer genaueres zum Feuerwehrunterricht erfahren will klicke hier.

[1] Livestream SVV ab 1:24:10, https://www.cottbus.de/politik/streams/archiv_mitschnitte_stvv/2022/30_sitzung_der_stadtverordnetenversammlung_cottbus_chosebuz_am_29_juni_2022_mitschnitt.html

[2] https://www.afd-cottbus.de/fraktion/antraege/austauschantrag-feuerwehrunterricht-at18-22/

Widerstand jetzt – Regierung abwählen!

Seit Jahren wird an einer grünen Politik festgehalten. Seit Jahren wird seitens renommierter Wissenschaftler und Politikern der AfD davor gewarnt. Die Zwangsmaßnahmen während der Coronakrise waren nur der Einstieg zu dem was uns jetzt bevorsteht. Nahrungsmittelengpässe, Strom und Gas auf Zuteilung, Fahrverbote für Verbrennermotor-Fahrzeuge und im Herbst die wiederkehrenden Zwangsmaßnahmen auf Drängen des irren Quacksalbers.

Wann wacht das deutsche Volk auf und steht im Widerstand? Die Regierung fährt unseren Wohlstand gegen die Wand und jeder ist betroffen. Es wird keine Gewinner geben.

Ich werde meinen Protest auf der Straße fortführen!

FFP2 Masken: Das solltest Du wissen

Mein neustes Video befasst sich mit der Maskenpflicht. Polizisten, Lehrer usw. sollen FFP2-Masken tragen. Halten sich alle an die gültigen Arbeitsschutz-Richtlinien? Ich zeige auf, welche Voraussetzungen eigentlich für das Tragen einer FFP2-Maske nötig sind und was es für die eigene Gesundheit bedeutet.

Kinder und Jugendliche sind keine Kollateralschäden!

Kinder sind keine Kollateralschäden - Die Coronakrise und ihre Verhältnismäßigkeit

Antragstitel: Kinder und Jugendliche sind keine Kollateralschäden – Lernrückstände aufholen, psychische Folgeschäden reduzieren

Die Landesregierung wurde aufgefordert,

I. Unverzüglich für sämtliche Jahrgangsstufen aller Schulformen, zumindest aber für die Grundschuljahrgänge, die inzidenzunabhängige Wiederaufnahme des regulären Präsenzunterrichts unter Einhaltung der einschlägigen Hygieneregeln sowie des Gesundheitsschutzes für Schüler und Schulpersonal anzuordnen.

II. Das verpflichtende Tragen medizinischer Schutzmasken oder anderer Mund-Nasen-Bedeckungen soll aufgehoben werden und stattdessen auf freiwilliger Basis erfolgen;

III. Dem zuständigen Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport
a) zur regulären Aprilsitzung ein Konzept für die Unterrichtsorganisation im zweiten Schulhalbjahr sowie
b) spätestens in der Maisitzung ein weiteres Konzept mit längerfristigen Maßnahmen ab dem neuen Schuljahr inklusive der zu erwartenden Kosten zur Diskussion und Abstimmung vorzulegen.

Seit beinahe einem Jahr erklären die Kultusminister der Länder und das Bundeskanzleramt das Coronavirus zur größtmöglichen Gefahr auch für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Seit Frühjahr letzten Jahres wird das Festhalten an einem eingeschränkten Schulbetrieb mit immer neuen Schreckensszenarien begründet, die bislang nur auf Annahmen und Befürchtungen basierten.
Gleichzeitig ignorieren die Verantwortlichen auf Bundes- und Landesebene die katastrophalen Folgen, die sich aus ihrer Lockdown-Politik nicht nur mit Blick auf die Bildungschancen, sondern vor allem auf das psychische und physische Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen ergeben.
Diese Folgen sind konkret und können mittlerweile, auch dank Studien und Erhebungen aus dem europäischen Ausland, qualifiziert und quantifiziert werden.
Neben der Beeinträchtigung der Gesundheit, der Bildungschancen sowie des sozialen und beruflichen Erfolgs junger Menschen zeichnen sich bereits jetzt Langzeitfolgen ab, die sämtliche Dimensionen sprengen: Laut einer Berechnung des Ifo-Instituts führen die bereits entstandenen Bildungsrückstände infolge der Lockdowns nicht nur zu gravierenden Einbußen im Lebenserwerbseinkommen, sondern sind geeignet, der deutschen Volkswirtschaft insgesamt finanzielle Schäden in Höhe von mindestens 2,2 bis 3,3 Billionen Euro zuzufügen.

Jene Länder, die die Grundschulen und weiterführenden Schulen nur kurze Zeit oder überhaupt nicht geschlossen hatten und damit ihrer Verantwortung gegenüber der jungen Generation gerecht wurden – darunter Norwegen, Schweden, Finnland und zahlreiche ostasiatische Länder -, haben dadurch bereits jetzt im Vergleich zu Deutschland und Brandenburg nicht nur einen bildungspolitischen, sondern ebenfalls einen ökonomischen Wettbewerbsvorteil. Das durch eine verfehlte Bildungspolitik der letzten Jahrzehnte empirisch nachweisbar abfallende Bildungsniveau in Deutschland hingegen wird durch die Corona-Politik von Bund und Ländern ohne Not zusätzlich beschleunigt. Dies gefährdet die Zukunftschancen der in unserem Land nachwachsenden Generation unmittelbar und wird massive Wohlstandsverluste mit sich bringen.
Vor diesem Hintergrund sind nicht nur die Schulen unverzüglich wieder zu öffnen, sondern es müssen endlich praktikable Konzepte und Instrumente entwickelt werden, um einerseits entstandene Lernrückstände möglichst aufholen und andererseits Kinder und Jugendliche mit seelischen Leiden sowie deren Eltern und Lehrer individuell bestmöglich unterstützen zu können.
Neben Übergangslösungen, sind ebenfalls mittel- und langfristige Maßnahmen notwendig, die über das Schulhalbjahr hinausweisen.
Angesichts der sich abzeichnenden seelischen Schäden ist es unabdingbar, das schulpsychologische Beratungs- und Hilfesystem personell, finanziell sowie strukturell auszubauen. Selbiges betrifft die Aufstockung der Sonderpädagogen sowie der pädagogischen Unterrichtshilfen. Beide Berufsgruppen leisten im Schulalltag einen unschätzbaren Beitrag, um u.a. Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Lehrern und Eltern individuell zu fördern.

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird mit Nachdruck dazu aufgefordert, die bislang entstandenen Schäden für die Bildungschancen und die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen sowie für das Schul- und Bildungssystem nicht länger zu ignorieren. Stattdessen müssen endlich produktive Lösungsvorschläge unterbreitet werden, mit denen sich einerseits die Lernrückstände abbauen und andererseits die Kollateralschäden und damit das Leid aller Beteiligten reduzieren lassen.

Antragsstatus:
Der Antrag wurde abgelehnt.


https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/
parladoku/w7/drs/ab_3000/3019.pdf

Ärztliches Zeugnis gemäß 3. SARS-CoV-2-EindV

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Kleine Anfrage 994

Lars Schieske (AfD) 22.12.2020 Drucksache 7/2736 (1 S.)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2700/2736.pdf

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung des Fragestellers: Laut derzeit gültiger Eindämmungsverordnung sind u.a. jene Personen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit, „denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist“. Der Nachweis sei „vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen“.

1. Welche formalen Ansprüche werden an solch ein ärztliches Attest gestellt, welche Kriterien muss es erfüllen und wer ist berechtigt, solch ein Zeugnis auszustellen?

Zu Frage 1: Das ärztliche Zeugnis nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der 4. SARS-CoV- 2-EindV muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum beinhalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig.

2. Wer ist im Land Brandenburg befugt, Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht zu kontrollieren?

Zu Frage 2: Zuständig für die Kontrollen sind die Ordnungsbehörden und die Polizei. Auch die Bahn-Mitarbeiter*innen sind datenschutzrechtlich berechtigt, die Atteste der Fahrgäste zu kontrollieren.

3. Wie wird der Datenschutz bei der Kontrolle von Zeugnissen zur Befreiung von der Maskenpflicht gewährleistet?

 4. Wie wird der gesetzeskonforme Umgang bei der Vorlage von Zeugnissen zur Befreiung von der Maskenpflicht in Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung sichergestellt?

Zu den Fragen 3 und 4: Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben der oder des Verantwortlichen nach dieser Verordnung genutzt werden, insbesondere zum Nachweis der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Sie sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für die Erfüllung von Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung.

5. Dürfen Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht durch einen Kontrolleur dokumentiert werden?

a) Wenn ja, warum und in welcher Form?

b) Welche Vorgaben sind im Falle der Dokumentation ärztlicher Zeugnisse einzuhalten?

c) Gab es hierfür eine besondere Schulung der Kontrolleure?

d) An wen werden die dokumentierten Zeugnisse weitergereicht?

Zu Frage 5:

Zu a): Vorgelegte ärztliche Zeugnisse zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung (z. B. bei Versammlungen) werden durch polizeiliche Einsatzkräfte grundsätzlich auf Plausibilitäẗt geprüft (eine weitergehende detaillierte Prüfung ist aufgrund der fehlenden Fachexpertise nicht möglich). Ergeben sich aufgrund dieser Prüfung begründete Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit bzw. Echtheit des ärztlichen Zeugnisses, erfolgt eine schriftliche Dokumentation.

Zu b): Gemäß § 2 Absatz 2 der 4.SARS-CoV-2-EindV „darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig.“

Zu c): Eine gesonderte Schulung der polizeilichen Einsatzkräfte wurde nicht durchgeführt. Allerdings sind Regelungshinweise erfolgt.

Zu d): Je nach Einzelfall kann eine Anzeige wegen des Verdachtes einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit nach § 24 der 3. SARS-Cov-2-EindV aufgenommen werden. Bei Verdacht einer Straftat erfolgt die Bearbeitung durch die Kriminalpolizei. Bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bzw. bei sonstigen zweifelhaften Feststellungen, die außerhalb der polizeilichen Prüfexpertise liegen, erfolgt regelmäßig zur abschließenden Klärung eine Weiterleitung der Daten an das zuständige Gesundheitsamt.

6. Wurde zusätzliches Personal zur Kontrolle der Maskenpflicht auf Landesebene und Kommunalebene eingestellt?

Falls ja, wie viele und nach welchen Kriterien?

(Bitte nach Landkreis bzw. kreisfreie Städte auflisten.)

 Zu Frage 6: Eine Abfrage bei den Kommunen hat ergeben, dass einzig im Landkreis Teltow- Fläming vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt worden sind. Die Einstellung erfolgte durch die Vermittlung eines Jobcenters. Voraussetzung war, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter u. a. flexibel an Sonn- und Feiertagen aber auch abends eingesetzt werden können, über einen Führerschein der Klasse B verfügen Kommunikationsfähigkeit und Empathie sowie wünschenswerterweise einen Berufsabschluss besitzen.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2800/2890.pdf

Klagen von Brandenburger Feuerwehrbeamten zur Mehrarbeitsvergütung

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Fragestunde Mündliche Anfrage 351

Lars Schieske (AfD) 11.12.2020 Drucksache 7/2555 (S. 11)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2500/2555-0351.pdf

Seit mehreren Jahren klagen einige verbeamtete Feuerwehrleute der Brandenburger Berufsfeuerwehren auf Zahlung der Mehrarbeitsvergütung über die 48. Wochenarbeitsstunde hinaus. Das Europäische Parlament hat in den Richtlinien zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer und über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG, eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Arbeitsstunden festgelegt. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat in einer Entscheidung vom 28.02.2013 zum Az. 5 K 914/11 festgestellt, dass sowohl das brandenburgische Beamtengesetz als auch die Arbeitszeitverordnung des Landes Brandenburg für die Feuerwehr, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG anbelangt, gegen die Grundsätze der richtlinienkonformen Umsetzung in nationales Recht verstoßen und daher europarechtswidrig sind. Die klagenden Beamten bei der Berufsfeuerwehr Cottbus haben sich auf einen Vergleich eingelassen und ihr Geld erhalten.

Ich frage die Landesregierung: Wie ist der Sachstand in den anderen Kommunen im Land Brandenburg?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales Stübgen die Mündliche Anfrage wie folgt:

Über etwaige anhängige individualrechtliche Klageverfahren oder deren Ausgang im kommunalen Bereich liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Es handelt sich hierbei um Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung, bei denen keine Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung besteht. Ergänzend möchte ich erwähnen, dass die Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug – BbgAZVPFJ) vom 16. September 2009 in Reaktion unter anderem auf das von Ihnen genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus aus dem Jahr 2013 bereits im Jahr 2014 an die europarechtlichen Regelungen angepasst worden ist (Verordnung vom 10. Juli 2014 – GVBl. II Nr. 45).

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/30-040.pdf

Offener Brief an den Oberbürgermeister Holger Kelch

Offener Brief zur weiterhin gültigen Allgemeinverfügung in der Stadt Cottbus über die erweiterte
Maskenpflicht im Schul- und Hortbetrieb vom 20. November 2020

Sehr geehrter Oberbürgermeister Holger Kelch,

von Vater zu Vater fordere ich Sie auf  die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus unverzüglich ausser Kraft zu setzen.
In der aktuellen Allgemeinverfügung steht unter anderem folgendes: „Durch das
Infektionsgeschehen an den Schulen kommt es zu einer zunehmend unkontrollierten Ausbreitung
des Krankheitserregers SARS- CoV-2 in der gesamten Stadt Cottbus/Chóśebuz bzw. ist dies mit
den derzeitigen Erkenntnissen zu vermuten“.
Die Realität sieht anders aus. So ist folgende Aussage in der Lausitzer Rundschau vom 25. November 2020, im Artikel „Cottbuser
Schüler wollen freiwilligen Distanzunterricht“ zu lesen: „Die Stadt Cottbus betont am Mittwoch zumindest, dass es nach aktuellem Stand keine
Erkenntnisse dafür gebe, Schulen vor Ort als Treiber der Corona-Pandemie zu benennen.“ [1]

Auch im Artikel „Corona-Schultest in Spremberg bestätigt die Dunkelziffer“ in der Lausitzer Rundschau
vom 04.12. 2020 wird der Realität ins Auge geschaut, da sagt der Gesundheitsdezernent Michael Koch des Spree-Neiße-Kreis ähnliches:
„Als Treiber der Pandemie, von der Spree-Neiße neben Cottbus und Oberspreewald-Lausitz derzeit
in Brandenburg mit am stärksten betroffen ist, sehe er die Schulen aber nicht.“ [2]
Diese Aussagen stehen deutlich im Widerspruch zum Inhalt der Allgemeinverfügung.
Das MBJS des Landes Brandenburg hat mit der zweiten Verordnung über befristete
Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
(Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 30. November 2020
festgelegt, dass ab Klasse 7 nun auch eine generelle Maskenpflicht im Unterricht, außer im
Sportunterricht gilt. Dies gilt demzufolge nicht für die Grundschulen.
Die aktuellen Infektionszahlen für die Grund- und Förderschulen der Stadt liefern eindeutig
Zahlen, die zeigen, dass die Cottbusser Grund- und Förderschulen nicht die Infektionstreiber sind.
Es stellt sich somit die Frage, warum die Stadt Cottbus nun auch weiterhin an ihrer
Allgemeinverfügung festhält ohne einen stringenten Grund dafür.
Die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus sollte unverzüglich außer Kraft gesetzt
werden oder zumindest an die Vorgaben des Landes angepasst werden.
Wie dem Artikel „ Empörung über Dauer-Maskenpflicht an Schulen“ der Potsdamer Neuste
Nachrichten vom 04.12.20 zu entnehmen, kritisieren Elternsprecher und Gewerkschaft Erziehung
und Wissenschaft die Dauer-Maskenpflicht an den Schulen.
Er sehe die Verhältnismäßigkeit „komplett ausgehebelt“, so der Landeselternsprecher.
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft spricht von einer Fehlentscheidung.
Inzwischen wurde in zahlreichen Studien nachgewiesen, dass Kinder nur in seltensten Fällen
schwer erkranken, und vor allem, dass sie auch als Ansteckungsquelle keine relevante Gefahr für
ihre Umgebung darstellen. [3-7]
Zumal diese positiv Getesteten keine Infizierten sind und dieser fragwürdige PCR-Test nun schon von mehreren Gerichten als nicht geeignet eingestuft wurde.
Diese Gesamtheit an politischen Fehlern, die fragwürdige Nachweisführung zum SARS-CoV-2-Virus, die daraus entstanden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden, die Verordnungen und Verfügungen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene werden auch Bestandteil unseres Untersuchungsausschusses sein, dem ich als stellvertretendes Mitglied angehörig bin. Daher fordere ich Sie auf, regieren Sie als Stadtoberhaupt mit Sachverstand.

Mit patriotischen Grüßen

Lars Schieske
Mitglied des Landtages Brandenburg, Cottbuser und Vater dreier Kinder

1.
https://www.lr-online.de/lausitz/cottbus/corona-in-cottbus-cottbuser-schueler-wollen-freiwilligen-distanzunterricht-53387014.html


2.
https://www.lr-online.de/lausitz/spremberg/corona-in-spremberg-corona-schultest-in-spremberg-bestaetigt-dunkelziffer-53571451.html



3.
Macartney K, Quinn HE, Pillsbury AJ et al. Transmissi- on of SARS-CoV-2 in Australian
educational settings: a prospective cohort study. Lancet Child Adolesc Health 2020. DOI:
https://doi.org/10.1016/S2352-4642(20)30251-0.

https://www.thelancet.com/action/showPdf?pii=S2352-4642%2820%2930251-0

4.
Ladhani SN, Amin-Chowdhury Z, Davies HG et al. CO- VID-19 in children: analysis of the first
pandemic peak in England. Arch Dis Child 2020;0:1–6. DOI:
https://doi.org/10.1136/archdischild-2020-320042.

https://adc.bmj.com/content/archdischild/early/2020/07/28/archdischild-2020-320042.full.pdf



5.
Wood R, Thomson EC, Galbraith R et al. Sharing a household with children and risk of COVID-19:
a stu- dy of over 300,000 adults living in healthcare worker households in Scotland. Preprint medRxiv 2020. DOI:

https://doi.org/10.1101/2020.09.21.20196428.

6.
Schwarz S, Jenetzky E, Krafft H et al. Corona bei Kindern (Co-Ki) Studie: Relevanz von SARS-
CoV-2 in der ambulanten pädiatrischen Versorgung in Deutschland. Monatsschr Kinderheilkd
2020 (im Druck). Siehe auch https://co-ki.de/literatur

https://co-ki.de/wp-content/uploads/2020/11/10.1007_s00112-020-01050-3.pdf


7.
Technische Universität Dresden. Immunisierungsgrad geringer als erwartet – Schulen haben sich
nicht zu Hotspots entwickelt. Pressemitteilung 13. Juli 2020. Verfügbar unter
https://tu-dresden.de/tu-dresden/newsportal/news/immunisierungsgrad-geringer-als-erwartet-schulen-haben-sich-nicht-zu-hotspots-entwickelt

Mund-Nasen-Bedeckungen für Feuerwehrleute

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Fragestunde Mündliche Anfrage 290

Lars Schieske (AfD) 06.11.2020 Drucksache 7/2325 (S. 5)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2300/2325-0290.pdf

Eine Vielzahl von Feuerwehren im Land Brandenburg geben Dienstanweisungen im Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus an ihre Einsatzkräfte heraus. In diesen werden die Kameraden verpflichtet, im Einsatz und im Fahrzeug eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Mund-Nasen-Bedeckungen unterliegen jedoch keinerlei Normung beziehungsweise Zertifizierung und werden als Behelfs- oder Alltagsmasken bezeichnet. Da bei der Feuerwehr die persönliche Schutzausrüstung jedoch zu Recht einer bestimmten Normung unterliegt, ist das nach der Ansicht von medizinischen Experten, aber auch vieler Einsatzkräfte nicht realitätsnah und sogar als absurd zu bezeichnen.

Ich frage die Landesregierung:

Sind die entsprechenden Dienstanweisungen der lokalen Feuerwehren mit den Vorgaben der Feuerwehrunfallkasse, der Umgangs- bzw. Eindämmungsverordnung, den Feuerwehrdienstvorschriften, der Straßenverkehrsordnung und weiteren Gesetzen und Verordnungen vereinbar?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales Stübgen die Mündliche Anfrage wie folgt:

Die Mund-Nase-Bedeckung ist kein Teil der persönlichen Schutzausrüstung im Sinne der einschlägigen Feuerwehrdienstvorschriften und der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“, welche den Träger vor den klassischen Gefahren im Einsatzdienst schützen sollen. Sie dienen ausschließlich dem Infektionsschutz. Insoweit wird auf das Merkblatt der DGUV „Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS- CoV-2 sowie pandemiebedingten Einschränkungen“ vom 18. Mai 2020 hingewiesen, wo ausdrücklich aufgeführt wird, dass, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, auch im Bereich der Feuerwehren ein Mund-Nasen-Schutz zu nutzen ist. Hierbei sind konkrete Risiken – zum Beispiel beim Einsatz am Patienten – zu berücksichtigen und im Rahmen der Hygienekonzepte angemessen zu bewerten.

Grundsätzlich sind die kommunalen Aufgabenträger angehalten, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches eigenständige Hygienekonzepte zu erstellen, die durch entsprechende Dienstanweisungen verbindlich eingeführt werden. Eine Vorlagepflicht gegenüber dem Ministerium des Innern und für Kommunales als oberste Sonderaufsichtsbehörde besteht nicht. Die mündliche Anfrage ist insoweit auch nur abstrakt gehalten, sodass eine pauschale Bewertung durch die Landesregierung weder möglich noch angezeigt ist. Darüber hinaus liegen der Landesregierung auch keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende Normwidrigkeiten vor, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bedingen würden.

 Im Gegenteil: Das Engagement der Einsatzkräfte bei den Feuerwehren in Brandenburg ist auch in Pandemiezeiten vorbildlich.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/24-035.pdf

Maskenpflicht im Unterricht

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Fragestunde Mündliche Anfrage 292

Lars Schieske (AfD) 06.11.2020 Drucksache 7/2325 (S. 6)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2300/2325-0292.pdf

In Nordrhein-Westfalen war bereits lange vor den Herbstferien eine Maskenpflicht im Unter- richt verbindlich. Diese wurde aber aus verständlichen Gründen Ende August abgeschafft. Der Verband „lehrer nrw“ wertete das als „wichtigen Schritt in Richtung Normalität“. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte sieht gravierende Probleme: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske im Unterricht ist nicht sinnvoll. Ein längeres Maskentragen beeinträchtigt bei Schülern die Leistungsfähigkeit“, sagt der Präsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte, Thomas Fischbach. Aus einer gemeinsamen Stellungnahme, an der unter anderem die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie, die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin sowie die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene beteiligt waren, geht eine Empfehlung hervor, dass die Maske im Unterricht am Platz allerdings nicht getragen werden muss.

Im Bildungsausschuss des Landtages Brandenburg hatte die Ministerin Ernst immer wieder betont, es gebe mit ihr keine Maskenpflicht im Unterricht; und noch in der Sitzung des Kreiselternrats am 5. Oktober 2020 in Cottbus wiederholte sie diese Aussage.

Ich frage die Landesregierung: Auf welcher medizinisch-wissenschaftlichen Grundlage wurde die Maskenpflicht in der Sekundarstufe 2 bei Schülern, aber nicht bei Lehrern, nun doch eingeführt?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Ernst die Mündliche Anfrage wie folgt:

Wir wollen, dass die Schulen geöffnet bleiben können und der Unterricht nach Stundentafel durchgeführt werden kann. Das ist eines der wichtigsten Ziele der Landesregierung, und darauf haben sich Bund und Länder in Deutschland am 28. Oktober 2020 verständigt.

Mit den Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht, die mit § 17 Abs. 1 der Eindämmungsverordnung für die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und der Oberstufenzentren eingeführt wurden, hat die Landesregierung eine Entscheidung getroffen, was nach Abwägung der Empfehlungen und Erkenntnisse der Wissenschaft einerseits, der Bedeutung von Schule und Unterricht für die Gesellschaft als Ganzes und die Bürgerinnen und Bürger im Einzelnen andererseits schließlich als das politisch verantwortete Notwendige und zugleich Verhältnismäßige erachtet wurde, um den Präsenzbetrieb in den Schulen weiterführen zu können.

In der gymnasialen Oberstufe und den beruflichen Gymnasien an den Oberstufenzentren ist durch die Bildung von und die Unterrichtung in Kursen Konstanz bei der Zusammensetzung der Lerngruppen anders als in den niedrigen Jahrgangsstufen aus organisatorischen Gründen naturgemäß nicht möglich. Bei den in den Oberstufenzentren ansonsten zusammengefassten Bildungsgängen ist aufgrund des überregionalen Einzugsbereichs die Zusammensetzung der Schülerschaft inhomogen; hinzu kommen bildungsgangspezifisch vielfältige Sozialkontakte in der Arbeitswelt einschließlich Praktika.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung verringert das Übertragungsrisiko, und zwar auch und insbesondere für das Gegenüber, dies ist inzwischen wissenschaftlichen belegt. Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im öffentlichen Raum als einen Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolgt. Das Tragen einer MNB wird insbesondere in Situationen empfohlen, in denen mehrere Menschen im öffentlichen Raum für längere Zeit zusammentreffen oder die Abstandsregeln nicht zuverlässig einhalten können. Die WHO hatte eine Meta-Studie auf Grundlage von 172 Studien in Auftrag gegeben, die unter anderem zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Mund-Nasen-Schutz das Ansteckungsrisiko um 85 % senke.

Da die in der gymnasialen Oberstufe und den Oberstufenzentren unterrichtenden Lehrkräfte durch die von den Schülerinnen und Schülern getragene Mund-Nasen-Bedeckung geschützt sind, wurde entschieden, die Lehrkräfte vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung freizuhalten. Dadurch können die Schülerinnen und Schüler wenigstens die Mimik der Lehrkräfte und deren Ausführungen deutlich wahrnehmen. Dass verbale und nonverbale Kommunikation für den Lernprozess von herausgehobener Bedeutung sind, gehört zum Allgemeingut und bedarf keiner weiteren wissenschaftlichen Herleitung. Hier wurde ebenfalls abgewogen.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/plpr/24-037.pdf

Erkrankte, Infizierte, Verstorbene und Testungen während Corona-Lockdown-Krise in Brandenburg

Anfragen an den Landtag Brandenburg von Lars Schieske veröffentlicht

Kleine Anfrage 857

Sabine Barthel (AfD), Lars Schieske (AfD) 21.10.2020 Drucksache 7/2204 (2 S.)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2200/2204.pdf

Anmerkungen: Wenn im Nachfolgenden von „Landkreisen“ die Rede ist, schließt dies auch die kreisfreien Städte und das Land Brandenburg insgesamt mit ein.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele mit SARS-CoV-2 Infizierte gab es seit der 11. Kalenderwoche in Brandenburg? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

2. Wie viele an COVID-19 Erkrankte gab es seit der 11. Kalenderwoche in Brandenburg? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

3. Wie viele an COVID-19 Erkrankte wurden seit der 11. Kalenderwoche in Brandenburger Krankenhäusern behandelt? Bitte nach Landkreisen, einzelnen Kalenderwochen und folgenden Kriterien auflisten:

a) ambulant behandelt

b) stationär behandelt

aa) davon auf einer Normalstation behandelt

bb) davon auf einer Intensivstation behandelt, aber nicht beatmet

cc) davon auf einer Intensivstation behandelt und beatmet

4. Wie viele mit SARS-CoV-2 Infizierte sind an COVID-19 verstorben? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

5. Wie viele mit SARS-CoV-2 Infizierte sind mit COVID-19 verstorben? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

6. Wie viele Verstorbene, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren, wurden obduziert? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

 7. Wie viele PCR-Testungen zum Nachweis des SARS-CoV-2 wurden ab der 11. Kalenderwoche in Brandenburg durchgeführt? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

8. Welche Kosten sind durch Testungen zum Nachweis des SARS-CoV-2 ab der 11. Kalenderwoche für das Land Brandenburg und die Kommunen entstanden? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

9. Welche Kosten sind durch zusätzliche persönliche Schutzausrüstung im öffentlichen Dienst in Bezug auf das SARS-CoV-2 ab der 11. Kalenderwoche für das Land Brandenburg und die Kommunen entstanden? Bitte nach Landkreisen und einzelnen Kalenderwochen bis heute auflisten.

Antwort:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_2400/2419.pdf